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61982J0325

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. FEBRUAR 1984. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG - BEFREIUNGEN VON DEN UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN FUER WAREN, DIE IM PERSOENLICHEN GEPAECK DER REISENDEN EINGEFUEHRT WERDEN - BUTTERFAHRTEN. - RECHTSSACHE 325/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 00777
Spanische Sonderausgabe Seite 00273


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - INHALT - BEGRÜNDUNG DER STELLUNGNAHME - KRITERIEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 )

2 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - VERLETZUNG - RECHTFERTIGUNG UNTER BERUFUNG AUF EINE MÖGLICHE VERTRAGSVERLETZUNG EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 )

3 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - BEFREIUNGEN VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN - WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN - ABSCHLIESSENDE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - TRAGWEITE

( RICHTLINIE 69/169 DES RATES )

4 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - BEFREIUNGEN VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN - AUF AUSFLUGSSCHIFFEN ERWORBENE WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN - GEWÄHRUNG DER BEFREIUNG - UNZULÄSSIGKEIT

( RICHTLINIE 69/169 DES RATES )

Leitsätze


1 . IM RAHMEN EINES VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINGELEITETEN VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS MÜSSEN DAS SCHREIBEN DER KOMMISSION AN DEN MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIESER ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFOR- DERT WIRD , UND SODANN DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ES DEM BETROFFENEN STAAT ERMÖGLICHEN , SICH ZU ÄUSSERN ; SIE STELLEN EINE VOM VERTRAG BEABSICHTIGTE WESENTLICHE GARANTIE DAR , DEREN BEACHTUNG EIN SUBSTANTIELLES FORMERFORDERNIS DES VERFAHRENS AUF FESTSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS IST . DIE IN ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GENANNTE STELLUNGNAHME IST ALS IM RECHTSSINNE AUSREICHEND BEGRÜNDET ANZUSEHEN , WENN SIE EINE ZUSAMMENHÄNGENDE DARSTELLUNG DER GRÜNDE ENTHÄLT , DIE DIE KOMMISSION ZU DER ÜBERZEUGUNG GEFÜHRT HABEN , DASS DER BETREFFENDE STAAT GEGEN EINE SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT .

2 . EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF DEN GRUNDSATZ DER GEGENSEITIGKEIT BERUFEN UND EINE MÖGLICHE MISSACHTUNG DES VERTRAGES DURCH EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT GELTEND MACHEN , UM SEINE EIGENE VERTRAGSVERLETZUNG ZU RECHTFERTIGEN . EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH DESHALB AUCH NICHT AUF DEN GRUNDSATZ DER GEGENSEITIGKEIT BERUFEN , UM DIE UNZULÄSSIGKEIT EINER GEGEN IHN GERICHTETEN VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE GELTEND ZU MACHEN .

3 . DIE RICHTLINIE 69/169 ENTHÄLT EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG DER BEFREIUNGEN VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN FÜR WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN , DIE DIE GRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBERSCHREITEN . IHRE BESTIMMUNGEN BETREFFEN SOMIT ALLE BEFREIUNGEN VON DERARTIGEN ABGABEN , DIE MIT DEM VERKEHR VON REISENDEN , DIE DIE GRENZEN ÜBERSCHREITEN , ZUSAMMENHÄNGEN , UNABHÄNGIG DAVON , WOHER DIE REISENDEN KOMMEN .

4 . EIN MITGLIEDSTAAT VERSTÖSST GEGEN DIE RICHTLINIE 69/169 IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG , WENN ER BEI DER EINFUHR VON WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN , DIE STEUERFREI AUF AUSFLUGSSCHIFFEN ERWORBEN WORDEN SIND , WELCHE ÜBER DIE SEEZOLLGRENZE IN DAS ZOLLGEBIET EINLAUFEN , OHNE DASS VORHER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ODER IN EINEM DRITTLAND EIN WIRKLICHER LANDGANG STATTGEFUNDEN HAT , BEFREIUNGEN VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN GEWÄHRT .

