20.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/3 |
Klage, eingereicht am 5. April 2013 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-172/13)
2013/C 207/04
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels, R. Lyal)
Beklagter: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es Voraussetzungen für den grenzübergreifenden Verlustausgleich in Konzernen aufgestellt hat, die es praktisch unmöglich machen, einen solchen Ausgleich vornehmen zu können, und diesen Ausgleich auf Zeiträume nach dem 1. April 2006 beschränkt hat; |
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dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im Anschluss an das Urteil Marks & Spencer (C-446/03) habe das Vereinigte Königreich seine Regelungen über die Art und Weise der Ermittlung der Verluste von Gesellschaften, die Mitglieder eines Konzerns seien, die auf andere Mitglieder des Konzerns übertragen und verwendet werden könnten, um deren Steuerschuld zu verringern (Vorschriften über Verlustausgleich in Konzernen), geändert. Die Bestimmungen über den Verlustvortrag für gebietsfremde Gesellschaften stünden nun in Teil 5 des Corporation Tax Act (Körperschaftsteuergesetz) 2010.
Nach den jetzt geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs könne ein Unternehmen des Konzerns eine Steuergutschrift für die Verluste eines gebietsfremden Konzernmitglieds nur bekommen, wenn letzteres keine Ausgleichsmöglichkeit im Sitzstaat habe. In Bezug auf die Möglichkeit für künftigen Ausgleich machten die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs den Beweis, dass diese Voraussetzung erfüllt sei, praktisch unmöglich, da diese Möglichkeit „unmittelbar nach dem Ende“ des Steuerjahrs, in dem der Verlust vorgetragen worden sei, geprüft werden müsse. Dieser Voraussetzung könne in der Praxis nicht entsprochen werden. Daraus folge, dass — im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit, wie sie in der Rechtssache Marks & Spencer ausgelegt worden sei — jeglicher Ausgleich für die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft nach den Rechtsvorschriften ausgeschlossen sei.
Weiter seien die neuen Vorschriften über den Ausgleich für ausländische Verluste innerhalb eines Konzerns nur auf Verluste nach dem 1. April 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften, anwendbar. Diese zeitliche Beschränkung (d. h. der Ausschluss des Ausgleichs nach den Rechtsvorschriften für Verluste vor diesem Zeitpunkt) stehe im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit.