Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go

Avis juridique important

|

61981J0222

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 1. JULI 1982. - B. A. Z. BAUSYSTEM AG GEGEN FINANZAMT MUENCHEN FUER KOERPERSCHAFTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENCHEN. - MEHRWERTSTEUER - VERZUGSZINSEN. - RECHTSSACHE 222/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 02527


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - RECHTSANGLEICHUNG - UMSATZSTEUER - GEMEINSAMENS MEHRWERTSTEUERSYSTEM - DIENSTLEISTUNGEN - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - GEGENWERT DER DIENSTLEISTUNG - BEGRIFF - GERICHTLICH ZUERKANNTE VERZUGSZINSEN - AUSSCHLUSS

( RICHTLINIE 67/228/EWG DES RATES , ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE A )

Leitsätze


DER BEGRIFF DES GEGENWERTS , DER NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIENSTLEISTUN GEN DARSTELLT , UMFASST NICHT DIE ZINSEN , DIE EINEM UNTERNEHMEN DURCH GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG DESWEGEN ZUERKANNT WERDEN , WEIL DIE ZAHLUNG DES GEGENWERTS DER DIENSTLEISTUNG NICHT BEI FÄLLIGKEIT ERBRACHT WORDEN IST .

Entscheidungsgründe


1 DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 30 . JUNI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22 . JULI 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' GEGENWERT ' ' IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS ( 67/228/EWG , ABL . 1967 VOM 14 . 4 . 1967 , S . 1303 ) VORGELEGT .

2 IM AUSGANGSRECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE EINBEZIEHUNG VON VERZUGSZINSEN IN DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE UMSATZSTEUER , ZU DER DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE FIRMA BAUSYSTEM AUS ZUERICH , VERANLAGT WORDEN IST .

3 DIE KLAEGERIN WAR VON EINER AUS VIER DEUTSCHEN UNTERNEHMEN BESTEHENDEN ARBEITSGEMEINSCHAFT MIT DER AUSFÜHRUNG VON ARBEITEN AN EINEM PARKHAUS IN BERLIN ( WEST ) BEAUFTRAGT WORDEN . NACHDEM EIN TEIL DER ARBEITEN , DER VON DER FIRMA BAUSYSTEM AN EINEN SUBUNTERNEHMER VERGEBEN WORDEN WAR , MANGELHAFT AUSGEFÜHRT WORDEN WAR , KÜNDIGTE DIE DEUTSCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT AM 2 . JULI 1973 IHREN VERTRAG MIT DER FIRMA BAUSYSTEM . AUF DIE WEIGERUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT , DIE VON DER FIRMA BAUSYSTEM FÜR DIE DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN ERHOBENE FORDERUNG ZU ERFÜLLEN , ERWIRKTE DIESE WEGEN DER FORDERUNG EIN URTEIL DES OBERLANDESGERICHTS MÜNCHEN VOM 24 . NOVEMBER 1978 , DAS AUF BERUFUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT GEGEN DAS ERSTINSTANZLICHE URTEIL DES LANDGERICHTS MÜNCHEN ERGING , ÜBER EINEN BETRAG VON 584 249,63 DM NEBST 5 % ZINSEN SEIT DEM 15 . JANUAR 1974 , DEM ZEITPUNKT DER BEZIFFERUNG DIESER FORDERUNG DURCH DIE FIRMA BAUSYSTEM .

4 NACH DURCHFÜHRUNG EINER BETRIEBSPRÜFUNG SETZTE DIE DEUTSCHE FINANZVERWALTUNG DIE VON BAUSYSTEM GESCHULDETE MEHRWERTSTEUER FÜR 1973 AUF 191 050,85 DM FEST , WOBEI SIE DIE AUFGRUND DES URTEILS DES OBERLANDESGERICHTS ENTRICHTETEN ZINSEN IN HÖHE VON 143 628 DM IN DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGE EINBEZOG .

5 GEGEN DIE FESTSETZUNG DER MEHRWERTSTEUER IN HÖHE VON 14 233,40 DM AUF DIE VON DER ARBEITSGEMEINSCHAFT BEZAHLTEN ZINSEN LEGTE DIE FIRMA BAUSYSTEM ERFOLGLOS EINSPRUCH EIN ; ALSDANN ERHOB SIE KLAGE BEIM FINANZGERICHT MÜNCHEN . DIESES HAT DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT : ' ' WIE IST DER BEGRIFF , WERT DER GEGENLEISTUNG ' IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS VOM 11 . APRIL 1967 ( 2 . RLEWG - ABL . 1967 , S . 1303 ) AUSZULEGEN? GEHÖREN DAZU AUCH LEISTUNGEN , DIE DER UNTERNEHMER ZUSÄTZLICH ZU DEM FÜR DIE LIEFERUNG ODER DIENSTLEISTUNG VEREINBARTEN ENTGELT DESWEGEN ERHÄLT , WEIL DIESES BEI FÄLLIGKEIT NICHT ENTRICHTET WIRD , WOBEI DIE ZUSÄTZLICHE LEISTUNG IN FORM VON ZINSEN AUF DIE RÜCKSTÄNDIGE FORDERUNG BERECHNET WIRD UND DEN GLÄUBIGER FÜR DIE DURCH DIE VERSPÄTETE ZAHLUNG VERURSACHTEN NACHTEILE SCHADLOS HALTEN SOLL?