Entscheidungsgründe


1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 20 . DEZEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG , INSBESONDERE DEN STEUERLICHEN REGELN ÜBER BEFREIUNGEN IM REISEVERKEHR VERSTÖSST , INDEM SIE REISENDEN , DIE BEI ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' AN DER NORD- UND OSTSEE UNVERSTEUERTE WAREN ÜBER DIE SEEZOLLGRENZE EINFÜHREN , ENTGEGEN DER RICHTLINIE 69/169 DES RATES VOM 28 . MAI 1969 ( ABL . L 133 , S . 6 ) BEFREIUNG VON DEN UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN GEWÄHRT .

2 DIE TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN UMSTÄNDE , DIE DIE KOMMISSION ZUR ERHEBUNG DER VORLIEGENDEN VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE BEWOGEN HABEN , ÄHNELN DENJENIGEN , DIE ZUM EINEN ZUM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7 . JULI 1981 ( REWE-HANDELSGESELLSCHAFT NORD MBH UND REWE-MARKT STEFFEN , RECHTSSACHE 158/80 , SLG . 1981 , 1805 ) UND ZUM ANDEREN ZUM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM HEUTIGEN TAGE ( REWE/HAUPTZOLLÄMTER FLENSBURG UND ANDERE , RECHTSSACHE 278/82 , SLG . 1984 , 721 ) GEFÜHRT HABEN .

3 MIT SCHREIBEN VOM 7 . APRIL 1982 MACHTE DIE KOMMISSION DIE BEHÖRDEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUF DIE FOLGEN DES ERWÄHNTEN URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 7 . JULI 1981 SOWOHL FÜR DIE ZÖLLE UND ANDEREN ABGABEN AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ALS AUCH FÜR DIE UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN AUFMERKSAM . DA DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIESES SCHREIBEN NICHT BINNEN DER FESTGESETZTEN FRIST BEANTWORTETE , RICHTETE DIE KOMMISSION AM 11 . JUNI 1982 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE MIT DER FESTSTELLUNG BEGANN , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICH TUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HABE , DASS SIE REISENDEN , DIE WAREN ÜBER DIE SEEZOLLGRENZEN EINFÜHRTEN , OHNE VORHER IN EINEM ANDEREN LAND AN LAND GEGANGEN ZU SEIN , UNZULÄSSIGERWEISE BEFREIUNGEN VON ZÖLLEN , LANDWIRTSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNGEN SOWIE UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN GEWÄHRE .

4 MIT FERNSCHREIBEN VOM 30 . AUGUST 1982 TEILTE DIE STÄNDIGE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER KOMMISSION MIT , ES SEI BESCHLOSSEN WORDEN , DIE ZOLL- UND ABSCHÖPFUNGSFREIHEIT FÜR NICHT IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN , DIE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUG- UND SCHIFFSREISEVERKEHR SOWIE BEI ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' ERWORBEN WÜRDEN , ZUM 1 . JANUAR 1983 ABZUSCHAFFEN . DURCH DIE VERORDNUNG VOM 28 . SEPTEMBER 1982 ( BGBL . I , S . 1377 ) WURDE DIE VERORDNUNG ÜBER DIE EINGANGSABGABENFREIHEIT VON WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN VOM 3 . DEZEMBER 1974 ( BGBL . I , S . 3377 ) IN DIESEM SINNE GEÄNDERT .

5 WAS HINGEGEN DIE BESEITIGUNG DER BEFREIUNGEN VON UMSATZ- UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN FÜR DIE AUF ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' ERWORBENEN WAREN ANGEHE , SO VERTRETE DIE BUNDESREGIERUNG NACH WIE VOR DEN STANDPUNKT , DASS DIE KOMMISSION DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7 . JULI 1981 NICHT GERECHT WERDE , WENN SIE NUR VON DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE ABSCHAFFUNG DIESER BEFREIUNGEN FORDERE , OBWOHL DAS PROBLEM , WIE DIE BUNDESREGIERUNG MEINE , FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN UND FÜR ALLE ARTEN DES SCHRIFFSREISEVERKEHRS UNTERSUCHT WERDEN MÜSSE .

6 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DIE KOMMISSION AM 17 . DEZEMBER 1982 BEIM GERICHTSHOF EINE VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE ERHOBEN , DEREN GEGENSTAND SICH AUF DIE GEWÄHRUNG DER BEFREIUNGEN VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN BESCHRÄNKT , DIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR STEUERFREI ERWORBENE WAREN BEI DER RÜCKKEHR VON ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' GEWÄHRT WERDEN .

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE DER KOMMISSION

7 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRT IN ERSTER LINIE AUS , DIE AN SIE GERICHTETE BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME SEI UNKLAR FORMULIERT UND ENTHALTE MEHRERE WIDERSPRÜCHE UND UNSTIMMIGKEITEN .

8 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS MEHRFACH ENTSCHIEDEN HAT , MÜSSEN IM RAHMEN EINES VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINGELEITETEN VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS DAS SCHREIBEN DER KOMMISSION AN DEN MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIESER ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFORDERT WIRD , UND SODANN DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ES DEM BETROFFENEN STAAT ERMÖGLICHEN , SICH ZU ÄUSSERN ; SIE STELLEN EINE VOM VERTRAG BEABSICHTIGTE WESENTLICHE GARANTIE DAR , DEREN BEACHTUNG EIN SUBSTANTIELLES FORMERFORDERNIS DES VERFAHRENS AUF FESTSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS IST . DIE IN ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GENANNTE STELLUNGNAHME IST ALS IM RECHTSSINNE AUSREICHEND BEGRÜNDET ANZUSEHEN , WENN SIE EINE ZUSAMMENHÄNGENDE DARSTELLUNG DER GRÜNDE ENTHÄLT , DIE DIE KOMMISSION ZU DER ÜBERZEUGUNG GEFÜHRT HABEN , DASS DER BETREFFENDE STAAT GEGEN EINE SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT .

9 WIE DIE KOMMISSION ZUTREFFEND VORTRAEGT , IST DIESE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT UNBEGRÜNDET ; DER GERICHTSHOF IST DER ANSICHT , DASS DER VON DER KOMMISSION ENDGÜLTIG IN IHRER KLAGE ERHOBENE VORWURF DER VERTRAGSVERLETZUNG SOWOHL IN DEM DAS VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN EINLEITENDEN SCHREIBEN VOM 7 . APRIL 1982 ALS AUCH IN DER AM 11 . JUNI 1982 ABGEGEBENEN BEGRÜNDETEN STELLUNGNAHME NR . K(82)768 IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT AUSREICHEND KLAR FORMULIERT WORDEN IST . DIE BEKLAGTE KANNTE DAHER DEN GEGEN SIE ERHOBENEN VORWURF UND WURDE FOLGLICH IN DIE LAGE VERSETZT , SICH IN VOLLER KENNTNIS DER SACHLAGE ZU VERTEIDIGEN .

10 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND TRAEGT ZWEITENS VOR , DIE KOMMISSION KÖNNE NICHT VERLANGEN , DASS NUR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND - UND NICHT SÄMTLICHE MITGLIEDSTAATEN - DIE BEI DER RÜCKKEHR VON ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' GEWÄHRTEN BEFREIUNGEN VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN ABSCHAFFTEN .

11 DIESE ARGUMENTATION IST EBENFALLS NICHT STICHHALTIG . WIE DER GERICHTSHOF BEREITS ENTSCHIEDEN HAT ( URTEIL VOM 25 . 9 . 1979 , KOMMISSION/FRANKREICH , RECHTSSACHE 232/78 , SLG . 1979 , 2729 ), KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT KEINESFALLS AUF DEN GRUNDSATZ DER GEGENSEITIGKEIT BERUFEN UND EINE MÖGLICHE MISSACHTUNG DES VERTRAGES DURCH EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT GELTEND MACHEN , UM SEINE EIGENE VERTRAGSVERLETZUNG ZU RECHTFERTIGEN . EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH DESHALB AUCH NICHT AUF DEN GRUNDSATZ DER GEGENSEITIGKEIT BERUFEN , UM DIE UNZULÄSSIGKEIT EINER GEGEN IHN GERICHTETEN VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE GELTEND ZU MACHEN .

