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61984J0005

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. FEBRUAR 1985. - DIRECT COSMETICS LTD GEGEN COMMISSIONERS OF CUSTOMS AND EXCISE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LONDON VALUE ADDED TAX TRIBUNAL. - SECHSTE RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UEBER DIE UMSATZTEUERN - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE. - RECHTSSACHE 5/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 00617
Spanische Sonderausgabe Seite 00313


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - ABWEICHENDE NATIONALE MASSNAHMEN - ÄNDERUNG EINER GELTENDEN MASSNAHME - VERPFLICHTUNG ZUR MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION - NICHTEINHALTUNG - UNMÖGLICHKEIT , SICH EINEM EINZELNEN GEGENÜBER AUF DIE ÄNDERUNG ZU BERUFEN

( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND 27 ABSÄTZE 1 , 2 UND 5 )

Leitsätze


1 . WERDEN INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DER KOMMISSION MITGETEILT WORDEN SIND , IN DER WEISE GEÄNDERT , DASS DAS TATBESTANDSMERKMAL ENTFÄLLT , DAS SIE MIT DER RICHTLINIE VERKNÜPFT , SO STELLT EINE DERARTIGE NEUREGELUNG , DURCH DIE EINE GEGENÜBER DEM FRÜHEREN RECHT WESENTLICHE ÄNDERUNG EINGEFÜHRT WIRD , EINE ' ' SONDERMASSNAHME ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DAR , VON DER DER MITGLIEDSTAAT DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 2 ZU UNTERRICHTEN HAT .

2 . EIN MITGLIEDSTAAT , DER DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 27 ABSATZ 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE VERSTOSSEN HAT , DASS ER DIE KOMMISSION NICHT MIT EINER SONDERMASSNAHME BEFASST HAT , DIE VON ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A BETREFFEND DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE BEI DER MEHRWERTSTEUER ABWEICHT UND DEREN ERLASS DAMIT DER ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN RAT NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 1 BEDARF , KANN SICH GEGENÜBER EINEM EINZELNEN , DER VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN DIE ANWENDUNG DER IM EINKLANG MIT ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE ERLASSENEN STEUERRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN VERLANGT , NICHT AUF EINE SOLCHE MASSNAHME BERUFEN .

Entscheidungsgründe


1 DAS VALÜ ADDED TAX TRIBUNAL LONDON ( GERICHT FÜR MEHRWERTSTEUERSACHEN ) HAT DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 11 UND 27 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES ( 77/388 ) VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE - ( ABL . L 145 , S . 1 ; IM FOLGENDEN : RICHTLINIE ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT . DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DEN COMMISSIONERS OF CUSTOMS AND EXCISE ( ZOLL- UND VERBRAUCHSTEUERBEHÖRDE ; IM FOLGENDEN : BEKLAGTE ) ÜBER DIE FESTLEGUNG DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DEN GESCHÄFTEN DER KLAEGERIN AUFGEWORFEN WORDEN .

ZUM VERKAUFSSYSTEM DER KLAEGERIN

2 NACH DEN AKTEN IST DIE KLAEGERIN AUF DEN DIREKTVERKAUF VON KOSMETIKARTIKELN SPEZIALISIERT , DIE IN ' ' SONDERFÄLLEN ' ' NICHT AUF DEN ÜBLICHEN VERTRIEBSWEGEN DES EINZELHANDELS ABGESETZT WERDEN KÖNNEN . ES HANDELT SICH UM ÜBERSCHÜSSIGE BESTÄNDE , AUSLAUFENDE SERIEN UND UM ERZEUGNISSE , DIE FÜR BESTIMMTE ANLÄSSE , WIE WEIHNACHTEN , BESONDERS AUFGEMACHT SIND , ABER WÄHREND DES VORGESEHENEN ZEITRAUMS NICHT HABEN VERKAUFT WERDEN KÖNNEN . DIE KLAEGERIN KAUFT DIESE ERZEUGNISSE ZU HERABGESETZTEN PREISEN BEI DEN HERSTELLERN UND VERKAUFT SIE ANSCHLIESSEND IN KRANKENHÄUSERN , UNTERNEHMEN UND BÜROS MIT HILFE VON VERTRETERN ZU FOLGENDEN BEDINGUNGEN : DAS ERZEUGNIS WIRD ZUM KATALOGPREIS DER KLAEGERIN ABGEGEBEN ; ZAHLT DER VERTRETER DEN KAUFPREIS INNERHALB VON 14 TAGEN AN DIE KLAEGERIN , SO KANN ER EIN SKONTO VON 20 % EINBEHALTEN ; ANDERNFALLS HAT ER DEN VOLLEN PREIS ZU ZAHLEN .

3 UNSTREITIG LIEGT DER UMSATZ ALLER MIT DIESER TÄTIGKEIT BEFASSTEN VERTRETER UNTERHALB DES IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM EINKLANG MIT ARTIKEL 24 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN MINDESTBETRAGES FÜR DIE MEHRWERTSTEUERPFLICHT . NACH DEM VORLAGEBESCHLUSS BETRIFFT DER RECHTSSTREIT DIE FRAGE , OB DIE KLAEGERIN MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE AUF DIE GEGENLEISTUNG ZU ZAHLEN HAT , DIE SIE TATSÄCHLICH ERHALTEN HAT , ODER OB EINE DURCH ARTIKEL 27 DER RICHTLINIE GEDECKTE AUSNAHMEREGELUNG BESTEHT , DIE ES DEN STEUERBEHÖRDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ERLAUBT , DIE KLAEGERIN AUF DER GRUNDLAGE DES EINZELHANDELSVERKAUFSPREISES ZU BESTEUERN , OHNE ALSO DAS SKONTO ABZUZIEHEN , DAS GEGEBENENFALLS DIE VERGÜTUNG DER VERTRETER DARSTELLT .

