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12.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/18


Klage, eingereicht am 3. November 2014 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-485/14)

(2015/C 007/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und W. Roels)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass sie Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen nur dann von der Steuer auf unentgeltliche Vermögensübergänge befreit, wenn diese Einrichtungen in Frankreich oder in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der mit Frankreich ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, ansässig sind; und

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, nach der französischen Regelung, wie sie von der Steuerverwaltung ausgelegt werde, seien Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen nur dann von der Steuer auf unentgeltliche Vermögensübergänge befreit, wenn diese Einrichtungen in Frankreich oder in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, der mit Frankreich ein bilaterales Abkommen geschlossen habe, ansässig seien. Dies stelle eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar, die gegen Art. 56 EG und Art. 40 des EWR-Abkommens verstoße.

Die Französische Republik führt zur Rechtfertigung in erster Linie an, dass die französische Regelung zwischen Steuerpflichtigen unterscheide, die sich nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation befänden. Hilfsweise beruft sie sich auf einen Grund des Allgemeininteresses, den sie in der Notwendigkeit sieht, die Einziehung der Steuer zu gewährleisten.

Die Kommission wendet sich gegen diese Rechtfertigung. In den beanstandeten Bestimmungen werde nach rein geografischen Kriterien unterschieden. Zudem genüge die Berufung auf den Grund des Allgemeininteresses nicht den von der Rechtsprechung insbesondere im Urteil Persche (1) aufgestellten Voraussetzungen. Schließlich sei die Beschränkung des Kapitalverkehrs jedenfalls unverhältnismäßig.


(1)  Urteil Persche, C-318/07, ECLI:EU:C:2009:33.