C-117/11 - Purple Parking und Airparks Services

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Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Januar 2012 – Purple Parking und Airparks Services/Commissioners for Her Majestyʼs Revenue and Customs

(Rechtssache C‑117/11)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Besteuerung – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Art. 28 Abs. 2 Buchst. a – Art. 28 Abs. 3 Buchst. b – Befreiung bestimmter Beförderungsdienstleistungen – Umsatz, bei dem Dienstleistungen des Parkens von Autos und die Beförderung von Reisenden zwischen dem Parkplatz und einem Flughafen zusammentreffen – Vorliegen von zwei unterschiedlichen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung – Grundsatz der steuerlichen Neutralität“

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Zusammengesetzte Umsätze – Dienstleistungen des Parkens eines Fahrzeugs auf einem außerhalb des Flughafengeländes gelegenen Parkplatz und Dienstleistungen der Beförderung der Reisenden zwischen dem Parkplatz und dem Flughafen – Umsatz, der als komplexe einheitliche Leistung anzusehen ist (Richtlinien 77/388 und 92/111 des Rates) (vgl. Randnr. 41, Tenor 1)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) – Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Ausnahmeregelungen, wonach die auf der vorausgehenden Stufe gezahlte Steuer zurückerstattet wird, beizubehalten – Beibehaltung einer nationalen Ausnahmeregelung, wonach die auf bestimmte Beförderungsdienstleistungen gezahlte Steuer zurückerstattet wird – Wirtschaftsteilnehmer, der Flugreisenden Parkdienstleistungen in Verbindung mit einer Beförderung zwischen dem Parkplatz und dem Flughafen anbietet – Einstufung des Vorgangs für die Zwecke der Mehrwertsteuer als einheitliche Leistung oder als mehrere eigenständige Leistungen?

Tenor

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Dienstleistungen des Parkens eines Fahrzeugs auf einem außerhalb des Flughafengeländes gelegenen Parkplatz und Dienstleistungen der Beförderung der Insassen dieses Fahrzeugs zwischen dem Parkplatz und dem betreffenden Flughafenterminal für die Bestimmung des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes als eine komplexe einheitliche Leistung anzusehen sind, bei der die Parkdienstleistung im Vordergrund steht.