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13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/37


Rechtsmittel des Herrn Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH), vormals Heitkamp BauHolding GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-287/11, Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 12. April 2016

(Rechtssache C-203/16 P)

(2016/C 211/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH (Prozessbevollmächtigte: W. Niemann, S. Geringhoff, P. Dodos, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge des Rechtsmittelführers

das Urteil des Gerichts vom 04.02.2016 in der Rechtsache T-287/11 in Gestalt der Entscheidungsformel insoweit teilweise aufzuheben, als mit ihm die Klage abgewiesen wurde (Entscheidungsformel zu Ziffer 2. und 3.) und unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Anträge den Beschluss der Rechtsmittelgegnerin 2011/527/EU vom 26.01.2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Gerichts in Gestalt der Entscheidungsformel insoweit teilweise aufzuheben, als mit ihm die Klage abgewiesen wurde (Entscheidungsformel zu Ziffer 2. und 3.) und die Sache an das Gericht zurück zu verweisen;

die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Rechtsmittelgründe geltend:

Zunächst rügt der Rechtsmittelführer Verfahrensfehler. Das Gericht habe seine Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Referenzrahmens, der Selektivität der Maßnahme und deren Rechtfertigung nicht bzw. nur widersprüchlich begründet und dabei zugleich durch Nichtberücksichtigung des Vortrages des Rechtsmittelführers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Ferner rügt der Rechtsmittelführer die Verletzung von Art. 107 AEUV und stützt sich dabei auf drei Rechtsmittelgründe:

Erstens habe das Gericht den Referenzrahmen unzutreffend bestimmt, als es unter Vermengung der ersten und zweiten Stufe der Selektivitätsprüfung zu Unrecht die Regelung des Ausschlusses der Verlustnutzung nach § 8c Abs. 1 KStG als die maßgebliche Grundregel und den Erhalt der Verluste nach der „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG als Ausnahme hiervon gewertet hat. Dabei habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Sanierungsklausel Bestandteil der allgemeineren und auf deutschem Verfassungsrecht beruhenden normalen Steuerregel des Verlustvortrages nach § 10d EStG ist.

Zweitens habe das Gericht die „Sanierungsklausel“ zu Unrecht als selektiv bewertet. Das Gericht habe verkannt, dass die „Sanierungsklausel“ gerade keinen persönlichen Anwendungsbereich definiere, sondern vielmehr allen Unternehmen unabhängig von ihrer Art und ihrem Gegenstand offensteht. Die „Sanierungsklausel“ sei unterschiedslos auf alle Unternehmen anwendbar, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. In diesem Zusammenhang habe das Gericht auch verkannt, dass sich Unternehmen in Schwierigkeiten und gesunde Unternehmen im Hinblick auf das maßgebliche Ziel der Regelung des Verlustunterganges, nämlich der Gefahr einer missbräuchlichen Verlustnutzung auszuschließen, nicht in einer tatsächlichen und rechtlich vergleichbaren Situation befinden. In den Fällen der „Sanierungsklausel“ sei eine missbräuchliche Verlustnutzung nach der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ausgeschlossen.

Drittens habe das Gericht die „Sanierungsklausel“ jedenfalls zu Unrecht als nicht gerechtfertigt angesehen. Der Rechtsmittelführer argumentiert, dass die „Sanierungsklausel“ nicht die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten beabsichtige, sondern eine Besteuerung dieser Unternehmen nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip als inhärentem Ziel des deutschen Steuerrechts sicherstellen wolle. Insbesondere solle durch den Erhalt der Verluste bezweckt werden, dass sog. „Scheingewinne“, die aus dem Verzicht aus Darlehensforderungen entstehen, letztlich durch Verrechnung mit Verlusten steuerfrei gestellt werden.


(1)  ABl. L 235, S. 26.