12 DRITTENS KANN AUCH DIE VON DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VORGETRAGENE ARGUMENTATION , DER ZUFOLGE DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DER ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' GEGENÜBER DEN ÜBERFAHRTEN IM REGELMÄSSIGEN LINIENVERKEHR DURCH DIE KOMMISSION AUF EINEM VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VERGLEICHBARER SACHVERHALTE BERUHT , NICHT ZUR UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE FÜHREN .

DIESES VORBRINGEN BEZIEHT SICH NÄMLICH AUF DIE HAUPTSACHE UND KANN AUF DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE KEINERLEI AUSWIRKUNGEN HABEN . SEINE STICHHALTIGKEIT IST BEI DER UNTERSUCHUNG DER BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ZU PRÜFEN .

13 AUS ALLDEM ERGIBT SICH , DASS DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ZURÜCKZUWEISEN IST .

ZUR BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE

14 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , IHRE KLAGE BEZIEHE SICH INSBESONDERE AUF PAR 2 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT PAR 3 ABSATZ 5 SATZ 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG VOM 3 . DEZEMBER 1974 IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG .

15 PAR 2 DIESER VERORDNUNG LEGT FÜR EINE BESTIMMTE ANZAHL VON WAREN MENGEN- UND WERTGRENZEN FEST , IN DEREN RAHMEN DIESE WAREN BEI DER EINFUHR DURCH REISENDE VON EINGANGSABGABEN BEFREIT SIND . DIESE BESTIMMUNG UNTERSCHEIDET ZWISCHEN DER ' ' EINFUHR AUS DEM FREIEN VERKEHR EINES MITGLIEDSTAATS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' ( ABSATZ 1 ) UND ' ' ANDEREN EINFUHREN ' ' ( ABSATZ 2 ). DIE ' ' ANDEREN EINFUHREN ' ' UMFASSEN SOWOHL EINFUHREN AUS EINEM DRITTSTAAT ALS AUCH EINFUHREN NACH ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' , BEI DENEN DER ABFAHRTS- UND DER ANKUNFTSORT IN EINEM HAFEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND LIEGEN UND IN DEREN VERLAUF DIE SEEZOLLGRENZE ÜBERSCHRITTEN WIRD .

16 IN BEZUG AUF DIESE ' ' ANDEREN EINFUHREN ' ' ERGIBT SICH AUS PAR 3 ABSATZ 5 SATZ 2 DER VERORDNUNG , DASS DIE ABGABENFREIHEIT FÜR BESTIMMTE WAREN BEI DER EINREISE IN DAS HOHEITSGEBIET ÜBER DIE SEEZOLLGRENZE LEDIGLICH VORAUSSETZT , DASS DAS SCHIFF VON DER HOHEN SEE KOMMT UND SICH MINDESTENS ACHT STUNDEN AUSSERHALB DES ZOLLGEBIETS BEFUNDEN HAT .

17 DIE KOMMISSION STELLT DEMGEMÄSS FEST , DASS DIE DURCH DIE GENANNTEN DEUTSCHEN BESTIMMUNGEN ZUGELASSENE UMSATZSTEUER- UND SONDERVERBRAUCHSTEUER FREIE EINFUHR VON WAREN BEI DER RÜCKKEHR VON BLOSSEN ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' IN DER RICHTLINIE 69/169 IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG NICHT VORGESEHEN SEI . DA DIESE RICHTLINIE VOM GERICHTSHOF IN SEINEM ERWÄHNTEN URTEIL VOM 7 . JULI 1981 ALS VOLLSTÄNDIGE REGELUNG QUALIFIZIERT WORDEN SEI , SEI DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUM ERLASS EINER DERARTIGEN REGELUNG NICHT BEFUGT GEWESEN .

