C-365/02 - Lindfors
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Arrêt de la Cour
Rechtssache C-365/02
Auf Antrag von Marie Lindfors eingeleitetes Verfahren
(Vorabentscheidungsverfahrens des Korkein hallinto-oikeus)
«Richtlinie 83/183/EWG – Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen – Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer»
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Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix-Hackl vom 4. März 2004 |
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Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 |
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Leitsätze des Urteils
- Steuerrecht – Harmonisierung – Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen – Richtlinie 83/183 – Verlegung des Wohnsitzes des Eigentümers eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen – Bei der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs vom Bestimmungsmitgliedstaat erhobene Steuer – Zulässigkeit – Grenzen
(Artikel 18 EG; Richtlinie 83/183 des Rates, Artikel 1) Artikel 1 der Richtlinie 83/183 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen
aus einem Mitgliedstaat ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei einer Verlegung des Wohnsitzes des
Eigentümers eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen vor der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs in
dem Mitgliedstaat, in den der Wohnsitz verlegt wird, eine Steuer erhoben wird. Denn eine solche Steuer kann nicht als mit
der Einfuhr verbundene Abgabe angesehen werden, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.
Im Hinblick auf die Erfordernisse, die sich aus Artikel 18 EG ergeben, haben die nationalen Gerichte jedoch zu prüfen, ob
die Anwendung des nationalen Rechts sicherstellt, dass dieser Fahrzeugeigentümer in Bezug auf die fragliche Steuer nicht schlechter
gestellt ist als diejenigen Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt haben, und, wenn
nein, ob eine solche Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger Erwägungen gerechtfertigt
ist und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht.
(vgl. Randnrn. 26, 36 und Tenor)
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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
15. Juli 2004(1)
„Richtlinie 83/183/EWG – Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen – Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer“
In der Rechtssache C-365/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) in der bei diesem anhängigen Steuersache
Marie Lindfors
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983
über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl.
L 105, S. 64)erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta
und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter),
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- –
von Frau Lindfors, vertreten durch P. Snell, oikeustieteen kandidaatti,
- –
der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
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der griechischen Regierung, vertreten durch P. Panagiotounakos, D. Kalogiros und P. Mylonopoulos als Bevollmächtigte,
- –
der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg als Bevollmächtigten,
- –
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und I. Koskinen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Lindfors, vertreten durch P. Snell, der finnischen Regierung, vertreten
durch T. Pynnä, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, der griechischen Regierung, vertreten
durch M. Apessos als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal und I. Koskinen, in der Sitzung vom 15. Januar 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. März 2004,
folgendes
Urteil
- 1
Das Korkein hallinto‑oikeus (oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2002, eingegangen beim Gerichtshof
am 14. Oktober 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates
vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem
Mitgliedstaat (ABl. L 105, S. 64) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Lindfors und den finnischen Behörden wegen der in den finnischen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Kraftfahrzeugsteuer, die im Anschluss an die Verlegung ihres Wohnsitzes nach Finnland gegen
sie festgesetzt worden war.
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- Rechtlicher Rahmen
Einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 83/183
- 3
Artikel 1 der Richtlinie 83/183 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend genannt sind, bei der endgültigen
Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat Befreiung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern
und sonstigen Verbrauchsabgaben, die normalerweise hierbei erhoben werden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für spezifische und/oder regelmäßige Abgaben für die Benutzung dieser Gegenstände innerhalb
des Landes, beispielsweise Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsabgaben, Fernsehgebühren.“
Finnisches Recht
- 4
Die einschlägigen nationalen Vorschriften finden sich im Autoverolaki (Kraftfahrzeugsteuergesetz, im Folgenden: AVL) (1482/1994)
vom 29. Dezember 1994 in der 1999 geltenden Fassung.
- 5
Nach § 1 AVL ist die Kraftfahrzeugsteuer (im Folgenden auch: Autovero) „für Personenwagen vor deren Zulassung oder Inbetriebnahme
in Finnland zu entrichten“.