ZUM RECHTLICHEN RAHMEN DES RECHTSSTREITS

4 DURCH DEN FINANCE ACT 1977 , DER AM 29 . JULI 1977 , D . H . ZU DEM ZEITPUNKT VERKÜNDET WURDE , IN DEM DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE ZUR ANPASSUNG SEINES STEUERRECHTS AN DIE RICHTLINIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN EINFÜHRTE , WURDE ABSATZ 2 DER SCHEDULE 3 DES FINANCE ACT 1972 IN GEÄNDERTER FASSUNG ZU ABSATZ 3 ; DANACH KONNTE DIE MIT DER ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BETRAUTE BEKLAGTE GEGENÜBER DEN STEUERPFLICHTIGEN BESCHEIDE MIT DER FOLGE ERLASSEN , DASS FÜR DIE BERECHNUNG DER STEUER DER ENDVERKAUFSPREIS ANZUSETZEN WAR , WENN DIESER VERKAUF DURCH PERSONEN ERFOLGTE , DIE VON DER STEUER BEFREIT WAREN . DIESE VORSCHRIFT HATTE FOLGENDEN WORTLAUT :

' ' 3 ) SIND DIE COMMISSIONERS DER AUFFASSUNG ,

A ) DASS DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT EINES STEUERPFLICHTIGEN GANZ ODER ZUM TEIL DARIN BESTEHT , AN EINE ANZAHL VON EINZELPERSONEN GEGENSTÄNDE ZU LIEFERN , DIE ENTWEDER DURCH DIESE ODER DURCH ANDERE IM EINZELHANDEL VERKAUFT WERDEN SOLLEN ,

B)DASS DIESE EINZELPERSONEN NICHT STEUERPFLICHTIG SIND UND

C)DASS ES ZUR SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN ERFORDERLICH IST , DASS DIE COMMISSIONERS DIE IHNEN AUFGRUND DIESES ABSATZES ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE AUSÜBEN ,

SO KÖNNEN SIE DURCH SCHRIFTLICHEN BESCHEID AN DEN STEUERPFLICHTIGEN SICHERSTELLEN , DASS DER WERT , FÜR DEN BEI JEDER DERARTIGEN LIEFERUNG STEUER ERHOBEN WIRD , NACH ZUGANG DES BESCHEIDS ODER NACH EINEM GEGEBENENFALLS DARIN BEZEICHNETEN SPÄTEREN ZEITPUNKT SO FESTGELEGT WIRD , ALS OB DIE GEGENLEISTUNG , DIE VON JEDER DERARTIGEN EINZELPERSON FÜR DIE LIEFERUNG ERBRACHT WIRD , GLEICH DEM PREIS WÄRE , ZU DEM DIE GEGENSTÄNDE IM EINZELHANDEL VERKAUFT WERDEN . ' '

5 NACH DEM INKRAFTTRETEN DIESER VORSCHRIFT MACHTE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH AM 28 . DEZEMBER 1977 DER KOMMISSION EINE MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE ; DIESE MITTEILUNG BEZOG SICH AUF SIEBEN MASSNAHMEN , DIE ES NACH DEM INKRAFTTRETEN DER RICHTLINIE ALS ABWEICHENDE MASSNAHME DER DURCH ARTIKEL 27 ABSATZ 1 ZUGELASSENEN ART AUFRECHTERHALTEN WOLLTE . IN DIESEM VERZEICHNIS SIND UNTER PUNKT 4 ' ' BESONDERE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN ZUR VERHÜTUNG VON STEUERUMGEHUNGEN ' ' GENANNT . DIESE VORSCHRIFTEN SIND IM ANHANG IV ZU DER MITTEILUNG FOLGENDERMASSEN NÄHER ERLÄUTERT :

' ' IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VERKAUFEN BESTIMMTE FIRMEN - ZUM BEISPIEL IN DER KOSMETIKBRANCHE - IHRE ERZEUGNISSE AN NICHT STEUERPFLICHTIGE EINZELPERSONEN ZUM WEITERVERKAUF AN DEN ENDVERBRAUCHER . DIE COMMISSIONERS OF CUSTOMS AND EXCISE HABEN GEMÄSS ABSATZ 2 DER SCHEDULE 3 DES FINANCE ACT 1972 DIE BEFUGNIS , DIE UMGEHUNG DER STEUER AUF DIE EINZELHANDELSSPANNE DADURCH ZU VERHINDERN , DASS SIE VERLANGEN , DASS VERKÄUFE AN DIESE EINZELPERSONEN NACH IHREM EINZELHANDELSWERT BESTEUERT WERDEN . ' '

6 NACH DEM VORLAGEBESCHLUSS ERHOB DIE CLUB CENTER OF LEEDS LTD , EIN UNTERNEHMEN , DAS BEI GLÜCKWUNSCHKARTEN ÄHNLICHE VERKAUFSMETHODEN WIE DIE KLAEGERIN ANWANDTE , BEIM VALÜ ADDED TAX TRIBUNAL MANCHESTER EINE KLAGE , DER DIESES MIT URTEIL VOM 16 . DEZEMBER 1980 ( 1980 VAT TRIBUNAL REPORTS , S . 135 ) STATTGAB . IN DIESEM URTEIL LEGTE DAS GERICHT DIE WORTE ' ' ZUR SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN ' ' DAHIN AUS , DASS DIE STEUERVERWALTUNG NICHT NUR DEN NACHWEIS ERBRINGEN MÜSSE , DASS EINE BESTIMMTE VERKAUFSMETHODE GEEIGNET SEI , DIE STEUEREINNAHMEN ZU SCHMÄLERN , SONDERN DARÜBER HINAUS AUCH NACHZUWEISEN HABE , DASS DER STEUERPFLICHTIGE SEINE GESCHÄFTE ABSICHTLICH IN EINER WEISE TÄTIGE , DIE DARAUF ABZIELE , SEINE STEUERSCHULD ZU MINDERN .

