Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 28. Februar 1989. - PHILIPPE LAMBERT GEGEN DIRECTEUR DES SERVICES FISCAUX DE L'ORNE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE D'ARGENTAN. - MEHRWERTSTEUER - SPIELAUTOMATEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 317/86, 48, 49, 285, 363 BIS 367/87, 65 UND 78 BIS 80/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 00787
Pub.RJ Seite Pub somm
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Generalanwalt Giuseppe Tesauro hat seine Schlussanträge am 28 . Februar 1989 vorgetragen (*). Er hat folgendes beantragt :
- Was die Staatsabgabe angeht, ist die Antwort ausdrücklich im Urteil Bergandi enthalten .
- Was die Kommunalabgabe angeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sie dieselben Merkmale wie die Staatsabgabe aufweist; dabei ist selbstverständlich der Umstand zu berücksichtigen, daß es nach dem Urteil Bergandi nicht auf die Rechtsqualität der die Abgabe erhebende Institution - Staat oder Gemeinde - sondern auf die Struktur der Abgabe ankommt .
(*) Originalsprache : Italienisch .