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61974J0027

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. OKTOBER 1974. - DEMAG AG GEGEN FINANZAMT DUISBURG-SUED. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DUESSELDORF). - RECHTSSACHE 27-74.

Sammlung der Rechtsprechung 1974 Seite 01037
Griechische Sonderausgabe Seite 00437
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00459


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . ZÖLLE UND INLÄNDISCHE ABGABEN - ANWENDUNG DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN AUF EIN UND DENSELBEN SACHVERHALT - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 12, 13, 95 )

2 . VORLAGEFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )

3 . STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - BEGRIFF

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 95 )

Leitsätze


1 . DIE ARTIKEL 12 UND 13 EINERSEITS UND 95 ANDERERSEITS KÖNNEN NICHT AUF EIN UND DENSELBEN SACHVERHALT ANGEWENDET WERDEN .

2 . IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES HAT SICH DER GERICHTSHOF NICHT ZU DER FRAGE ZU ÄUSSERN, WIE EINE BESTIMMTE INLÄNDISCHE ABGABE IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 12 UND 95 ZU QUALIFIZIEREN IST, DENN ZUR AUSLEGUNG DER INNERSTAATLICHEN GESETZE UND SONSTIGEN RECHTSAKTE IST WEITERHIN DER NATIONALE RICHTER ZUSTÄNDIG, WÄHREND SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES DARAUF BESCHRÄNKT, DIE IN DEM GENANNTEN ARTIKEL BEZEICHNETEN GEMEINSCHAFTSHANDLUNGEN AUSZULEGEN UND AUF IHRE GÜLTIGKEIT ZU ÜBERPRÜFEN . INDESSEN IST DER GERICHTSHOF ZUR AUSLEGUNG DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEFUGT, DAMIT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT IN DIE LAGE VERSETZT WIRD, DIE NATIONALEN VORSCHRIFTEN IM LICHTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS RICHTIG ANZUWENDEN .

3 . EINE ABGABE, DIE GEWERBLICHE AUSFUHREN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDSLOS DADURCH EINER FINANZIELLEN BELASTUNG UNTERWIRFT, DASS DIE ENTLASTUNG VON INLÄNDISCHEN ABGABEN TEILWEISE AUFGEHOBEN WIRD, UND DIE DAHER ENG MIT DEM INLÄNDISCHEN UMSATZSTEUERRECHT VERZAHNT IST, WEIST DIE MERKMALE EINER INLÄNDISCHEN ABGABE IM SINNE DER ARTIKEL 95 FF . DES VERTRAGES AUF UND STELLT FOLGLICH KEINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 12 DES VERTRAGES DAR .

Entscheidungsgründe


1 DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF HAT MIT BESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1974, BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 19 . APRIL 1974, DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 12 UND 107 BIS 109 DES VERTRAGES VORGELEGT . DIESE FRAGEN SOLLEN ES DEM NATIONALEN RICHTER ERMÖGLICHEN, SICH EIN URTEIL ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINIGER BESTIMMUNGEN DES DEUTSCHEN GESETZES ÜBER MASSNAHMEN ZUR AUSSENWIRTSCHAFTLICHEN ABSICHERUNG GEMÄSS PARAGRAPH 4 DES GESETZES ZUR FÖRDERUNG DER STABILITÄT UND DES WACHSTUMS DER WIRTSCHAFT ( ABSICHG ) VOM 29 . NOVEMBER 1968 ( BGBL . I, 1255 ) MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BILDEN .

