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61981J0276

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 23. SEPTEMBER 1982. - BESTUUR VAN DE SOCIALE VERZEKERINGSBANK GEGEN DIE ERBEN UND / ODER SONSTIGEN RECHTSNACHFOLGER DES G. T. KUIJPERS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CENTRALE RAAD VAN BEROEP, UTRECHT. - SOZIALE SICHERHEIT - ZUGEHOERIGKEIT ZU DEN SYSTEMEN DER MITGLIEDSTAATEN. - RECHTSSACHE 276/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 03027


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ANWENDBARE RECHTVORSCHRIFTEN - BESTIMMUNG NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT - ARBEITNEHMER , DER SEINE TÄTIGKEIT IN ZWEI MITGLIEDSTAATEN AUSÜBT UND IM GEBIET EINES DIESER STAATEN WOHNT - NATIONALE BESTIMMUNGEN DES WOHNSTAATES , DIE IHN AUFGRUND SEINES ANSCHLUSSES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VON DER ALTERSVERSICHERUNG AUSSCHLIESSEN - UNZULÄSSIGKEIT

( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES , ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 ; VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ZIFFER I )

Leitsätze


AUS DEN VORSCHRIFTEN DES TITELS II DER VERORDNUNGEN NR . 3 UND NR . 1408/71 FOLGT , DASS SICH DIE ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN NACH KRITERIEN BESTIMMT , DIE SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGEBEN . ZWAR IST ES SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS , DURCH DEN ERLASS VON RECHTVORSCHRIFTEN DIE VORAUSSETZUNGEN FESTZULEGEN , UNTER DENEN EINE PERSON EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER EINEM BESTIMMTEN ZWEIG EINES SOLCHEN SYSTEMS BEITRETEN KANN ODER MUSS ; DIE MITGLIEDSTAATEN KÖN NEN JEDOCH NICHT AUCH BESTIMMEN , INWIEWEIT IHRE EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER DIE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANWENDBAR SIND .

ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ZIFFER I DER VERORDNUNG NR . 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAMIT EINE NATIONALE BESTIMMUNG EINES MITGLIEDSTAATS UNVEREINBAR IST , DIE BESAGT , DASS EIN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT WOHNENDER ARBEITNEHMER NICHT ALTERSRENTENVERSICHERT IST , WEIL ER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALTERSRENTENVERSICHERT IST , UND ZWAR AUCH DANN NICHT , WENN ER IM GEBIET DES ERSTGENANNTEN MITGLIEDSTAATS WOHNT UND DORT ZUGLEICH - NEBEN SEINER TÄTIGKEIT IM GEBIET DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS - IN EINEM ARBEITSVERHÄLTNIS STEHT . DER UMSTAND , DASS DIE BESCHÄFTIGUNG IM WOHNSTAAT GEGENÜBER DER IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEUEBTEN HAUPTTÄTIGKEIT DES BETROFFENEN NUR NEBENTÄTIGKEITSCHARAKTER HAT , ÄNDERT NICHTS HIERAN .

Entscheidungsgründe


1 DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP HAT MIT BESCHLUSS VOM 29 . SEPTEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19 . OKTOBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES VOM 25 . SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL . 1958 , S . 561 ) UND VON ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ZIFFER I DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL . L 149 , S . 2 ), ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM DIE VEREINBARKEIT BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DES NIEDERLÄNDISCHEN RENTENRECHTS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN .

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER SOCIALE VERZEKERINGSBANK , EINEM NIEDERLÄNDISCHEN TRAEGER DER SOZIALEN SICHERHEIT , UND DEN ERBEN UND/ODER SONSTIGEN RECHTSNACHFOLGERN DES G . T . KUIJPERS , DESSEN RENTE IN ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEKÜRZT WURDE .

3 DER BETROFFENE , EIN VERHEIRATETER NIEDERLÄNDISCHER ARBEITNEHMER , WOHNTE VOM 1 . JANUAR 1957 BIS ENDE 1972 IN DEN NIEDERLANDEN UND ARBEITETE IN BELGIEN , ÜBTE JEDOCH VOM 1 . JUNI 1966 BIS ZUM 19 . DEZEMBER 1972 IN DEN NIEDERLANDEN EINE BESCHÄFTIGUNG AUS , DIE ALS NEBENTÄTIGKEIT ANGESEHEN WURDE .

