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61978J0126

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JUNI 1979. - N.V. NEDERLANDSE SPOORWEGEN GEGEN STAATSSECRETARIS VAN FINANCIEEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NIEDERLANDE. - NACHNAHMEPROVISION. - RECHTSSACHE 126-78.

Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 02041
Griechische Sonderausgabe Seite 00023
Spanische Sonderausgabe Seite 01047


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . STEUERBESTIMMUNGEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ERFASSTE DIENSTLEISTUNGEN - NEBENLEISTUNGEN DER BEFÖRDERUNG VON GEGENSTÄNDEN - EINZIEHUNG DES PREISES DER BEFÖRDERTEN WARE - SPEZIFISCHE BEHANDLUNG - UNZULÄSSIGKEIT

( RICHTLINIE 67/228 DES RATES , ANHANG B NR . 5 )

2 . STEUERBESTIMMUNGEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ERFASSTE DIENSTLEISTUNGEN - BEFREIUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - VORAUSSETZUNGEN - VERBINDLICHE BESTEUERUNG DER NEBENLEISTUNGEN DER BEFÖRDERUNG VON GEGENSTÄNDEN

( RICHTLINIE 67/228 DES RATES , ART . 6 ABS . 2 , ANHANG A NR . 10 UND ANHANG B NR . 5 )

Leitsätze


1 . HAT SICH EIN BEFÖRDERER VERPFLICHTET , NEBEN DER BEFÖRDERUNG EINES GEGENSTANDS DEN PREIS DIESES GEGENSTANDS EINZUZIEHEN , BEVOR ER IHN DEM EMPFÄNGER AUSHÄNDIGT ( NACHNAHMEVEREINBARUNG ), IST DIE EINZIEHUNG DES PREISES DER BEFÖRDERTEN WARE EINE NEBENLEISTUNG DER BEFÖRDERUNG IM SINNE DES ANHANGS B NR . 5 DER RICHTLINIE 67/228 DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN . HIERAUS FOLGT , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ANWENDUNG DER MEHRWERTSTEUER NICHT FREISTEHT , DIE EINZIEHUNG DES PREISES DER BEFÖRDERTEN WARE UND DIE LEISTUNG DER BEFÖRDERUNG VON GEGENSTÄNDEN GESONDERT ZU BEHANDELN .

2 . DIE BESTIMMUNG ' ' ZU ARTIKEL 6 ABSATZ 2 ' ' IN ANHANG A NR . 10 DER RICHTLINIE 67/288 IST ENG AUSZULEGEN , UM DEN ZUSAMMENHANG DES NEUEN GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS UND DIE DAMIT BEZWECKTE WETTBEWERBSNEUTRALITÄT ZU WAHREN . HIERAUS FOLGT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT NUR IN AUSNAHMEFÄLLEN , IN DENEN EINE VERLETZUNG DER WETTBEWERBSNEUTRALITÄT GERECHTFERTIGT IST , EINE MASSNAHME ZUR BEFREIUNG EINER IN ANHANG B DIESER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTEN LEISTUNG IN SEINE RECHTSVORSCHRIFTEN AUFNEHMEN DARF . DARAUS IST DER SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS DIE EINZIEHUNG DES PREISES DER BEFÖRDERTEN WARE , DIE EINE NEBENLEISTUNG DER BEFÖRDERUNG VON GEGENSTÄNDEN IST , NICHT VON DER UMSATZSTEUER BEFREIT WERDEN KANN , WEIL SIE IN NR . 5 DES ERWÄHNTEN ANHANGS B AUFGEFÜHRT IST , DER DIE LISTE DER LEISTUNGEN ENTHÄLT , FÜR DIE NACH ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE DIE BESTEUERUNG VERBINDLICH IST . DER NATIONALE RICHTER HAT DEMNACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT ANHANG B NR . 5 ZU BEACHTEN .

