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2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/11


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 23. Dezember 2010 — Jaroslaw Wawrzyniak gegen Agentur für Arbeit Mönchengladbach — Familienkasse

(Rechtssache C-612/10)

2011/C 103/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jaroslaw Wawrzyniak

Beklagte: Agentur für Arbeit Mönchengladbach — Familienkasse

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass er dem danach nicht zuständigen Mitgliedstaat, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird und der auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder des Arbeitnehmers ist, jedenfalls dann die Befugnis nimmt, dem entsandten Arbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch seine Entsendung in diesen Mitgliedstaat keinen Rechtsnachteil erleidet?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:

Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass der nicht zuständige Mitgliedstaat, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird, jedenfalls nur befugt ist, Familienleistungen zu gewähren, wenn feststeht, dass in besteht?

3.

Falls auch diese Frage verneint wird:

Stehen dann gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Vorschriften einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 EStG entgegen, die einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließt, wenn eine vergleichbare Leistung im Ausland zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre?

4.

Falls diese Frage bejaht wird:

Wie ist die dann gegebene Kumulation des Anspruchs im zuständigen Staat, der zugleich Wohnmitgliedstaat der Kinder ist, und des Anspruchs im nicht zuständigen Staat, der auch nicht Wohnmitgliedstaat der Kinder ist, zu lösen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer geänderten und aktualisierten Fassung.