7 NACH DEN AKTEN LEGTE DIE STEUERVERWALTUNG GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES VALÜ ADDED TAX TRIBUNAL MANCHESTER KEINE RECHTSMITTEL EIN . VIELMEHR BESCHLOSS DIE REGIERUNG AUF VORSCHLAG DER BEKLAGTEN , DAS DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG AUFGEWORFENE PROBLEM DURCH EINE GESETZLICHE REGELUNG ZU LÖSEN . DURCH SECTION 14 ( 1 ) DES FINANCE ACT 1981 WURDE ABSATZ 3 DER SCHEDULE 3 DER FINANCE ACTS 1972 UND 1977 DURCH EINE NEUE BESTIMMUNG ERSETZT , DIE IM WESENTLICHEN MIT DER VON 1977 IDENTISCH IST , IN DER JEDOCH DAS TATBESTANDSMERKMAL ' ' ZUR SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN ERFORDERLICH ' ' GESTRICHEN WURDE . DIESE VORSCHRIFT HAT FOLGENDEN WORTLAUT :

' ' 3 ) A ) BESTEHT DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT EINES STEUERPFLICHTIGEN GANZ ODER ZUM TEIL DARIN , EINEM BESTIMMTEN KREIS VON PERSONEN WAREN ZU LIEFERN , DIE VON DIESEN ODER VON ANDEREN IM EINZELHANDEL VERKAUFT WERDEN SOLLEN , UND

B ) HANDELT ES SICH BEI DIESEM PERSONENKREIS NICHT UM STEUERPFLICHTIGE ,

SO KÖNNEN DIE COMMISSIONERS DURCH SCHRIFTLICHEN BESCHEID AN DEN STEUERPFLICHTIGEN BESTIMMEN , DASS NACH ZUGANG DES BESCHEIDS ODER NACH EINEM GEGEBENENFALLS DARIN BEZEICHNETEN SPÄTEREN ZEITPUNKT ALS WERT ALLER VON STEUERPFLICHTIGEN GELIEFERTEN WAREN DEREN MARKTWERT IM EINZELHANDEL ANGENOMMEN WIRD . ' '

ZUM GEGENSTAND DES AUSGANGSRECHTSSTREITS

8 NACH DIESER BESTIMMUNG DES FINANCE ACT 1981 RICHTETE DIE BEKLAGTE AM 7 . DEZEMBER 1981 AN DIE KLAEGERIN EINEN BESCHEID , IN DEM ES HEISST :

' ' DIE COMMISSIONERS OF CUSTOMS AND EXCISE BESTIMMEN HIERMIT , DASS VOM 10 . DEZEMBER 1982 AN BEI DER STEUER UNTERLIEGENDEN LIEFERUNG VON WAREN

A ) DURCH SIE AN IM SINNE VON SECTION 2 DES FINANCE ACT 1972 NICHT STEUERPFLICHTIGE PERSONEN

B)ZUM EINZELHANDELSVERKAUF DIESER WAREN DURCH DIE UNTER A GENANNTEN ODER DURCH ANDERE PERSONEN

ALS WERT FÜR DIE BERECHNUNG DER MEHRWERTSTEUER DER MARKTWERT DIESER WAREN IM EINZELHANDEL ZUGRUNDE GELEGT WIRD . ' '

9 AUS DIESEM BESCHEID ERGIBT SICH , DASS DER BEI DER BESTIMMUNG DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE ZU BERÜCKSICHTIGENDE WERT NACH AUFFASSUNG DER STEUERVERWALTUNG DER ENDVERKAUFSPREIS WAR , NICHT DER VON DEN VERTRETERN AN DIE KLAEGERIN WEITERGELEITETE BETRAG , D . H . DER GEGEBENENFALLS UM DEN SKONTO VERRINGERTE ENDVERKAUFSPREIS .

10 GEGEN DIESEN BESCHEID ERHOB DIE KLAEGERIN KLAGE VOR DEM VALÜ ADDED TAX TRIBUNAL LONDON . SIE MACHTE UNTER ANDEREM GELTEND , DIE ÄNDERUNG DER SCHEDULE 3 DER FINANCE ACTS 1972 UND 1977 DURCH DEN FINANCE ACT 1981 , DIE - GEGENÜBER DER FASSUNG VON 1977 - IN DER STREICHUNG DER FORMULIERUNG ' ' ZUR SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN ERFORDERLICH ' ' BESTEHE , STELLE EINE ABWEICHUNG VON ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE DAR , DIE NICHT DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 27 ABSÄTZE 1 UND 2 DIESER RICHTLINIE ENTSPRECHEND GENEHMIGT SEI .

11 DAGEGEN TRUG DIE BEKLAGTE VOR , DIE DURCH DEN FINANCE ACT 1981 EINGEFÜHRTE ÄNDERUNG LASSE DEN WESENTLICHEN INHALT DER FRÜHEREN VORSCHRIFT UNBERÜHRT , SO DASS DIE NEUE VORSCHRIFT DURCH DIE GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE ERFOLGTE MITTEILUNG VOM 28 . DEZEMBER 1977 GEDECKT SEI .

12 DAS VORLEGENDE GERICHT VERWEIST IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS AUF DIE EINTSCHEIDUNG DES VALÜ ADDED TAX TRIBUNAL MANCHESTER UND FÜHRT AUS , NACH DEN AUSLEGUNGSGRUNDSÄTZEN DES ENGLISCHEN RECHTS STELLE DIE DURCH DEN FINANCE ACT 1981 EINGEFÜHRTE ÄNDERUNG EINE INHALTLICHE ÄNDERUNG DAR ; DIE MASSNAHME MÜSSE DAHER ALS EINE NEUE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 27 DER RICHTLINIE ANGESEHEN WERDEN . DARAUS FOLGE JEDOCH NICHT ZWINGEND , DASS DER GERICHTSHOF BEI ANLEGUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER MASSSTÄBE ZU DEMSELBEN ERGEBNIS GELANGE .

