C-314/17 - Geocycle Bulgaria

Printed via the EU tax law app / web

Beschluss des Gerichtshofs (10. Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad – Bulgarien) – „Geocycle Bulgaria“ EOOD / Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-314/17)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Effektivität – Reverse-Charge-Verfahren – Versagung des Rechts des Rechnungsempfängers auf Vorsteuerabzug – Bescheid der Steuerbehörden zur Feststellung einer vom Empfänger von Gegenständen geschuldeten Steuer)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: „Geocycle Bulgaria“ EOOD

Kassationsbeschwerdegegner: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Tenor

Die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Effektivität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat – in Fällen, in denen das nationale Recht bei Vorliegen eines Steuernacherhebungsbescheids keine Möglichkeit einer Mehrwertsteuerberichtigung vorsieht – verbieten, dem Empfänger einer Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn für ein- und dieselbe Lieferung die Mehrwertsteuer ein erstes Mal beim Lieferer erhoben wird, da er sie in der von ihm ausgestellten Rechnung ausgewiesen hat, und ein zweites Mal beim Erwerber.

____________

1     ABl. C 256 vom 07.08.2017