Entscheidungsgründe


1 DER HOGE RAAD DER NIEDERLANDE STELLT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 24 . MAI 1978 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 2 . JUNI 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG EINIGER BESTIMMUNGEN DER ZWEITEN RICHTLINIE 67/228/EWG DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS ( ABL . 1967 , S . 1303 ) UND INSBESONDERE DES ANHANGS B NR . 5 DIESER RICHTLINIE .

2 DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM STAATSSEKRETÄR FÜR FINANZEN UND EINEM BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN AUFGEWORFEN WORDEN , DAS NACHNAHMESENDUNGEN BESORGT , FÜR DIE NEBEN DEM FRACHTPREIS EINE BESONDERE VERGÜTUNG , DIE SOGENANNTE ' ' NACHNAHMEPROVISION ' ' , VEREINBART WIRD ; DIE AUF DIESE PROVISION BERECHNETE UMSATZSTEUER WIRD VON DEM UNTERNEHMEN IN SEINEN STEUERERKLÄRUNGEN ABGEZOGEN . DER STAATSSEKRETÄR FÜR FINANZEN VERTRITT JEDOCH DIE ANSICHT , DASS DIESE PROVISION ALS VERGÜTUNG FÜR ' ' DIE EINZIEHUNG VON GELDFORDERUNGEN ' ' NACH ARTIKEL 11 BUCHSTABE J DES NIEDERLÄNDISCHEN GESETZES VOM 28 . JUNI 1968 ' ' ZUR ERSETZUNG DER BESTEHENDEN UMSATZSTEUER DURCH EINE UMSATZSTEUER NACH DEM MEHRWERTSTEUERSYSTEM ' ' VON DER STEUER BEFREIT SEI .

3 ANGESICHTS DIESER STREITIGKEIT HAT DAS NATIONALE GERICHT ALS ERSTES FOLGENDE FRAGE GESTELLT :

' ' IST , WENN EIN BEFÖRDERER SICH VERPFLICHTET HAT , NEBEN DER BEFÖRDERUNG EINES GEGENSTANDS DEN PREIS DIESES GEGENSTANDS EINZUZIEHEN , BEVOR ER IHN DEM EMPFÄNGER AUSHÄNDIGT ( NACHNAHMEVEREINBARUNG ), DIE EINZIEHUNG DES PREISES EINE NEBENLEISTUNG DER BEFÖRDERUNG IM SINNE DES ANHANGS B NR . 5 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN?

' '

4 FÜR DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGE SIND ZIELSETZUNG UND AUFBAU DER RICHTLINIEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ZU BETRACHTEN , DIE AUF DEN ARTIKELN 99 UND 100 DES VERTRAGES ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IM INTERESSE DER ERRICHTUNG ODER DES FUNKTIONIERENS DES GEMEINSAMEN MARKTES BERUHEN .

5 DER RAT HAT NACH MEHREREN UNTERSUCHUNGEN MIT EINER ERSTEN RICHTLINIE 67/227 VOM 11 . APRIL 1967 ( ABL . 1967 , S . 1301 ) FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN EIN GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM IN DER ERWAEGUNG EINGEFÜHRT ,

A ) DASS ES DAS HAUPTZIEL DES VERTRAGES IST , IM RAHMEN EINER WIRTSCHAFTSUNION EINEN GEMEINSAMEN MARKT ZU SCHAFFEN , AUF DEM EIN GESUNDER WETTBEWERB HERRSCHT UND DER ÄHNLICHE MERKMALE AUFWEIST WIE EIN BINNENMARKT ,

B ) DASS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN KUMULATIVE MEHRPHASENSTEUERSYSTEME UMFASST , DIE DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN VERFÄLSCHTEN UND DEN FREIEN WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR IM GEMEINSAMEN MARKT BEHINDERTEN .

6 DIESES MEHRWERTSTEUERSYSTEM HAT DEN VORZUG DER ' ' GRÖSSTEN EINFACHHEIT UND NEUTRALITÄT ' ' , WENN DIE STEUER SO ALLGEMEIN WIE MÖGLICH ERHOBEN WIRD UND WENN IHR ANWENDUNGSBEREICH ALLE PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSSTUFEN SOWIE DEN BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN UMFASST .

