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25.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/25


Klage, eingereicht am 17. Februar 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-98/16)

(2016/C 145/31)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, die für Erbschaften, die nicht gewinnorientierten Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR zufallen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit einen privilegierten Erbschaftsteuersatz vorsehen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die griechischen Rechtsvorschriften sähen für Erbschaften, die nicht gewinnorientierten (z. B. wohltätigen) juristischen Personen zufielen, einen ermäßigten Steuersatz vor. Für Erbschaften, die entsprechenden ausländischen juristischen Personen zufielen, gelte der ermäßigte Satz jedoch nur dann, wenn die betreffenden Staaten ihrerseits Erbschaften, die griechischen nicht gewinnorientierten juristischen Personen zufielen, günstiger behandelten (d. h. unter der Bedingung der Gegenseitigkeit).

Durch diese Rechtsvorschriften würden die (nicht gewinnorientierten) juristischen Personen der anderen Mitgliedstaaten der EU (und des EWR) diskriminiert, was eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV) darstelle.

Diese Beschränkung sei nicht von den Ausnahmen nach Art. 65 AEUV gedeckt.

Sie lasse sich nicht mit der Entlastung des nationalen Haushalts durch die Tätigkeiten der inländischen nicht gewinnorientierten Einrichtungen (einer unzulässigen fiskalischen Begründung) rechtfertigen.

Schließlich könne ein durch Diskriminierungen begründeter Verstoß gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs nicht mit dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gerechtfertigt werden.