13 ES BESTEHE DAHER ANLASS , DEM GERICHTSHOF FRAGEN VORZULEGEN , INSBESONDERE WEIL ANDERE VERFAHREN ANHÄNGIG SEIEN , IN DENEN ES UM DIESELBE FRAGE GEHE . DAS VORLEGENDE GERICHT STELLT DESHALB ZWEI FRAGEN , DIE FOLGENDEN WORTLAUT HABEN :

1 ) STELLT ES EINE ' ' SONDERMASSNAHME ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DAR , MIT DER DER MITGLIEDSTAAT DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 2 ZU BEFASSEN HAT , WENN NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 77/388/EWG DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ( ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ) MITGETEILT WORDEN SIND , DADURCH GEÄNDERT WERDEN , DASS EINE BEZUGNAHME AUF DAS KRITERIUM DER SICHERUNG DER NATIONALEN STEUEREINNAHMEN GESTRICHEN WIRD?

2 ) BEI BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE : ENTSTEHEN EINEM EINZELNEN RECHTE , AUF DIE ER SICH VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN EINES MITGLIEDSTAATS BERUFEN KANN UND DIE UNMITTELBAR AUF ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZU STÜTZEN WÄREN , WENN EIN MITGLIEDSTAAT DADURCH GEGEN ARTIKEL 27 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE VERSTÖSST , DASS ER DIE KOMMISSION MIT EINER VON ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE ABWEICHENDEN SONDERMASSNAHME , FÜR DIE GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DIE ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN RAT ERFORDERLICH IST , NICHT BEFASST?

ZUR ERSTEN FRAGE

14 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB EINE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFT , DURCH DIE EINE FRÜHER GELTENDE REGELUNG , DIE GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE MITGETEILT WORDEN WAR UND EINE BEZUGNAHME AUF DIE ' ' SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN ' ' ENTHIELT , GEÄNDERT WIRD , EINE ' ' SONDERMASSNAHME ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DARSTELLT , DIE ALS SOLCHE DER KOMMISSION MITZUTEILEN IST , WENN DIE NEUE VORSCHRIFT DIESE BEZUGNAHME NICHT MEHR ENTHÄLT .

15 DIE KLAEGERIN TRAEGT DAZU VOR , DIE DURCH DEN FINANCE ACT 1981 VORGENOMMENE GESETZESÄNDERUNG , DURCH DIE IN DER SCHEDULE DES FINANCE ACT 1972 IN IHRER DURCH DEN FINANCE ACT 1977 GEÄNDERTEN FASSUNG DIE WORTE ' ' ZUR SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN ' ' GESTRICHEN WORDEN SEIEN , STELLE EINE WESENTLICHE ÄNDERUNG DER AM 28 . DEZEMBER 1977 GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 5 ALS ' ' SONDERMASSNAHME ' ' ZUR VERHINDERUNG VON STEUERHINTERZIEHUNGEN ANGEZEIGTEN MASSNAHME DAR . DIE STREICHUNG DER WORTE ' ' ZUR SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN ' ' ZEIGE NICHT NUR , DASS ES SICH UM EINE NEUE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 27 HANDELE , SONDERN AUCH , DASS DIESE MASSNAHME BEI WEITEM ÜBER DAS NACH DIESEM ARTIKEL ZULÄSSIGE HINAUSGEHE . ZULÄSSIGE MASSNAHMEN DÜRFTEN NUR INSOWEIT VON DER IN ARTIKEL 11 GENANNTEN BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER ABWEICHEN , ALS ES UNBEDINGT ERFORDERLICH SEI , UM STEUERHINTERZIEHUNGEN UND -UMGEHUNGEN ZU VERHÜTEN , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 10 . APRIL 1984 IN DER RECHTSSACHE 324/82 ( KOMMISSION/BELGIEN , SLG . 1984 , 1861 ) ENTSCHIEDEN HABE . DASS ES SICH UM EINE AUSDEHNUNG DER URSPRÜNGLICH MITGETEILTEN MASSNAHME HANDELE , ERGEBE SICH DARAUS , DASS DIE KLAEGERIN , DIE WÄHREND DER GELTUNG DER ALTEN VORSCHRIFTEN DER ERHEBUNG DER STEUER ENTGANGEN SEI , NACH DEM AUF DIE NEUEN , DURCH DEN FINANCE ACT 1981 EINGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN GESTÜTZTEN BESCHEID DER STEUER UNTERLIEGE . DIE ERSTE FRAGE SEI SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE DURCH DEN FINANCE ACT EINGEFÜHRTE GESETZESÄNDERUNG EINE ' ' SONDERMASSNAHME ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE SEI , DIE DAHER DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 2 HÄTTE MITGETEILT WERDEN MÜSSEN .

16 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH TRAEGT VOR , ES BESTEHE KEIN WESENTLICHER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN VORSCHRIFTEN DES FINANCE ACT 1972 IN SEINER 1977 GEÄNDERTEN FASSUNG UND DENEN DES FINANCE ACT 1981 . DA DIE ZIELE DER FRÜHEREN GESETZLICHEN REGELUNG DURCH DIE ENTSCHEIDUNG DES VALÜ ADDED TAX TRIBUNAL MANCHESTER IN DER SACHE CLUB CENTER OF LEEDS VEREITELT WORDEN SEIEN , HABE SICH DIE MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION IM JAHRE 1977 AUF EINE GESETZESVORSCHRIFT BEZOGEN , MIT DER DIE IN DER MITTEILUNG SELBST ANGEGEBENEN ZIELE NICHT HÄTTEN ERREICHT WERDEN KÖNNEN . UM EBEN DIE ZIELE ZU ERREICHEN , DIE IN DER MITTEILUNG ANGEGEBEN WORDEN SEIEN , HABE DIE GESETZLICHE REGELUNG VON 1972/1977 NACH DER ENTSCHEIDUNG CLUB CENTER OF LEEDS IN EINER FORM NEU ERLASSEN WERDEN MÜSSEN , DIE DIESEN ZIELEN VOLL ENTSPROCHEN HABE . DA DIE ABSICHTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , SO WIE SIE IM JAHRE 1977 DER KOMMISSION MITGETEILT WORDEN SEIEN , DURCH DIE GESETZLICHE REGELUNG VON 1981 MIT ERFOLG IN DIE PRAXIS UMGESETZT WORDEN SEIEN , HABE ES EINER NEUEN MITTEILUNG NICHT BEDURFT . DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH SEI FOLGLICH ZU KEINER MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION VERPFLICHTET GEWESEN , DA KEINE ' ' SONDERMASSNAHME ' ' EINGEFÜHRT WORDEN SEI , DIE DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 27 ABSATZ 2 VERLANGT HÄTTE .