2 AUFGRUND DIESES GESETZES, DAS ZU DEM ZWECKE ERLASSEN WURDE, DIE AUSFUHR ZU BREMSEN UND DIE EINFUHR ZU FÖRDERN, UM AUF DIESE WEISE DIE ZAHLUNGSBILANZUEBERSCHÜSSE ABZUBAUEN UND STÖRUNGEN DES BINNENWIRTSCHAFTLICHEN GLEICHGEWICHTS ABZUWEHREN, WURDEN AUSFUHREN, DIE IN DER ZEIT VOM 29 . NOVEMBER 1968 BIS 31 . MÄRZ 1970 BEWIRKT WURDEN, EINER SONDERUMSATZSTEUER UNTERWORFEN, DIE IN DER REGEL 4 PROZENT, FÜR DIE IN DER ANLAGE 1 ZUM UMSATZSTEUERGESETZ BEZEICHNETEN GEGENSTÄNDE HINGEGEN 2 PROZENT BETRUG .

3 ALS DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZU DIESER SONDERUMSATZSTEUER HERANGEZOGEN WURDE, ERHOB SIE VOR DEM NATIONALEN RICHTER KLAGE MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE ERHEBUNG DIESER STEUER VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 12 DES VERTRAGES . DAS FINANZAMT, DIE BEKLAGTE BEHÖRDE DES AUSGANGSVERFAHRENS, VERTRAT DIE AUFFASSUNG, DIE SONDERUMSATZSTEUER SEI EIN TEIL DES INNERSTAATLICHEN UMSATZSTEUERSYSTEMS UND UNTERLIEGE ALS SOLCHE NICHT DEM ARTIKEL 12, SONDERN DEN ARTIKELN 95 FF . DES VERTRAGES .

ZUR ERSTEN FRAGE

4 DIE ERSTE FRAGE LAUTET :

ERFASST DAS VERBOT DER EINFÜHRUNG VON ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG GEMÄSS ARTIKEL 12 EWG-VERTRAG DIE EINFÜHRUNG EINER ABGABE,

A ) DIE GEWERBLICHE AUSFUHREN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT EINER FINANZIELLEN BELASTUNG VON 4 PROZENT BZW . 2 PROZENT UNTERWIRFT,

B ) DIE DER NATIONALE GESETZGEBER IN DAS GEWAND EINER " SONDERUMSATZSTEUER " KLEIDET,

C ) DIE AN SYSTEMBEGRIFFE DES INLÄNDISCHEN UMSATZSTEUERRECHTS ANKNÜPFT,

D ) DEREN ZIEL ES IST, DIE NATIONALEN AUSFUHRERZEUGNISSE EINER IM BEREICH DER EWG IN DIESER FORM SONST NICHT EXISTIERENDEN SONDERBELASTUNG ZU UNTERWERFEN, UM SIE IN IHRER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT GEGENÜBER DEN ERZEUGNISSEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN, UND

E ) DIE ZUR FOLGE HAT, DASS DIE AUSGEFÜHRTE WARE NUNMEHR DER BESTEUERUNG SOWOHL DES URSPRUNGSLANDS ALS AUCH DER DES BESTIMMUNGSLANDES UNTERLIEGT .

5 AUSWEISLICH DER AKTE GEHT ES IM KERN UM DIE FRAGE, OB EINE ABGABE MIT DEN BESCHRIEBENEN MERKMALEN DER GRUPPE DER ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 12 DES VERTRAGES ZUZUORDNEN IST ODER OB SIE MIT RÜCKSICHT DARAUF, DASS SIE MIT DEM NATIONALEN UMSATZSTEUERRECHT VERZAHNT IST, DEN INLÄNDISCHEN ABGABEN IM SINNE DES ARTIKELS 95 ZUGERECHNET WERDEN KANN .

6 DIE ARTIKEL 12 UND 13 EINERSEITS UND 95 ANDERERSEITS KÖNNEN NICHT AUF EIN UND DENSELBEN SACHVERHALT ANGEWANDT WERDEN, DENN DIE ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG EINERSEITS UND DIE INLÄNDISCHEN ABGABEN ANDERERSEITS UNTERLIEGEN GANZ VERSCHIEDENARTIGEN REGELUNGEN UND VORSCHRIFTEN . IM ÜBRIGEN SIND NICHT ALLEIN DIE UMSATZSTEUERN UND VERGLEICHBARE STEUERN ALS INLÄNDISCHE ABGABEN ANZUSEHEN, SONDERN AUCH DIE STEUERLICHEN UND SONSTIGEN MASSNAHMEN, DIE DAZU BESTIMMT SIND, DIE FOLGEN DIESER ABGABEN BEI DER WARENEINFUHR UND -AUSFUHR AUSZUGLEICHEN .