4 NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES UND DES ARTIKELS 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ZIFFER I DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES KÖNNTE DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DER BETROFFENE DEM NIEDERLÄNDISCHEN SYSTEM DER ALLGEMEINEN ALTERSVERSICHERUNG ANGESCHLOSSEN IST , DAS IN DER AM 1 . JANUAR 1957 IN KRAFT GETRETENEN ALGEMENE OUDERDOMSWET ( GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINE ALTERSVERSICHERUNG , IM FOLGENDEN : AOW ) GEREGELT IST .

5 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 18 . OKTOBER 1968 ZUR FESTSETZUNG EINER RECHTSVERORDNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 6 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VORGENANNTEN NIEDERLÄNDISCHEN GESETZES WIRD JEDOCH ALS NICHT NACH DIESEM GESETZ VERSICHERT ANGESEHEN ' ' DER LANDESANSÄSSIGE , DER AUSSERHALB DES STAATES IN EINEM ARBEITSVERHÄLTNIS STEHT UND WEGEN DIESER TÄTIGKEIT NACH DEN IN DEM LAND , IN DEM ER BESCHÄFTIGT IST , GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER LEISTUNGEN BEI ALTER UND TOD SOWIE ÜBER DAS KINDERGELD VERSICHERT IST ' ' .

6 FERNER WIRD GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE I DER GENANNTEN KÖNIGLICHEN VERORDNUNG DIE IM STAATSGEBIET WOHNENDE VERHEIRATETE FRAU , DEREN EHEMANN AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN DESSELBEN ABSATZES NICHT VERSICHERT IST , ALS NICHT NACH DIESEM GESETZ VERSICHERT ANGESEHEN .

7 ZU DIESEN BESTIMMUNGEN TRETEN DIEJENIGEN HINZU , DIE IN DEMSELBEN GESETZLICHEN RAHMEN EINE KÜRZUNG DER DEM BETROFFENEN ZUSTEHENDEN RENTE VON 1 % FÜR IHN UND 1 % FÜR SEINE EHEFRAU FÜR JEDES KALENDERJAHR , IN DEM SIE NICHT NACH DER AOW VERSICHERT WAREN , VORSEHEN .

8 DER BETRAG DER DEM BETROFFENEN GEWÄHRTEN RENTE WURDE FOLGLICH VOM ZUSTÄNDIGEN NIEDERLÄNDISCHEN TRAEGER NACH DEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN DES NIEDERLÄNDISCHEN RECHTS , DEREN VEREINBARKEIT MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VON DEN BEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN BESTRITTEN WIRD , GEKÜRZT .

9 IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' SIND ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ZIFFER I DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAMIT EINE NATIONALE BESTIMMUNG EINES MITGLIEDSTAATS UNVEREINBAR IST , SOWEIT DIESE BESAGT , DASS EIN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT WOHNENDER ARBEITNEHMER NICHT ALTERSRENTENVERSICHERT IST , WEIL ER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALTERSRENTENVERSICHERT IST , UND ZWAR AUCH DANN NICHT , WENN ER IM GEBIET DES ERSTGENANNTEN MITGLIEDSTAATS WOHNT UND DORT ZUGLEICH - NEBEN SEINER TÄTIGKEIT IM GEBIET DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS - IN EINEM ( WENN AUCH ALS NEBENBESCHÄFTIGUNG ANZUSEHENDEN ) ARBEITSVERHÄLTNIS STEHT?

' '

10 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES BEZWECKEN DIE BESTIMMUNGEN DES TITELS II DER VERORDNUNG NRN . 3 UND 1408/71 , DIE FESTLEGEN , WELCHE RECHTSVORSCHRIFTEN AUF ARBEITNEHMER , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ANWENDBAR SIND , DASS DIE BETROFFENEN DEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS UNTERLIEGEN , SO DASS DIE KUMULIERUNG ANWENDBARER NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE SICH DARAUS ERGEBEN KÖNNEN , VERMIEDEN WERDEN .

11 DIESER VOM GERICHTSHOF ZUR ZEIT DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR . 3 ANGEWANDTE GRUNDSATZ KOMMT IN ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ZUM AUSDRUCK , WO ES HEISST : ' ' EIN ARBEITNEHMER , FÜR DEN DIESE VERORDNUNG GILT , UNTERLIEGT DEN RECHTSVORSCHRIFTEN NUR EINES MITGLIEDSTAATS . WELCHE RECHTSVORSCHRIFTEN DIES SIND , BESTIMMT SICH NACH DIESEM TITEL ' ' , DAS HEISST NACH TITEL II ÜBER DIE ' ' BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' .

