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27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/23


Vorabentscheidungsersuchen des Upravni sud u Zagrebu, eingereicht am 31. Oktober 2019 – FRANCK d.d., Zagreb/Ministarstvo financija Republike Hrvatske, Samostalni sektor za drugostupanjski upravni postupak, Zagreb)

(Rechtssache C-801/19)

(2020/C 27/29)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Upravni sud u Zagrebu (Verwaltungsgericht Zagreb)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FRANCK d.d., Zagreb

Beklagter: Ministarstvo financija Republike Hrvatske, Samostalni sektor za drugostupanjski upravni postupak, Zagreb (Finanzministerium der Republik Kroatien, selbständige Abteilung für Widerspruchsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten, Zagreb)

Vorlagefragen

1.

Ist die Bereitstellung von Geldmitteln durch die Klägerin, die kein Finanzinstitut ist, gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts in Höhe von 1 % eine Dienstleistung, die als „Gewährung und Vermittlung von Krediten und […] Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) angesehen werden kann, auch wenn die Klägerin im Vertrag nicht formell als Darlehensgeber bezeichnet wird?

2.

Ist ein Wechsel bzw. ein Wertpapier, in dem die Verpflichtung des Ausstellers enthalten ist, eine bestimmte Geldsumme an die Person, die darin als Gläubiger genannt ist, oder die Person, die dieses Wertpapier später auf gesetzlich vorgesehene Weise erworben hat, zu zahlen, ein „anderes Handelspapier“ im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie?

3.

Ist die Dienstleistung der Klägerin, für die der Wechselaussteller ein Entgelt in Höhe von 1 % zahlt und die darin besteht, dass die Klägerin den erhaltenen Wechsel auf eine Factoringgesellschaft überträgt und die von der Factoringgesellschaft erhaltene Summe dem Wechselaussteller überlässt und dabei gegenüber dieser gewährleistet, dass der Wechselaussteller die Wechselforderung bei Fälligkeit zahlen wird:

a)

eine mehrwertsteuerfreie Dienstleistung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie bzw.

b)

eine mehrwertsteuerfreie Dienstleistung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).