16.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. April 2011 — Manfred Beker und Christa Beker gegen Finanzamt Heilbronn
(Rechtssache C-168/11)
2011/C 211/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Manfred Beker und Christa Beker
Beklagter: Finanzamt Heilbronn
Vorlagefrage
Steht Artikel 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher — in Einklang mit zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung- bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der inländischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer auf die inländische Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt, in der Weise angerechnet wird, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens -einschließlich der ausländischen Einkünfte- ergebende inländische Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte -und damit unter Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände- aufgeteilt wird?