„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Steuerbefreiungen – Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sowie mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind – Einrichtungen, die als ‚Einrichtungen mit sozialem Charakter‘ anerkannt sind – Private Einrichtungen mit Gewinnstreben – Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h“