- 6
Gemäß § 2 AVL „gilt als Inbetriebnahme in Finnland die Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Verkehr in Finnland, und zwar auch
dann, wenn das Fahrzeug in Finnland nicht zugelassen ist“. Weiter heißt es dort: „Als nicht steuerpflichtiger Vorgang gilt
jedoch die Benutzung eines Fahrzeugs, das in einem anderen Staat als Finnland zugelassen ist, von einer Privatperson mit Wohnsitz
in einem anderen Staat als Finnland für den Eigenbedarf vorübergehend nach Finnland eingeführt wird und ausschließlich zum
Eigengebrauch für eine Dauer von höchstens sechs Monaten bestimmt ist.“
- 7
Steuerpflichtiger ist nach § 4 Absatz 1 AVL „der Importeur oder, wenn das Fahrzeug in Finnland hergestellt worden ist, der
Hersteller des Fahrzeugs“. Gemäß § 5 AVL hat, „[w]er zur Entrichtung der Autovero verpflichtet ist, … auch eine auf die Autovero
erhobene Mehrwertsteuer zu entrichten“.
- 8
Zum Zeitpunkt der Vorgänge, die zum Ausgangsverfahren führten, bestimmte § 6 Absatz 1 AVL:
„Die zu entrichtende Steuer entspricht dem Steuerwert des Fahrzeugs abzüglich 4 600 FIM. Die Höhe der Steuer beträgt jedoch
stets mindestens 50 % des Steuerwertes.“
- 9
Nach § 7 Absatz 1 AVL wird für ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug Steuer wie für ein Neufahrzeug erhoben, die sich jedoch
prozentual entsprechend der Nutzungsdauer des Fahrzeugs (berechnet in Monaten) ermäßigt.
- 10
Gemäß § 25 Absatz 1 AVL „wird die Steuer für ein steuerpflichtiges Fahrzeug, das von einer Person, die ihren Wohnsitz nach
Finnland verlegt, im Zusammenhang mit dem Umzug eingeführt wird und zu deren privatem Haushalt gehört, unter den in dieser
Bestimmung festgelegten Bedingungen um bis zu 80 000 FIM ermäßigt“.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
- 11
Frau Lindfors, die vorher in anderen Mitgliedstaaten gewohnt hatte, verlegte ihren Wohnsitz dauerhaft nach Finnland und führte
bei diesem Umzug am 4. August 1999 einen in ihrem Eigentum stehenden Personenkraftwagen nach Finnland ein, den sie 1995 in
den Niederlanden in Gebrauch genommen und zuvor in Deutschland gekauft hatte.
- 12
Das Hangon tullikamari (Zollamt Hanko) (Finnland) räumte Frau Lindfors in seinem Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 4. August
1999 eine Steuerermäßigung in Höhe von 80 000 FIM ein und setzte die von ihr zu entrichtende Autovero auf 16 556 FIM zuzüglich
3 642 FIM Mehrwertsteuer, also insgesamt 20 198 FIM (rund 3 400 Euro), fest.
- 13
Gegen diesen Bescheid erhob Frau Lindfors Klage beim Helsingin hallinto‑oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) (Finnland). Sie
machte geltend, bei der Autovero handele es sich um eine Verbrauchsabgabe, deren Erhebung nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie
83/183 verboten sei.
- 14
Die Klage wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Helsingin hallinto‑oikeus knüpft die Autovero an die Zulassung des Fahrzeugs
oder dessen Benutzung im Verkehr in Finnland an und ist daher als eine spezifische Abgabe für die Benutzung dieses Gegenstands
innerhalb des Landes im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/183 anzusehen, für die die Richtlinie nicht gelte.
- 15
Frau Lindfors hat beim Korkein hallinto‑oikeus beantragt, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Helsingin hallinto‑oikeus
zuzulassen.