7 WÄHREND ARTIKEL 12 JEGLICHE EINFÜHRUNG NEUER EINFUHR - ODER AUSFUHRZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBIETET, BESCHRÄNKT SICH ARTIKEL 95 AUF DAS VERBOT, WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MITTELS INLÄNDISCHER ABGABEN SCHLECHTER ZU STELLEN . JENE BESTIMMUNG ERFASST SÄMTLICHE BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS, DIESE BESCHRÄNKT SICH DAGEGEN AUF BEHINDERUNGEN, DIE GEEIGNET SIND, DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS ZU BEGÜNSTIGEN . DIESE UNTERSCHEIDUNG FINDET SICH BESTÄTIGT IN ARTIKEL 96 : WERDEN WAREN IN DAS HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUSGEFÜHRT, SO DARF NACH DIESER BESTIMMUNG DIE RÜCKVERGÜTUNG FÜR INLÄNDISCHE ABGABEN NICHT HÖHER SEIN ALS DIE AUF DIE AUSGEFÜHRTEN WAREN MITTELBAR ODER UNMITTELBAR ERHOBENEN INLÄNDISCHEN ABGABEN . ARTIKEL 96 LÄSST JEDOCH DIE FRAGE OFFEN, OB DIE MITGLIEDSTAATEN BEFUGT SIND, DEN BETRAG DIESER RÜCKVERGÜTUNGEN NIEDRIGER FESTZUSETZEN, EINE MASSNAHME, DIE DURCHAUS ZU BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS FÜHREN KANN .

8 IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES HAT SICH DER GERICHTSHOF NICHT ZU DER FRAGE ZU ÄUSSERN, WIE EINE BESTIMMTE INLÄNDISCHE ABGABE IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 12 UND 95 ZU QUALIFIZIEREN IST, DENN ZUR AUSLEGUNG DER INNERSTAATLICHEN GESETZE UND SONSTIGEN RECHTSAKTE IST WEITERHIN DER NATIONALE RICHTER ZUSTÄNDIG, WÄHREND SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES DARAUF BESCHRÄNKT, DIE IN DEM GENANNTEN ARTIKEL BEZEICHNETEN GEMEINSCHAFTSHANDLUNGEN AUSZULEGEN UND AUF IHRE GÜLTIGKEIT ZU ÜBERPRÜFEN . INDESSEN IST DER GERICHTSHOF ZUR AUSLEGUNG DER ZITIERTEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN BEFUGT, DAMIT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT IN DIE LAGE VERSETZT WIRD, DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUF DIE STREITIGE ABGABE RICHTIG ANZUWENDEN .

