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26.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/21


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 13. Mai 2019 — HF gegen Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler

(Rechtssache C-374/19)

(2019/C 288/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HF

Beklagter: Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler

Vorlagefrage

Muss ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Cafeteria), den Vorsteuerabzug nach Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 der Richtlinie 2006/112/EG (1) berichtigen, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt?


(1)  Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).