- 16
Das Korkein hallinto‑oikeus hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
Ist Artikel 1 der Richtlinie 83/183 dahin auszulegen, dass die Autovero (Kraftfahrzeugsteuer) gemäß dem Autoverolaki, die
auf Kraftfahrzeuge erhoben wird, die aus einem anderen Mitgliedstaat als Umzugsgut nach Finnland eingeführt werden, eine Verbrauchssteuer
im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie oder eine spezifische Abgabe für die Benutzung dieser Gegenstände innerhalb
des Landes im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 ist?
Zur Vorabentscheidungsfrage
Vorbemerkung
- 17
In seinem Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C‑101/00 (Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I‑7487, Randnrn.
61 und 80) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Autovero eine diskriminierende und gemäß Artikel 90 EG verbotene
inländische Abgabe darstellt, soweit der Betrag, der gemäß dieser Steuer für ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug zu entrichten
ist, den Betrag der Reststeuer übersteigt, der noch im Wert eines in Finnland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs
enthalten ist.
- 18
Die Vorabentscheidungsfrage betrifft ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Steuer wie der Autovero – unabhängig
von ihrer Berechnungsmethode oder ihrem Betrag – bei einer Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
- 19
Frau Lindfors ist der Ansicht, bei der Autovero handele es sich um eine Verbrauchsabgabe, die auf die Einfuhr eines Fahrzeugs
nach Finnland erhoben werde. Für diese Steuer müsse die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehene Befreiung
gelten.
- 20
Dass es sich bei der Autovero um eine Verbrauchsabgabe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 handele, ergebe
sich nicht nur aus ihren Merkmalen, sondern mittelbar auch aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom
28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl.
L 105, S. 59) sowie aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates 98/C 108/12 zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen,
die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die
vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden (ABl. 1998, C 108, S. 75, und – geänderter
Vorschlag – ABl. 1999, C 145, S. 6, im Folgenden: Kommissionsvorschlag).
- 21
Die finnische, die dänische und die griechische Regierung tragen vor, dass die Autovero nicht mit einer Abgabe gleichgesetzt
werden könne, wie sie normalerweise auf die endgültige Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat
gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 erhoben werde. Ausschlaggebend für die Entstehung der Autovero sei nämlich
die Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen in Finnland, selbst wenn die betreffende Steuer regelmäßig bei der Zulassung
erhoben werde. Jedenfalls sei nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/183 die Autovero als spezifische Abgabe für die Benutzung
oder Zulassung ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
- 22
Die Kommission führt aus, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/183 „Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen“ ausdrücklich
von ihrem Anwendungsbereich ausnehme. Im Gegensatz zu den Steuern, die zur Finanzierung der öffentlichen Verwaltung beitragen
sollten, handele es sich bei diesen „Abgaben“ um die Gegenleistung für hoheitliche Leistungen. Die Autovero sei keine „Abgabe“
für die Zulassung, sondern eine Verbrauchsabgabe, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 bei einer Verlegung des
Wohnsitzes nicht erhoben werden dürfe. Dieses Verbot betreffe diejenigen Steuern, deren Entstehungstatbestand die Einfuhr
eines Gegenstands bei einer Verlegung des Wohnsitzes sei.
- 23
Die Steuer auf die Zulassung des Fahrzeugs und seine Inbetriebnahme sei bereits im Herkunftsstaat erhoben worden. Die Freizügigkeit
wäre gefährdet, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat erneut eine Steuer auf dieser Grundlage erheben könnte. Die Bestimmungen
der Richtlinie 83/183 seien nämlich im Licht des in Artikel 18 EG zugunsten der Unionsbürger verankerten Grundrechts auf Freizügigkeit
auszulegen.
Antwort des Gerichtshofes
- 24
Zunächst ist zu prüfen, ob die Autovero, wie Frau Lindfors und die Kommission behaupten, in den Anwendungsbereich des Artikels 1
Absatz 1 der Richtlinie 83/183 fällt. Hierzu ist festzustellen, dass die Bezeichnung der Abgabe im nationalen Recht – als
solche – für die Beurteilung, ob die Abgabe von dieser Bestimmung erfasst wird, nicht entscheidend ist.