18 DIE KOMMISSION STELLT SCHLIESSLICH KLAR , DASS MIT IHRER KLAGE LEDIGLICH DIE UMSATZSTEUER- UND SONDERVERBRAUCHSTEUERFREIE ABFERTIGUNG DER BEI ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' ERWORBENEN WAREN BEI IHRER EINFUHR IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEANSTANDET WERDE UND NICHT GRUNDSÄTZLICH DER STEUERFREIE VERKAUF AUF DEN AN DERARTIGEN FAHRTEN BETEILIGTEN SCHIFFEN .

19 ZU DIESEM VORBRINGEN DER KOMMISSION HAT DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND LEDIGLICH AUSGEFÜHRT , DASS DIE EINFUHREN BEI DER RÜCKKEHR VON ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' NICHT UNTER DEN REGELUNGSBEREICH DER RICHTLINIE 69/169 FIELEN UND DASS - SELBST WENN MAN UNTERSTELLE , DASS SIE IN DEREN REGELUNGSBEREICH FIELEN - WEGEN DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES ZU PRÜFEN SEI , INWIEWEIT SICH DER FALL DIESER ' ' STICHFAHRTEN ' ' VON DEM DER ÜBERFAHRTEN IM REGELMÄSSIGEN FÄHRVERKEHR ZWISCHEN DEN HÄFEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHEIDE .

20 ERSTENS ENTHÄLT DIE RICHTLINIE 69/169 NACH AUFFASSUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINE REGELUNG DER BEFREIUNGEN VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN IM INTERNATIONALEN REISEVERKEHR , DIE NICHT DIE EINFUHREN VON STEUERFREI BEI ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' ERWORBENEN WAREN BETREFFE . DIESE EINFUHREN FÄNDEN NÄMLICH WEDER IM RAHMEN DES REISEVERKEHRS AUS DRITTLÄNDERN ( ARTIKEL 1 UND 4 ABSATZ 1 SPALTE I DER RICHTLINIE ) NOCH IM RAHMEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN REISEVERKEHRS ( ARTIKEL 2 UND 4 ABSATZ 1 SPALTE II DER RICHTLINIE ) STATT .

21 WIE DIE KOMMISSION ZUTREFFEND BEMERKT , WIRD MIT DIESEN AUSFÜHRUNGEN DIE TATSÄCHLICHE TRAGWEITE DER RICHTLINIE 69/169 VERKANNT ; SIE SIND DESHALB ZURÜCKZUWEISEN .

22 ES TRIFFT ZWAR ZU , DASS DIE RICHTLINIE 69/169 NICHT AUSDRÜCKLICH DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN BEI DER EINFUHR FÜR DEN BESONDEREN FALL DER ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' VORSIEHT ; DARAUS LÄSST SICH JEDOCH NICHT , WIE DIES DIE BEKLAGTE TUT , ABLEITEN , DASS DIE RICHTLINIE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR SEI , WEIL DIESE EINFUHREN WEDER IM REISEVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN NOCH IM EIGENTLICHEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN REISEVERKEHR STATTFÄNDEN . DIE RICHTLINIE 69/169 ENTHÄLT NÄMLICH EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG DER BEFREIUNGEN VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN FÜR WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN , DIE DIE GRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBERSCHREITEN . IHRE BESTIMMUNGEN BETREFFEN SOMIT ALLE BEFREIUNGEN VON DERARTIGEN ABGABEN , DIE MIT DEM VERKEHR VON REISENDEN , DIE DIE GRENZEN ÜBERSCHREITEN , ZUSAMMENHÄNGEN , UNABHÄNGIG DAVON , WOHER DIE REISENDEN KOMMEN .

23 ZWEITENS IST NACH AUFFASSUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IM HINBLICK AUF DEN GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ ZU PRÜFEN , INWIEWEIT SICH DER FALL DER ' ' STICHFAHRTEN IN SEE ' ' VON DEM DER ÜBERFAHRTEN MIT FÄHRSCHIFFEN ZWISCHEN DEN HÄFEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHEIDET .

24 DIESES VORBRINGEN IST SO ZU VERSTEHEN , DASS NACH DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 69/169 FÜR WAREN , DIE STEUERFREI AUF SCHIFFEN ERWORBEN WÜRDEN , DIE BLOSSE ' ' STICHFAHRTEN ' ' OHNE LANDGANG DURCHFÜHREN , BEI DER RÜCKKEHR IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE GLEICHEN BEFREIUNGEN GEWÄHRT WERDEN MÜSSTEN WIE FÜR WAREN , DIE UNTER DEN GLEICHEN UMSTÄNDEN AUF SCHIFFEN ERWORBEN WÜRDEN , DIE REGELMÄSSIGE FAHRTEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DURCHFÜHREN .

25 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM HEUTIGEN TAGE ( REWE/HAUPTZOLLÄMTER FLENSBURG UND ANDERE ) ENTSCHIEDEN HAT , ERGIBT SICH SOWOHL AUS DEN ZIELEN DER RICHTLINIE 69/169 ALS AUCH AUS DEN BESTIMMUNGEN IHRES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 SELBST , DASS DIE ABGABENBEFREIUNGEN , DIE DIE RICHTLINIE FÜR WAREN VORSIEHT , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN REISEVERKEHR EINGEFÜHRT WERDEN , DEN ' ' AUS MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT KOMMENDEN ' ' REISENDEN VORBEHALTEN SIND , D . H . DEN REISENDEN , DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN EINREISEN , NACHDEM SIE IN DER LAGE WAREN , IM MITGLIEDSTAAT DES REISEANTRITTS TATSÄCHLICH EINKÄUFE VORZUNEHMEN .

26 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DERJENIGE NICHT ALS REISENDER IM SINNE DER ERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN ANGESEHEN WERDEN KANN , DER WÄHREND EINER SCHIFFSREISE VON EINEM HAFEN EINES MITGLIEDSTAATS AUS NICHT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AN LAND GEHT , UND DASS DAHER IN EINEM SOLCHEN FALL KEINE BEFREIUNG VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN GEWÄHRT WERDEN KANN .

27 DER GENANNTE PAR 3 ABSATZ 5 SATZ 2 DER DEUTSCHEN VERORDNUNG VOM 3 . DEZEMBER 1974 IN SEINER GEÄNDERTEN FASSUNG LÄSST ABER ZU , DASS REISENDE NACH EINER BLOSSEN ' ' STICHFAHRT IN SEE ' ' OHNE JEDEN LANDGANG BEI IHRER RÜCKKEHR IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN DEN GENUSS EINER BEFREIUNG VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN FÜR DIE VON IHNEN AUF DEN AUSFLUGSSCHIFFEN STEUERFREI GEKAUFTEN WAREN GELANGEN .

28 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE STREITIGE REGELUNG GEGEN DIE RICHTLINIE 69/169 IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG VERSTÖSST , INDEM SIE BEI DER EINFUHR VON WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN , DIE STEUERFREI AUF AUSFLUGSSCHIFFEN ERWORBEN WORDEN SIND , WELCHE ÜBER DIE SEEZOLLGRENZE IN DAS ZOLLGEBIET EINLAUFEN , OHNE DASS VORHER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ODER IN EINEM DRITTLAND EIN WIRKLICHER LANDGANG STATTGEFUNDEN HAT , BEFREIUNGEN VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN GEWÄHRT .

29 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

30 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN HAT

Tenor


DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE BEI DER EINFUHR VON WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN , DIE STEUERFREI AUF AUSFLUGSSCHIFFEN ERWORBEN WORDEN SIND , WELCHE ÜBER DIE SEEZOLLGRENZE IN DAS ZOLLGEBIET EINLAUFEN , OHNE DASS VORHER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ODER IN EINEM DRITTLAND EIN WIRKLICHER LANDGANG STATTGEFUNDEN HAT , BEFREIUNGEN VON UMSATZSTEUER UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN GEWÄHRT .

2.DIE BEKLAGTE HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN .