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26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/29


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien), eingereicht am 16. November 2007 — NV Beleggen, Risicokapitaal, Beheer/Belgische Staat

(Rechtssache C-499/07)

(2008/C 22/54)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brugge

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: N.V. Beleggen, Risicokapitaal, Beheer

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (1) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, insbesondere deren Art. 4 Abs. 1, dahin auszulegen, dass sie es nicht zulässt, dass ein Mitgliedstaat den ausgeschütteten Gewinn freistellt, den eine Gesellschaft dieses Staates von einer Tochtergesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat auf andere Weise als durch eine Liquidation der Tochtergesellschaft bezogen hat, indem er zunächst den ausgeschütteten Gewinn vollständig in die Bemessungsgrundlage einbezieht, um ihn dann in Höhe von 95 % von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, diesen Abzug aber auf den Gewinn des Besteuerungszeitraums beschränkt, in dem die Gewinnausschüttung erfolgte (nach Abzug bestimmter gesetzlich aufgezählter Teilbeträge) (Art. 205 § 2 WIB 1992 in Verbindung mit Art. 77 KB/WIB 1992), wodurch, wenn der Gewinn des Besteuerungszeitraums kleiner als der Betrag des angegebenen ausgeschütteten Gewinns, kein übertragbarer Verlust entsteht?

2.

Soweit ja: Ist die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, insbesondere deren Art. 4 Abs. 1, dahin auszulegen, dass sie diesen Mitgliedstaat verpflichtet, die Gewinnausschüttung, die eine Gesellschaft dieses Staats von ihrem Tochterunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat erhält, für vollständig abzugsfähig vom Gewinn des Besteuerungszeitraums und den sich daraus ergebenden Verlust für auf einen folgenden Besteuerungszeitraum übertragbar zu erachten?

3.

Falls die Richtlinie 90/435/EWG dahin auszulegen ist, dass die belgische Regelung mit Art. 4 Abs. 1 in Bezug auf Gewinnausschüttungen unvereinbar ist, die eine belgische Muttergesellschaft von einer in der EU ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, steht dann diese Bestimmung der Richtlinie auch der Anwendung der belgischen Vorschrift auf Gewinnausschüttungen entgegen, die eine belgische Muttergesellschaft von einer belgischen Tochtergesellschaft bezogen hat, wenn, wie im vorliegenden Fall, der belgische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte genauso zu behandeln wie durch die Richtlinie geregelte Sachverhalte, und das belgische Recht daher auch für rein innerstaatliche Sachverhalte an die Richtlinie angepasst hat?

4.

Steht Art. 43 EG-Vertrag einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach für die Veranlagung zur Körperschaftsteuer die Befreiung von Gewinnausschüttungen, die eine Gesellschaft in einem Besteuerungszeitraum von ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, im erstgenannten Mitgliedstaat auf die Höhe des Gewinns in dem Besteuerungszeitraum beschränkt wird, in dem die Gewinnausschüttung erfolgte (nach Abzug bestimmter gesetzlich aufgezählter Teilbeträge), während eine vollständige Befreiung der Gewinnausschüttung möglich wäre, wenn diese Gesellschaft eine feste Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat errichtet hätte?


(1)  ABl. L 225, S. 6.