17 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT IN SEINEN MÜNDLICHEN ERKLÄRUNGEN HERVORGEHOBEN , VERKAUFSSYSTEME WIE DIE VOM CLUB CENTER OF LEEDS UND VON DER KLAEGERIN ANGEWANDTEN SEIEN UNABHÄNGIG VON DER DAMIT VERFOLGTEN ABSICHT NICHT NUR GEEIGNET , DIE STEUEREINNAHMEN ZU SCHMÄLERN , SONDERN SIE HÄTTEN AUCH AUSWIRKUNGEN AUF DIE BEDINGUNGEN DES WETTBEWERBS ZWISCHEN UNTERNEHMEN , DIE DERARTIGE METHODEN ANWENDETEN , UND STEUERPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN . DIE ZIELE DES MEHRWERTSTEUERSYSTEMS SEIEN IN DER PRÄAMBEL DER ERSTEN HARMONISIERUNGSRICHTLINIE EINDEUTIG DADURCH BESCHRIEBEN , DASS AUF DIE AUSSCHALTUNG DER FAKTOREN VERWIESEN WERDE , DIE GEEIGNET SEIEN , DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN SOWOHL AUF NATIONALER EBENE ALS AUCH AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZU VERFÄLSCHEN , UND DASS DIE TATSACHE UNTERSTRICHEN WERDE , DASS DIE GRÖSSTE NEUTRALITÄT DES STEUERSYSTEMS ERREICHT WERDE , WENN DIE STEUER SO ALLGEMEIN WIE MÖGLICH ERHOBEN WERDE UND WENN IHR ANWENDUNGSBEREICH ALLE PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSSTUFEN UMFASSE ( ERSTE RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUER ( 67/227 ), ABL . S . 1301 , BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN 3 UND 5 ).

18 DIE KOMMISSION VERTRITT IN DER LETZTEN FASSUNG IHRER ERKLÄRUNGEN DIE AUFFASSUNG , DA DIE IM JAHR 1977 MITGETEILTE MASSNAHME AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG DES ZUSTÄNDIGEN GERICHTS WIRKUNGSLOS GEWORDEN SEI , HABE BEI DER SEINERZEITIGEN MITTEILUNG EIN IRRTUM VORGELEGEN . INFOLGEDESSEN LIEGE MANGELS EINER MITTEILUNG DER NEUEN GESETZLICHEN REGELUNG DES JAHRES 1981 AN DIE KOMMISSION KEINE WIRKSAME AUSNAHMEREGELUNG GEMÄSS ARTIKEL 27 DER RICHTLINIE VOR . DIE GESETZLICHE REGELUNG VON 1981 STELLE EINE WESENTLICHE ÄNDERUNG GEGENÜBER DER FRÜHEREN RECHTSLAGE DAR ; EINE NEUE MITTEILUNG SEI DAHER ERFORDERLICH GEWESEN . JEDOCH HÄTTE DIE KOMMISSION KEINE EINWENDUNGEN ERHOBEN , WENN IHR EINE NEUE MASSNAHME MIT DEMSELBEN INHALT WIE DIE MASSNAHME VON 1977 MITGETEILT WORDEN WÄRE . INSBESONDERE HABE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE NACH ARTIKEL 24 DER RICHTLINIE ZULÄSSIGE STEUERBEFREIUNG VERHÄLTNISMÄSSIG HOCH ANGESETZT ; ES ERSCHEINE DAHER ANGEBRACHT , DASS ZUM AUSGLEICH VORKEHRUNGEN GETROFFEN WÜRDEN , UM DIESE STEUERBEFREIUNG FÜR VERTRIEBSFORMEN DER VON DER KLAEGERIN ANGEWANDTEN ART AUSZUSCHLIESSEN .

19 DIE VORLAGEFRAGE IST VOR DEM HINTERGRUND DES DURCH ARTIKEL 27 DER RICHTLINIE GESCHAFFENEN SYSTEMS ZU BEANTWORTEN , DAS NUN ZU UNTERSUCHEN IST .

20 NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 1 KANN DER RAT JEDEN MITGLIEDSTAAT ERMÄCHTIGEN , VON DER RICHTLINIE ABWEICHENDE SONDERMASSNAHMEN EINZUFÜHREN , ENTWEDER UM DIE STEUERERHEBUNG ZU VEREINFACHEN ODER UM ' ' STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN ' ' ZU VERHÜTEN .

21 NACH DEN ABSÄTZEN 2 , 3 UND 4 HAT EIN MITGLIEDSTAAT , DER EINE DER IN ABSATZ 1 BEZEICHNETEN MASSNAHMEN EINFÜHREN MÖCHTE , DIE KOMMISSION DAMIT ZU BEFASSEN UND IHR ALLE ZUR BEURTEILUNG ZWECKDIENLICHEN ANGABEN ZU ÜBERMITTELN . DIE KOMMISSION MACHT DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HIERVON INNERHALB EINES MONATS MITTEILUNG . WENN WEDER DIE KOMMISSION NOCH EIN MITGLIEDSTAAT BEANTRAGT HAT , DIE ANGELEGENHEIT IM RAT ZU ERÖRTERN , GILT DIE ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN RAT NACH ABLAUF EINER FRIST VON ZWEI MONATEN NACH DER MITTEILUNG DURCH DIE KOMMISSION ALS ERTEILT . WENN DAGEGEN ENTWEDER DIE KOMMISSION ODER EIN MITGLIEDSTAAT BEANTRAGT HAT , DIE ANGELEGENHEIT IM RAT ZU ERÖRTERN , SO KANN DIESER ZU DER MASSNAHME NUR EINSTIMMIG AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ERMÄCHTIGEN .

22 SONDERMASSNAHMEN DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN ART , DIE IM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER RICHTLINIE , D . H . AM 1 . JANUAR 1977 , IN GELTUNG WAREN , KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ABSATZ 5 AUFRECHTERHALTEN , SOFERN SIE DIESE MASSNAHMEN DER KOMMISSION VOR DEM 1 . JANUAR 1978 MITTEILEN .

23 IN SEINEM VORERWÄHNTEN URTEIL VOM 10 . APRIL 1984 HAT DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN , DASS MASSNAHMEN , DIE STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN VERHÜTEN SOLLEN , GRUNDSÄTZLICH VON DER IN ARTIKEL 11 GEREGELTEN BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER NUR INSOWEIT ABWEICHEN DÜRFEN , ' ' ALS DIES FÜR DIE ERREICHUNG DIESES ZIELS UNBEDINGT ERFORDERLICH IST ' ' .

24 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS VON DER RICHTLINIE ABWEICHENDE SONDERMASSNAHMEN NUR DANN IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT STEHEN , WENN SIE ZUM EINEN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 27 ABSATZ 1 GENANNTEN ZIELE BLEIBEN UND WENN SIE ZUM ANDEREN DER KOMMISSION MITGETEILT WORDEN SIND UND DER RAT GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSÄTZE 1 BIS 4 SEINE STILLSCHWEIGENDE ODER AUSDRÜCKLICHE ERMÄCHTIGUNG HIERZU ERTEILT HAT .

25 VOR DEM HINTERGRUND DIESER ÜBERLEGUNGEN IST ZUNÄCHST FESTZUHALTEN , DASS DIE DER KOMMISSION VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IM JAHR 1977 MITGETEILTE MASSNAHME SICH AUSDRÜCKLICH AUF DIE DURCH DEN FINANCE ACT 1977 IN ANHANG 3 DES FINANCE ACT 1972 EINGEFÜGTE RECHTSVORSCHRIFT BEZOG . DIESE MITTEILUNG HAT IHRE WIRKUNG IN DEM ZEITPUNKT VERLOREN , IN DEM DIE FRAGLICHE MASSNAHME MIT DEM FINANCE ACT 1981 DURCH EINE NEUE VORSCHRIFT ERSETZT WORDEN IST , SOWEIT NICHT NACHGEWIESEN WIRD , DASS DIE NEUE VORSCHRIFT DER ALTEN IM WESENTLICHEN ENTSPRICHT . DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE IST DURCH EINEN VERGLEICH DER ALTEN MIT DER NEUEN VORSCHRIFT ZU ERMITTELN .

26 DIE NEUE FASSUNG DES ABSATZES 3 DER SCHEDULE 3 DES FINANCE ACT 1981 UNTERSCHEIDET SICH VON DER ALTEN FASSUNG DADURCH , DASS DIE WORTE ' ' ZUR SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN ' ' ENTFALLEN SIND . WIE OBEN AUSGEFÜHRT , HÄLT DAS VORLEGENDE GERICHT DIE ÄNDERUNG DER VORSCHRIFT DURCH DIE STREICHUNG DIESER WORTE NACH ENGLISCHEM RECHT FÜR EINE MATERIELL-RECHTLICHE ÄNDERUNG , DIE NICHT NUR AUF DAS VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFT BESCHRÄNKT IST .

27 DIE WORTE ' ' ZUR SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN ' ' IN DER FRÜHEREN FASSUNG STELLTEN - WIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VORGEBRACHT HAT - DAS GEGENSTÜCK ZU DEN IN DER RICHTLINIE VERWENDETEN WORTEN ' ' STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN ZU VERHÜTEN ' ' DAR . DURCH DIE STREICHUNG DIESER WORTE IST JEDE ERKENNBARE VERBINDUNG MIT DEN DURCH ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN AUSNAHMEREGELUNGEN BESEITIGT UND DIE DER BEKLAGTEN ZUERKANNTE BEFUGNIS , ABWEICHENDE REGELUNGEN ZU TREFFEN , HINSICHTLICH DER DURCH DIE MITTEILUNG VON 1977 ERFASSTEN VERKAUFSVERFAHREN IN UNBESTIMMTEM UMFANG AUSGEDEHNT WORDEN , SO DASS SICH DIE FRAGE STELLT , OB DIE NEUEN VORSCHRIFTEN NOCH NACH ARTIKEL 27 ZULÄSSIGE AUSNAHMEREGELUNGEN DARSTELLEN .

28 AUSGEHEND VON DER VORLAGEFRAGE GENÜGT DABEI DIE FESTSTELLUNG , DASS EINE ÄNDERUNG WIE DIE MIT DEM FINANCE ACT 1981 EINGEFÜHRTE IN JEDEM FALL DESHALB EINE WESENTLICHE ÄNDERUNG GEGENÜBER DER IM JAHRE 1977 DER KOMMISSION MITGETEILTEN MASSNAHME DARSTELLT , WEIL DURCH SIE GERADE DAS TATBESTANDSMERKMAL GESTRICHEN WIRD , DAS DIESE MASSNAHME MIT DER RICHTLINIE VERKNÜPFTE . NUR EINE MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 2 HÄTTE DER KOMMISSION UND GEGEBENENFALLS DEM RAT DIE PRÜFUNG ERMÖGLICHT , OB DIE NEUEN MASSNAHMEN NOCH DEM IN ARTIKEL 27 ABSATZ 1 FESTGELEGTEN ZIEL ENTSPRACHEN .

29 DIE ERSTE FRAGE IST DAHER WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : WERDEN INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES ( 77/388 ) VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DER KOMMISSION MITGETEILT WORDEN SIND , IN DER WEISE GEÄNDERT , DASS EINE BEZUGNAHME AUF DAS MERKMAL DER SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN GESTRICHEN WIRD , SO STELLT EINE SOLCHE ÄNDERUNG EINE ' ' SONDERMASSNAHME ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DAR , VON DER DER MITGLIEDSTAAT DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 2 ZU UNTERRICHTEN HAT .