7 IN EINEM ERSTEN ABSCHNITT MUSS DIESE ERSETZUNG DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUERSYSTEME DURCH DAS GEMEINSAME MEHRWERTSTEUERSYSTEM , SELBST WENN DIE SÄTZE UND SYSTEME NICHT GLEICHZEITIG HARMONISIERT WERDEN , EINE WETTBEWERBSNEUTRALITÄT IN DEM SINNE BEWIRKEN , DASS GLEICHARTIGE WAREN INNERHALB DER EINZELNEN LÄNDER UNGEACHTET DER LÄNGE DES PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSWEGS STEUERLICH GLEICH BELASTET WERDEN .

8 MIT EINER - EBENFALLS AM 11 . APRIL 1967 ERLASSENEN - ZWEITEN RICHTLINIE 67/228 DES RATES IST EINE LISTE VON DIENSTLEISTUNGEN , FÜR DIE DAS GEMEINSAME SYSTEM NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE VERBINDLICH IST , AUFGESTELLT WORDEN , UM DIE WETTBEWERBSNEUTRALITÄT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU GEWÄHRLEISTEN UND DIE BETREFFENDEN UNTERSCHIEDE SCHRITTWEISE EINZUSCHRÄNKEN ODER ZU BESEITIGEN , DAMIT SCHLIESSLICH EINE ÜBEREINSTIMMUNG DER NATIONALEN MEHRWERTSTEUERSYSTEME ERREICHT WIRD . IN DIESER IN ANHANG B DER RICHTLINIE AUFGENOMMENEN LISTE , DIE BESTANDTEIL DER RICHTLINIE IST , HEISST ES UNTER NR . 5 : ' ' BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON GEGENSTÄNDEN SOWIE NEBENLEISTUNGEN ' ' .

9 SOMIT GEHT ES UM DIE FRAGE , OB IN DEM GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEM , DAS AUFGRUND DIESER ZWEITEN RICHTLINIE SEIT DEM 1 . JANUAR 1972 - DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ANWENDEN MUSSTEN - IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN OBLIGATORISCH IST , DIE EINZIEHUNG DES PREISES DER BEFÖRDERTEN GEGENSTÄNDE ALS EINE NEBENLEISTUNG DER BEFÖRDERUNG ANZUSEHEN IST .

10 PRÜFT MAN DEN VERTRAG ÜBER DIE LIEFERUNG VON WAREN GEGEN NACHNAHME IM LICHTE DER ZIELSETZUNGEN DER RICHTLINIEN ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN , SO MUSS DIESE FRAGE BEJAHT WERDEN .

11 DENN SPRICHT DAS NATIONALE GERICHT DAVON , DASS ' ' EIN BEFÖRDERER SICH VERPFLICHTET HAT , NEBEN DER BEFÖRDERUNG EINES GEGENSTANDS DEN PREIS DIESES GEGENSTANDS EINZUZIEHEN , BEVOR ER IHN DEM EMPFÄNGER AUSHÄNDIGT ( NACHNAHMEVEREINBARUNG ) ' ' , SO BESCHREIBT ES EINEN VERTRAG ÜBER ZWEI DIENSTLEISTUNGEN , VON DENEN DIE ZWEITE ( DIE NACHNAHMEVEREINBARUNG ) NACH DEM WILLEN DER PARTEIEN SO ENG MIT DER ERSTEN ( DER BEFÖRDERUNG ) VERBUNDEN IST , DASS DIE EINE DIENSTLEISTUNG NICHT OHNE DIE ANDERE ERBRACHT WERDEN KANN : DER BEFÖRDERTE GEGENSTAND KANN NUR DANN DEM EMPFÄNGER AUSGEHÄNDIGT WERDEN , WENN DIESER DEN VOM VERSENDER HIERFÜR FESTGESETZTEN PREIS AN DEN BEFÖRDERER ABFÜHRT ; WIRD DER PREIS NICHT BEZAHLT , DARF DER BEFÖRDERER DEN GEGENSTAND NICHT DEM EMPFÄNGER AUSHÄNDIGEN .