- 25
Aus einer Gesamtschau der §§ 1 und 2 AVL ergibt sich, dass die Autovero vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens
in Finnland entsteht. Den Akten und insbesondere § 2 AVL sowie den Erklärungen der finnischen Regierung und von Frau Lindfors
ist zu entnehmen, dass außer im Fall der vorübergehenden Einfuhr die Benutzung eines Fahrzeugs im finnischen Straßennetz die
Erhebung der Autovero nach sich zieht. So erklärt die finnische Regierung, für die Erhebung der Autovero sei ausschlaggebend,
dass das Fahrzeug zum Fahren benutzt werde, selbst wenn die Steuer regelmäßig bei der Zulassung erhoben werde. Desgleichen
bestätigt Frau Lindfors, dass dem AVL das Prinzip zugrunde liege, wonach jede Benutzung des Fahrzeugs, und sei sie noch so
geringfügig, zur Erhebung der Steuer führe.
- 26
Daher kann eine Steuer wie die Autovero nicht als mit der Einfuhr verbundene Abgabe angesehen werden, die in den Anwendungsbereich
der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Befreiung fällt. Entstehungstatbestand der Autovero ist nämlich
die Benutzung eines Fahrzeugs in Finnland, die nicht zwangsläufig mit einer Einfuhr verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑387/01, Weigel, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 47).
- 27
Folglich fällt eine Steuer mit den Merkmalen der Autovero nicht in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie
83/183 vorgesehenen Befreiung.
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Dieses Ergebnis wird durch Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/183 erhärtet. Da die Autovero infolge der Benutzung eines
Fahrzeugs in Finnland entsteht, handelt es sich nämlich bei Steuern wie der im Ausgangsverfahren um „spezifische … Abgaben
für die Benutzung [von] Gegenstände[n] innerhalb des Landes“ im Sinne der genannten Vorschrift.
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Frau Lindfors kann ihr Vorbringen auch nicht auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182 stützen, die Steuerbefreiungen
innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel betrifft. Denn daraus, dass ein Unionsbürger,
der vorübergehend ein Fahrzeug nach Finnland einführt, gemäß Artikel 1 der Richtlinie 83/182 von der Autovero befreit ist,
kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Steuer unter den Befreiungstatbestand fällt, der mit der die endgültige
Einfuhr der Fahrzeuge betreffenden Richtlinie 83/183 geschaffen wurde.
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Der Kommissionsvorschlag ermöglicht es nicht, die Richtlinie 83/183 so auszulegen, wie es Frau Lindfors und die Kommission
tun. Vielmehr ergibt sich aus der vierten, der fünften und der siebten Begründungserwägung dieses Vorschlags, dass gerade
wegen der Unzulänglichkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung der Erlass einer Richtlinie erforderlich ist, die
es den Mitgliedstaaten, wie in Artikel 1 des Vorschlags vorgesehen, untersagt, „auf private Kraftfahrzeuge, die in anderen
Mitgliedstaaten zugelassen sind und im Zusammenhang mit einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes einer Privatperson aus
einem anderen Mitgliedstaat endgültig in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, Verbrauchsteuern, Zulassungssteuern oder andere
Verbrauchsabgaben“ zu erheben, wie Generalanwalt Tizzano in Nummer 52 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Weigel ausgeführt
hat.
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Sicherlich könnte, wie die Kommission ausführt, die Autovero Unionsbürger davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit,
wie es insbesondere in Artikel 18 EG verankert ist, Gebrauch zu machen.