ZUR ZWEITEN FRAGE

30 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB DER EINZELNE DANN , WENN EINE VON DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE ABWEICHENDE MASSNAHME DER KOMMISSION NICHT MITGETEILT WORDEN UND GEGEBENENFALLS NICHT GEGENSTAND EINES ERMÄCHTIGUNGSVERFAHRENS NACH ARTIKEL 27 GEWESEN IST , VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN EINES MITGLIEDSTAATS EINEN ANSPRUCH DARAUF GELTEND MACHEN KANN , NACH ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE BEHANDELT ZU WERDEN , D . H . AUF DER GRUNDLAGE DES PREISES BESTEUERT ZU WERDEN , DEN ER ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN ODER FÜR DIENSTLEISTUNGEN TATSÄCHLICH ERHALTEN HAT .

31 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN KANN DIE NICHTBEACHTUNG DER MITTEILUNGSPFLICHT UND DES ERMÄCHTIGUNGSERFORDERNISSES DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT ODER DIE VERLETZUNG MATERIELLER GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR DEN EINZELNEN NICHT UNERHEBLICH SEIN ; ES SEI DIES AUCH KEINE FRAGE , DIE NUR DIE ZWISCHENSTAATLICHEN BEZIEHUNGEN BETREFFE . NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES FOLGE DARAUS , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG EINER NATIONALEN MASSNAHME NICHT GERECHT WERDE , DASS DIE BEHÖRDEN DIESES STAATES SICH NICHT AUF NATIONALE VORSCHRIFTEN BERUFEN DÜRFTEN , DIE OHNE DIE VORHERIGE DURCHFÜHRUNG DER ENTSPRECHENDEN VERFAHREN UND UNTER ABWEICHUNG VON ZWINGENDEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERLASSEN WORDEN SEIEN . DIE KLAEGERIN VERWEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DIE URTEILE VOM 16 . FEBRUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 88/77 ( SCHONENBERG , SLG . 1978 , 473 ), VOM 8 . MÄRZ 1979 IN DER RECHTSSACHE 130/78 ( SALUMIFICIO DI CORNUDA , SLG . 1979 , 867 ), VOM 16 . DEZEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 269/80 ( TYMEN , SLG . 1981 , 3079 ) UND VOM 19 . JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 8/81 ( BECKER , SLG . 1982 , 53 ), IN DENEN DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT HABE , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DEM EINZELNEN KEINE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGENHALTEN KÖNNE , DIE NICHT IM EINKLANG MIT DEN DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN STÜNDEN .

32 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH MACHT ERSTENS GELTEND , ES GEBE IM GEMEINSCHAFTSRECHT KEINEN GRUNDSATZ , WONACH NOTWENDIGERWEISE JEDE MASSNAHME , DIE EIN MITGLIEDSTAAT ERGREIFE , UNVEREINBAR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT SEI , WENN DIESER EINE GEGENÜBER DEM RAT ODER DER KOMMISSION BESTEHENDE MITTEILUNGS- , KONSULTATIONS- ODER UNTERRICHTUNGSPFLICHT NICHT BEACHTET HABE . IN JEDEM EINZELFALL MÜSSE MAN DIE ART UND DEN ZWECK DER MITTEILUNGS- , KONSULTATIONS- ODER UNTERRICHTUNGSPFLICHT PRÜFEN , UM FESTZUSTELLEN , OB IHRE NICHTBEACHTUNG DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES SO GRUNDLEGEND STÖRE , DASS DIE UNTER DERARTIGEN VORAUSSETZUNGEN ERGRIFFENEN INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN ALS UNWIRKSAM ANZUSEHEN SEIEN . DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH BERUFT SICH HIERBEI AUF DAS URTEIL VOM 3 . OKTOBER 1978 IN DER RECHTSSACHE 27/78 ( RASHAM , SLG . 1978 , 1761 ), IN DEM DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN HABE , DASS EINE IM EWG-VERTRAG ( IN DIESEM FALL IN ARTIKEL 115 ABSATZ 2 ) VORGESCHRIEBENE MITTEILUNG KEINE VORAUSSETZUNG FÜR DAS INKRAFTTRETEN BESTIMMTER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENER SCHUTZMASSNAHMEN DARSTELLE . DIE VORLIEGENDE FALLGESTALTUNG SEI DERJENIGEN , ÜBER DIE DER GERICHTSHOF IN DIESER RECHTSSACHE ZU ENTSCHEIDEN GEHABT HABE , NICHT UNÄHNLICH . DARÜBER HINAUS ZEIGT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN ARTIKEL 27 DER SECHSTEN RICHTLINIE UND DER ENTSPRECHENDEN REGELUNG IN ARTIKEL 13 DER ZWEITEN RICHTLINIE ( 67/228 ) VOM 11 . APRIL 1967 ( ABL . 1967 , S . 1303 ) AUF . DIE LETZTGENANNTE VORSCHRIFT HABE NÄMLICH DEN MITGLIEDSTAATEN AUSDRÜCKLICH VERBOTEN , INNERSTAATLICHE MASSNAHMEN ANZUWENDEN , BEVOR DIE GEMEINSCHAFTSORGANE IHRE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HÄTTEN . EIN DERARTIGES VERBOT SEI IN DER SECHSTEN RICHTLINIE NICHT ENTHALTEN . HIERAUS SEI ZU FOLGERN , DASS DIE NICHTBEACHTUNG DER MITTEILUNGSPFLICHT IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ALS SO SCHWERWIEGEND ANGESEHEN WERDEN KÖNNE , DASS SIE DER STREITIGEN MASSNAHME IHRE GÜLTIGKEIT ODER WIRKSAMKEIT NÄHME .