12 DA ALSO DIE ERBRINGUNG DIESER BEIDEN LEISTUNGEN NICHT AUFGESPALTEN WERDEN KANN , IST ES FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DES MIT DEN MEHRWERTSTEUERRICHTLINIEN ANGESTREBTEN ZIELES DER WETTBEWERBSNEUTRALITÄT ERFORDERLICH , DASS DIE EINZIEHUNG DES PREISES DER BEFÖRDERTEN GEGENSTÄNDE ALS EINE NEBENLEISTUNG DER BEFÖRDERUNG ANGESEHEN WIRD , UM SIE SO IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN MIT DER MEHRWERTSTEUER ZU BELEGEN , UM DIE GLEICHBEHANDLUNG ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN BEFÖRDERUNGSARTEN ZU ERREICHEN UND UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIESE LEISTUNG IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN IN DER GLEICHEN WEISE BESTEUERT WIRD .

13 ANDERNFALLS , DAS HEISST , WENN DIE EINZIEHUNG DES PREISES DER BEFÖRDERTEN GEGENSTÄNDE NICHT ALS EINE NEBENLEISTUNG DER BEFÖRDERUNG ANGESEHEN WIRD , STÜNDE ES JEDEM MITGLIEDSTAAT WIEDER FREI , DIESE DIENSTLEISTUNG GEGEN NACHNAHME WIE EINE SELBSTÄNDIGE LEISTUNG - VIELLEICHT SOGAR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEFÖRDERUNGSART - ZU BESTEUERN .

14 SONACH IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DANN , WENN EIN BEFÖRDERER SICH VERPFLICHTET HAT , NEBEN DER BEFÖRDERUNG EINES GEGENSTANDS DEN PREIS DIESES GEGENSTANDS EINZUZIEHEN , BEVOR ER IHN DEM EMPFÄNGER AUSHÄNDIGT ( NACHNAHMEVEREINBARUNG ), DIE EINZIEHUNG DES PREISES EINE NEBENLEISTUNG DER BEFÖRDERUNG IM SINNE DES ANHANGS B NR . 5 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN IST .

15 DIE ZWEITE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS LAUTET WIE FOLGT :

' ' FALLS JA , STEHT ES DEN MITGLIEDSTAATEN FREI , FÜR DIE ANWENDUNG DER UMSATZSTEUER EINE NEBENLEISTUNG WIE DIE VORGENANNTE EINZIEHUNG DES NACHNAHMEBETRAGS IN DER WEISE GESONDERT ZU BEHANDELN , DASS DIE IN ANHANG B NR . 5 GENANNTEN LEISTUNGEN DER BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON GEGENSTÄNDEN NICHT VON DER UMSATZSTEUER BEFREIT WERDEN , WOHL ABER DIE NEBENLEISTUNG DER EINZIEHUNG?

' '

16 DIE ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE , DIE VON DEN ZIELSETZUNGEN DER RICHTLINIEN ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER AUSGEHT , FÜHRT DAZU , DASS DIESE ZWEITE FRAGE ZU VERNEINEN IST .