12 NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 1408/71 UNTERLIEGT EIN ARBEITNEHMER , DER IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST , SOWEIT NICHT DIE ARTIKEL 14 BIS 17 ETWAS ANDERES BESTIMMEN , DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES , UND AUCH DANN , WENN ER IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT .

13 ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ZIFFER I , DER EINE DER AUSNAHME ZU DER IN DER LETZTGENANNTEN VORSCHRIFT AUFGESTELLTEN REGEL ENTHÄLT , BESTIMMT : ' ' EIN ARBEITNEHMER , DER NICHT IM INTERNATIONALEN VERKEHRSWESEN BESCHÄFTIGT WIRD UND SEINE TÄTIGKEIT GEWÖHNLICH IM GEBIET VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN AUSÜBT , UNTERLIEGT DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN GEBIET ER WOHNT , WENN ER SEINE TÄTIGKEIT ZUM TEIL IM GEBIET DIESES STAATES AUSÜBT ODER WENN ER FÜR MEHRERE UNTERNEHMEN ODER MEHRERE ARBEITGEBER TÄTIG IST , DIE IHREN SITZ ODER WOHNSITZ IM GEBIET VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN HABEN . ' '

14 AUS DIESEN VORSCHRIFTEN FOLGT , DASS SICH DIE ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN NACH DEN KRITERIEN BESTIMMT , DIE SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGEBEN . ZWAR HAT DER GERICHTSHOF IM URTEIL VOM 24 . APRIL 1980 IN DER RECHTSSACHE 110/79 ( COONAN , SLG . 1980 , 1445 ) FÜR RECHT ERKANNT , DASS ES SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS IST , DURCH DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VORAUSSETZUNGEN FESTZULEGEN , UNTER DENEN EINE PERSON EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER EINEM BESTIMMTEN ZWEIG EINES SOLCHEN SYSTEMS BEITRETEN KANN ODER MUSS ; ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT AUCH BESTIMMEN KÖNNEN , INWIEWEIT IHRE EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER DIE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANWENDBAR SIND .

15 IM ÜBRIGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ZIFFER I DER VERORDNUNG NR . 1408/71 NICHT ZWISCHEN HAUPT- UND NEBENBESCHÄFTIGUNG UNTERSCHEIDET .

16 DIE VOM CENTRALE RAAD VAN BERÖP VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN :

ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ZIFFER I DER VERORDNUNG NR . 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAMIT EINE NATIONALE BESTIMMUNG EINES MITGLIEDSTAATS UNVEREINBAR IST , DIE BESAGT , DASS EIN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT WOHNENDER ARBEITNEHMER NICHT ALTERSRENTENVERSICHERT IST , WEIL ER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALTERSRENTENVERSICHERT IST , UND ZWAR AUCH DANN NICHT , WENN ER IM GEBIET DES ERSTGENANNTEN MITGLIEDSTAATS WOHNT UND DORT ZUGLEICH - NEBEN SEINER TÄTIGKEIT IM GEBIET DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS - IN EINEM ARBEITSVERHÄLTNIS STEHT . DER UMSTAND , DASS DIE BESCHÄFTIGUNG IM WOHNSTAAT GEGENÜBER DER IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEUEBTEN HAUPTTÄTIGKEIT DES BETROFFENEN NUR NEBENTÄTIGKEITSCHARAKTER HAT , ÄNDERT NICHTS HIERAN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

17 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHT EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM CENTRALE RAAD VAN BERÖP MIT BESCHLUSS VOM 29 . SEPTEMBER 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ZIFFER I DER VERORDNUNG NR . 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAMIT EINE NATIONALE BESTIMMUNG EINES MITGLIEDSTAATS UNVEREINBAR IST , DIE BESAGT , DASS EIN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT WOHNENDER ARBEITNEHMER NICHT ALTERSRENTENVERSICHERT IST , WEIL ER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALTERSRENTENVERSICHERT IST , UND ZWAR AUCH DANN NICHT , WENN ER IM GEBIET DES ERSTGENANNTEN MITGLIEDSTAATS WOHNT UND DORT ZUGLEICH - NEBEN SEINER TÄTIGKEIT IM GEBIET DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS - IN EINEM ARBEITSVERHÄLTNIS STEHT . DER UMSTAND , DASS DIE BESCHÄFTIGUNG IM WOHNSTAAT GEGENÜBER DER IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEUEBTEN HAUPTTÄTIGKEIT DES BETROFFENEN NUR NEBENTÄTIGKEITSCHARAKTER HAT , ÄNDERT NICHTS HIERAN .