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Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie 83/183 beschränkt
hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht darüber hinaus alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts
zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es darauf
bei der Darlegung seiner Frage Bezug genommen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache
C‑241/89, SARPP, Slg. 1990, I‑4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C‑315/92, Verband Sozialer Wettbewerb
[Clinique], Slg. 1994, I‑317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C‑87/97, Consorzio per la tutela del formaggio
Gorgonzola, Slg. 1999, I‑1301, Randnr. 16, und Weigel, Randnr. 44).
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Zu prüfen sind daher die Auswirkungen des Artikels 18 EG, damit das vorlegende Gericht beurteilen kann, ob die Anwendung der
Autovero in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens mit dieser Bestimmung vereinbar ist.
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Hierzu wurde bereits entschieden, dass der EG‑Vertrag einem Unionsbürger nicht garantiert, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten
in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist.
Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall
Vor- oder Nachteile bei der mittelbaren Besteuerung haben. Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu der
Situation, in der der Unionsbürger seine Tätigkeiten vor der Verlagerung ausgeübt hat, grundsätzlich nicht gegen Artikel 18 EG,
sofern die fraglichen Rechtsvorschriften den betreffenden Unionsbürger gegenüber den Personen, die dieser Besteuerung bereits
unterlagen, nicht benachteiligen (vgl. Urteil Weigel, Randnr. 55).
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Den Akten ist zu entnehmen, dass § 25 Absatz 1 AVL u. a. für Unionsbürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit durch eine Verlegung
ihres Wohnsitzes nach Finnland ausüben, eine Steuerermäßigung von bis zu 80 000 FIM (13 455 Euro) vorsieht. Das vorlegende
Gericht wird zu prüfen haben, ob die Anwendung dieser Bestimmungen und gegebenenfalls weiterer Vorschriften des nationalen
Rechts sicherstellt, dass Frau Lindfors in Bezug auf die Autovero nicht schlechter gestellt ist als diejenigen Bürger, die
ihren ständigen Wohnsitz in Finnland gehabt haben. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine solche Schlechterstellung
vorliegt, wird es zu prüfen haben, ob diese Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger
Erwägungen gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen
Zweck steht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C‑224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I‑6191, Randnr. 36).
- 36
Nach alledem ist auf die gestellte Frage wie folgt zu antworten:
Artikel 1 der Richtlinie 83/183 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei einer Verlegung des Wohnsitzes
des Eigentümers eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen vor der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs
in dem Mitgliedstaat, in den der Wohnsitz verlegt wird, eine Steuer erhoben wird, wie sie im Autoverolaki vorgesehen ist.
Im Hinblick auf die Erfordernisse, die sich aus Artikel 18 EG ergeben, hat das vorlegende Gericht jedoch zu prüfen, ob die
Anwendung des nationalen Rechts sicherstellt, dass dieser Fahrzeugeigentümer in Bezug auf die fragliche Steuer nicht schlechter
gestellt ist als diejenigen Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt haben, und, wenn
nein, ob eine solche Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger Erwägungen gerechtfertigt
ist und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht.
Kosten
- 37
Die Auslagen der finnischen, der dänischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist Teil
des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Korkein hallinto‑oikeus mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher
Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei einer
Verlegung des Wohnsitzes des Eigentümers eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen vor der Zulassung oder Inbetriebnahme
des Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat, in den der Wohnsitz verlegt wird, eine Steuer erhoben wird, wie sie im Autoverolaki (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
(1482/1994) vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Erfordernisse, die sich aus Artikel 18 EG ergeben, hat das vorlegende Gericht
jedoch zu prüfen, ob die Anwendung des nationalen Rechts sicherstellt, dass dieser Fahrzeugeigentümer in Bezug auf die fragliche
Steuer nicht schlechter gestellt ist als diejenigen Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat
gehabt haben, und, wenn nein, ob eine solche Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger
Erwägungen gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen
Zweck steht.
Jann
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Rosas
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von Bahr
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2004.
Der Kanzler
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Der Präsident der Ersten Kammer
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- Verfahrenssprache: Finnisch.