17 DER VOLLSTÄNDIGKEIT HALBER SEI JEDOCH AUF ANHANG A NR . 10 ZU ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE VERWIESEN , WO ES HEISST : ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN SEHEN SOWEIT WIE MÖGLICH DAVON AB , DIE IN ANHANG B AUFGEFÜHRTEN DIENSTLEISTUNGEN ZU BEFREIEN ' ' . DIESER TEXT , DER DEN MITGLIEDSTAATEN EMPFIEHLT , ' ' SOWEIT WIE MÖGLICH ' ' ZU VERHINDERN , DASS FÜR DIENSTLEISTUNGEN , FÜR DIE DAS GEMEINSAME SYSTEM VERBINDLICH IST , EINE BEFREIUNG GEWÄHRT WIRD , IST ENG AUSZULEGEN , UM DEN ZUSAMMENHANG DES NEUEN SYSTEMS UND DIE DAMIT BEZWECKTE WETTBEWERBSNEUTRALITÄT ZU WAHREN . HIERAUS FOLGT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT NUR IN AUSNAHMEFÄLLEN , IN DENEN EINE VERLETZUNG DER WETTBEWERBSNEUTRALITÄT GERECHTFERTIGT IST , EINE MASSNAHME ZUR BEFREIUNG EINER IN ANHANG B AUFGEFÜHRTEN LEISTUNG IN SEINE RECHTSVORSCHRIFTEN AUFNEHMEN DARF .

18 DA IN DIESER BEZIEHUNG NICHTS VORGETRAGEN IST , IST DER SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS DIE NEBENLEISTUNG DER EINZIEHUNG DES PREISES NICHT VON DER UMSATZSTEUER BEFREIT WERDEN KANN , WEIL SIE IN NR . 5 DES ANHANGS B AUFGEFÜHRT IST , DER DIE LISTE DER LEISTUNGEN ENTHÄLT , FÜR DIE NACH ARTIKEL 6 DER ZWEITEN RICHTLINIE VOM 11 . APRIL 1967 DIE BESTEUERUNG VERBINDLICH IST .

19 HIERMIT WIRD GLEICHZEITIG DIE VIERTE FRAGE BEANTWORTET , DIE FÜR DEN FALL GESTELLT IST , DASS DIE ZWEITE FRAGE - WIE GESCHEHEN IST - VERNEINT WIRD ; DENN MIT IHR SOLL GEKLÄRT WERDEN , OB DER NATIONALE RICHTER ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE IN VERBINDUNG MIT ANHANG B NR . 5 ZU BEACHTEN HAT , WAS NACH DEM OBEN GESAGTEN ZU BEJAHEN IST .

20 DIE DRITTE FRAGE GEHT IN IHREN BEIDEN TEILEN IM WESENTLICHEN DAHIN , UNTER WELCHEN UMSTÄNDEN EIN MITGLIEDSTAAT DAS IN ARTIKEL 16 DER ZWEITEN RICHTLINIE GENANNTE KONSULTATIONSVERFAHREN EINSCHLAGEN MUSS . NACH DIESEM ARTIKEL BRAUCHT EIN MITGLIEDSTAAT DIE KONSULTATION NUR IN DEN IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN FÄLLEN DURCHZUFÜHREN .

21 DIESE KONSULTATION IST ABER IM FALLE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE IN VERBINDUNG MIT ANHANG B NR . 5 NICHT VORGESEHEN . DIE DRITTE FRAGE BEDARF DAHER KEINER ANTWORT .

Kostenentscheidung


22 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM HOGE RAAD ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD MIT URTEIL VOM 24 . MAI 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . HAT SICH EIN BEFÖRDERER VERPFLICHTET , NEBEN DER BEFÖRDERUNG EINES GEGENSTANDS DEN PREIS DIESES GEGENSTANDS EINZUZIEHEN , BEVOR ER IHN DEM EMPFÄNGER AUSHÄNDIGT ( NACHNAHMEVEREINBARUNG ), SO IST DIE EINZIEHUNG DES PREISES EINE NEBENLEISTUNG DER BEFÖRDERUNG IM SINNE DES ANHANGS B NR . 5 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN .

2 . ES STEHT DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ANWENDUNG DER MEHRWERTSTEUER NICHT FREI , EINE NEBENLEISTUNG WIE DIE EINZIEHUNG DES NACHNAHMEBETRAGES UND DIE LEISTUNG DER BEFÖRDERUNG VON GEGENSTÄNDEN GESONDERT ZU BEHANDELN .

3 . DER NATIONALE RICHTER HAT ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE IN VERBINDUNG MIT ANHANG B NR . 5 ZU BEACHTEN .