C-555/15 - Gabarel

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Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Leiria - Portugal) – Bernard Jean Marie Gabarel/Fazenda Pública

(Rechtssache C-555/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiungen – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen von ärztlichen und arztähnlichen Berufen – Physiotherapie – Osteopathie)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal de Leiria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bernard Jean Marie Gabarel

Beklagte: Fazenda Pública

Tenor

Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Physiotherapeut, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich unterschiedslos oder einander ergänzend sowohl physiotherapeutische als auch osteopathische Therapien anwendet, von der Mehrwertsteuer nicht nur hinsichtlich der erstgenannten, sondern auch hinsichtlich der zweitgenannten Therapien befreit ist, wenn der Ausschluss der osteopathischen Therapien aus dem Rahmen der Ausübung der arztähnlichen Berufe für die Zwecke der Befreiung von der Mehrwertsteuer die Grenzen des den Mitgliedstaaten in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessens überschreitet.

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1 ABl. C 16 vom 18.1.2016.