' '

6 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER ZWEITEN MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE DES RATES HAT FOLGENDEN WORTLAUT :

' ' DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE IST :

A ) BEI LIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN ALLES , WAS DEN GEGENWERT FÜR DIE LIEFERUNG DES GEGENSTANDS ODER DIE DIENSTLEISTUNG BILDET , EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN UND ABGABEN MIT AUSNAHME DER MEHRWERTSTEUER SELBST . . . ' '

7 ANHANG A , DER BESTANDTEIL DER RICHTLINIE IST , SIEHT IN NR . 13 VOR :

' ' UNTER DEM BEGRIFF , GEGENWERT ' IST ALLES ZU VERSTEHEN , WAS ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE LIEFERUNG DES GEGENSTANDS ODER FÜR DIE DIENSTLEISTUNG ERHALTEN WIRD , EINSCHLIESSLICH DER NEBENKOSTEN ( VERPACKUNG , BEFÖRDERUNG , VERSICHERUNG USW .), D . H . NICHT NUR DIE VEREINNAHMTEN GELDBETRAEGE , SONDERN Z . B . AUCH DER WERT DER IM TAUSCH ERHALTENEN GEGENSTÄNDE ODER , IM FALLE EINER ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS AUFGRUND EINER BEHÖRDLICHEN ANORDNUNG , DIE VEREINNAHMTE ENTSCHÄDIGUNG . ' '

8 IM HINBLICK AUF DIESE BESTIMMUNGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ZINSEN , UM DIE ES IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT , KEINEN ZUSAMMENHANG MIT DER LEISTUNG ODER DEM EMPFANG DIESER LEISTUNG HABEN UND KEIN ENTGELT FÜR EIN HANDELSGESCHÄFT SIND . SIE STELLEN VIELMEHR EINE BLOSSE ERSTATTUNG VON KOSTEN , ALSO EINE ENTSCHÄDIGUNG WEGEN DER VERSPÄTUNG DER ZAHLUNG DAR .

9 DER ANSICHT DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG , DIESE ZINSEN GEHÖRTEN ZU DEN ' ' NEBENKOSTEN ' ' NACH NR . 13 DES ZITIERTEN ANHANGS A , DA SIE KOSTEN SEIEN , DIE DER LEISTUNGSEMPFÄNGER NEBEN DER EIGENTLICHEN GELDLEISTUNG AUFWENDE , UND SEIEN ALS ZUSÄTZLICHE GEGENLEISTUNG FÜR DIE LEISTUNG DES UNTERNEHMERS ANZUSEHEN , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN .

10 DER UNTERNEHMER HAT NÄMLICH DEM EMPFÄNGER SEINER DIENSTLEISTUNG UNFREIWILLIG EINEN VERTRAGLICH NICHT VORGESEHENEN ZAHLUNGSAUFSCHUB GEWÄHRT . DIE ZINSEN , DIE DIE GEGENLEISTUNG FÜR DIESEN ZAHLUNGSAUFSCHUB DARSTELLEN , SIND IN ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES UND DES HANDELSGESETZBUCHES GERICHTLICH FESTGESETZT WORDEN . BEI DIESER SACHLAGE STEHT DIE GEWÄHRUNG EINES KREDITS NUR IN ENTFERNTEM ZUSAMMENHANG MIT DER HAUPTLEISTUNG . DIE MIT DIESEM KREDIT VERBUNDENEN ZINSEN KÖNNEN DAHER NICHT ALS ZUSÄTZLICHE LEISTUNG QUALIFIZIERT WERDEN .

11 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN IST DIE VON DEM NATIONALEN GERICHT VORGELEGTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN NICHT DIE ZINSEN UMFASST , DIE EINEM UNTERNEHMER DURCH GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG DESWEGEN ZUERKANNT WERDEN , WEIL DIE ZAHLUNG DES GEGENWERTS DER DIENSTLEISTUNG NICHT BEI FÄLLIGKEIT ERBRACHT WORDEN IST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

12 DIE AUSLAGEN DER DÄNISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZAMT MÜNCHEN MIT BESCHLUSS VOM 30 . JUNI 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN UMFASST NICHT DIE ZINSEN , DIE EINEM UNTERNEHMER DURCH GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG DESWEGEN ZUERKANNT WERDEN , WEIL DIE ZAHLUNG DES GEGENWERTS DER DIENSTLEISTUNG NICHT BEI FÄLLIGKEIT ERBRACHT WORDEN IST .