20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 21. Dezember 2016 — Finanzamt Göppingen gegen Erich Wirtl
(Rechtssache C-661/16)
(2017/C 086/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Göppingen
Beklagter: Erich Wirtl
Vorlagefragen
1. |
Nach dem EuGH-Urteil FIRIN vom 13. März 2014, C-107/13 (1), scheidet der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung aus, wenn der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist. Beurteilt sich dies nach der objektiven Sachlage oder aus der objektivierten Sicht des Anzahlenden? |
2. |
Ist das EuGH-Urteil FIRIN dahingehend zu verstehen, dass nach dem Unionsrecht eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs, den der Anzahlende aus seiner auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Anzahlungsrechnung vorgenommen hat, nicht die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung voraussetzt, wenn diese Lieferung letztlich nicht bewirkt wird? |
3. |
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Ermächtigt Art. 186 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) (2), der es den Mitgliedstaaten gestattet, die Einzelheiten der Berichtigung nach Art. 185 MwStSystRL festzulegen, den Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland dazu, in seinem nationalen Recht anzuordnen, dass es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Steuer kommt, und dementsprechend Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug zeit- sowie bedingungsgleich zu berichtigen sind? |
(1) ECLI:EU:C:2014:151
(2) ABl. L 347, S. 1.