9 MIT DIESER MASSGABE LÄSST SICH FESTSTELLEN, DASS ES ZULÄSSIG IST, DURCH EINE ALS " SONDERUMSATZSTEUER " BEZEICHNETE INNERSTAATLICHE MASSNAHME, " DIE AN SYSTEMBEGRIFFE DES INLÄNDISCHEN UMSATZSTEUERRECHTS ANKNÜPFT ", DIE GEWERBLICHEN AUSFUHREN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN EINER FINANZIELLEN BELASTUNG ZU UNTERWERFEN . DIES GILT NAMENTLICH FÜR DEN FALL, DASS ES SICH UM EINE ALLGEMEINE MASSNAHME HANDELT, DIE UNTERSCHIEDSLOS AUF SÄMTLICHE AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ANWENDBAR IST, UND DASS DIE IN FRAGE STEHENDE BELASTUNG ZUR PRAKTISCH EINZIGEN FOLGE HAT, DIE ENTLASTUNG DER AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE VON DER UMSATZSTEUER ZU VERMINDERN . EINE ABGABE, DIE GEWERBLICHE AUSFUHREN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDSLOS DADURCH EINER FINANZIELLEN BELASTUNG UNTERWIRFT, DASS DIE ENTLASTUNG VON INLÄNDISCHEN ABGABEN TEILWEISE AUFGEHOBEN WIRD, UND DIE DAHER ENG MIT DEM INLÄNDISCHEN UMSATZSTEUERRECHT VERZAHNT IST, WEIST DIE MERKMALE EINER INLÄNDISCHEN ABGABE IM SINNE DER ARTIKEL 95 FF . DES VERTRAGES AUF UND STELLT FOLGLICH KEINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 12 DES VERTRAGES DAR .

10 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BERUFT SICH DARÜBER HINAUS AUF ARTIKEL 10 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR EINFÜHRUNG DER MEHRWERTSTEUER ( ABL . 1967, NR . 71, S . 1303 ) UND TRAEGT DAZU VOR, IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SEI DIE UMSATZSTEUER MIT WIRKUNG VOM 1 . OKTOBER 1968 DURCH EIN MEHRWERTSTEUERSYSTEM ERSETZT WORDEN .

11 NACH ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS WERDEN " FOLGENDE LEISTUNGEN ... VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREIT : A ) LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN, DIE NACH ORTEN AUSSERHALB DES ANWENDUNGSGEBIETS DER MEHRWERTSTEUER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS VERSANDT ODER VERBRACHT WERDEN ".

12 DIESE AUF DIE ARTIKEL 99 UND 100 DES VERTRAGES GESTÜTZTE BESTIMMUNG BEGRÜNDETE ABER VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN ERST AB 1 . JANUAR 1972 ( DRITTE RICHTLINIE DES RATES VOM 9 . DEZEMBER 1969, ABL . 1969, L 320, S . 34 ).

13 DA DIE FRAGLICHE DEUTSCHE MASSNAHME BEREITS VOR DIESEM ZEITPUNKT AUFGEHOBEN WURDE, IST DAS VORBRINGEN IM VORLIEGENDEN FALL NICHT STICHHALTIG .

ZUR ZWEITEN FRAGE

14 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB SICH " EIN ETWAIGER VERSTOSS " GEGEN ARTIKEL 12 INSBESONDERE UNTER DEM BLICKWINKEL DER ARTIKEL 107 BIS 109 DES VERTRAGES AUS DER ERWAEGUNG RECHTFERTIGEN LÄSST, DASS MIT DER EINFÜHRUNG DER ABGABE EINE WÄHRUNGSAUFWERTUNG VERMIEDEN WERDEN SOLLTE .

15 DIE FRAGE IST FÜR DEN FALL GESTELLT, DASS DIE ERSTE FRAGE BEJAHT WIRD . DA DIES NICHT ZUTRIFFT, ERÜBRIGT SICH IHRE BEANTWORTUNG .

Kostenentscheidung


16 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT DÜSSELDORF GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

EINE ABGABE, DIE GEWERBLICHE AUSFUHREN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDSLOS DADURCH EINER FINANZIELLEN BELASTUNG UNTERWIRFT, DASS DIE ENTLASTUNG VON INLÄNDISCHEN ABGABEN TEILWEISE AUFGEHOBEN WIRD, UND DIE DAHER ENG MIT DEM INLÄNDISCHEN UMSATZSTEUERRECHT VERZAHNT IST, WEIST DIE MERKMALE EINER INLÄNDISCHEN ABGABE IM SINNE DER ARTIKEL 95 FF . DES VERTRAGES AUF UND STELLT FOLGLICH KEINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 12 DES VERTRAGES DAR .