33 ZWEITENS MACHT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GESTÜTZT AUF DIE EINSCHLAEGIGE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES - AUSGEHEND VOM URTEIL VOM 15 . JULI 1964 IN DER RECHTSSACHE 6/64 ( COSTA/ENEL , SLG . 1964 , 1141 ) BIS ZU DEM BEREITS GENANNTEN URTEIL VOM 19 . JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE URSULA BECKER - GELTEND , DER GERICHTSHOF SEI IMMER DER AUFFASSUNG GEWESEN , DASS DER EINZELNE SICH AUF EINE VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN NUR DANN BERUFEN KÖNNE , WENN SIE HINREICHEND BESTIMMT UND UNBEDINGT SEI UND KEINES WEITEREN TÄTIGWERDENS DER GEMEINSCHAFT ODER DER MITGLIEDSTAATEN BEDÜRFE . IM URTEIL IN DER RECHTSSACHE COSTA/ENEL HABE DER GERICHTSHOF ZU ARTIKEL 102 EWG-VERTRAG , DER EINE VERPFLICHTUNG VORSEHE , SICH MIT DER KOMMISSION INS BENEHMEN ZU SETZEN , FESTGESTELLT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT EINE VERPFLICHTUNG EINGEGANGEN SEIEN , DIE FÜR SIE ALS STAATEN BESTEHE , ABER KEINE RECHTE DER EINZELNEN BEGRÜNDE , DIE VON DEN STAATLICHEN GERICHTEN ZU BEACHTEN WÄREN . EBENSO BEZIEHE SICH ARTIKEL 27 DER RICHTLINIE NICHT AUF DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM MITGLIEDSTAAT UND DEM EINZELNEN , SONDERN STELLE IN WIRKLICHKEIT AUF ' ' VERTRAGLICHE ' ' VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT DAR , DIE DER VERPFLICHTUNG NACH ARTIKEL 102 EWG-VERTRAG ENTSPRECHE . SEINER NATUR NACH KÖNNE ARTIKEL 27 KEINE RECHTE DER EINZELNEN BEGRÜNDEN , DIE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN HÄTTEN . DAS FEHLEN EINER MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION KÖNNE DAHER DIE WIRKSAMKEIT DER NATIONALEN SONDERMASSNAHMEN NICHT BERÜHREN , SOWEIT DIESE DEN EINZELNEN BETRÄFEN .

34 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , OBWOHL SIE DAS ZIEL DER STREITIGEN MASSNAHME VIELLEICHT GEBILLIGT HÄTTE , BESTEHE BEI DER GEGEBENEN SACHLAGE KEINE WIRKSAME AUSNAHMEREGELUNG NACH ARTIKEL 27 DER RICHTLINIE ; DER EINZELNE KÖNNE SICH DESHALB AUF DEN GRUNDSATZ DES ARTIKELS 11 BERUFEN .

35 ZUR BEANTWORTUNG DER ZWEITEN VORLAGEFRAGE BEDARF ES EINER VORBEMERKUNG . UNSTREITIG IST ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE , WONACH BESTEUERUNGSGRUNDLAGE BEI LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN GRUNDSÄTZLICH ALLES IST , WAS DIE GEGENLEISTUNG BILDET , DIE DER STEUERPFLICHTIGE LIEFERER ODER DIENSTLEISTENDE VOM ABNEHMER ERHÄLT , IN DAS STEUERRECHT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ORDNUNGSGEMÄSS UMGESETZT WORDEN . SOMIT IST DER INHALT DES ARTIKELS 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE GLEICHZEITIG EINE REGEL DES INNERSTAATLICHEN RECHTS , DIE AUF ALLE DEM MEHRWERTSTEUERSYSTEM UNTERLIEGENDEN PERSONEN ANWENDBAR IST .

36 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH WEITER , DASS IM FRAGLICHEN ZEITRAUM IM HINBLICK AUF DEN GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS KEINE VON DER RICHTLINIE ABWEICHENDE , IM EINKLANG MIT ARTIKEL 27 DER RICHTLINIE ERLASSENE ' ' SONDERMASSNAHME ' ' BESTAND .

37 NACH ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG SIND DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR BEACHTUNG ALLER VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE VERPFLICHTET , SOWEIT KEINE AUSNAHMEREGELUNG GEMÄSS ARTIKEL 27 GESCHAFFEN WORDEN IST . DIE STEUERBEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS KÖNNEN DAHER EINEM STEUERPFLICHTIGEN KEINE VON DER RICHTLINIE ABWEICHENDE VORSCHRIFT ENTGEGENHALTEN , DIE UNTER MISSACHTUNG DER DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH ARTIKEL 27 ABSATZ 2 AUFERLEGTEN MITTEILUNGSPFLICHT EINGEFÜHRT WORDEN IST , OHNE GEGEN DIE VERPFLICHTUNG DES STAATES AUS ARTIKEL 189 ZU VERSTOSSEN .

38 DIE ZWEITE FRAGE IST DEMNACH WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : EIN MITGLIEDSTAAT , DER DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 27 ABSATZ 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE VERSTOSSEN HAT , DASS ER DIE KOMMISSION NICHT MIT EINER SONDERMASSNAHME BEFASST HAT , DIE VON ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DIESER RICHTLINIE ABWEICHT UND DEREN ERLASS DAMIT DER ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN RAT NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 1 BEDARF , KANN SICH GEGENÜBER EINEM EINZELNEN , DER VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN DIE ANWENDUNG DER IM EINKLANG MIT ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE ERLASSENEN STEUERRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN VERLANGT , NICHT AUF EINE SOLCHE MASSNAHME BERUFEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

39 DIE AUSLAGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM VALÜ ADDED TAX TRIBUNAL LONDON MIT BESCHLUSS VOM 9 . NOVEMBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) WERDEN INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES ( 77/388 ) VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DER KOMMISSION MITGETEILT WORDEN SIND , IN DER WEISE GEÄNDERT , DASS EINE BEZUGNAHME AUF DAS MERKMAL DER SICHERUNG DER STEUEREINNAHMEN GESTRICHEN WIRD , SO STELLT EINE SOLCHE ÄNDERUNG EINE ' ' SONDERMASSNAHME ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DAR , VON DER DER MITGLIEDSTAAT DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 2 ZU UNTERRICHTEN HAT .

2)EIN MITGLIEDSTAAT , DER DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 27 ABSATZ 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE VERSTOSSEN HAT , DASS ER DIE KOMMISSION NICHT MIT EINER SONDERMASSNAHME BEFASST HAT , DIE VON ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DIESER RICHTLINIE ABWEICHT UND DEREN ERLASS DAMIT DER ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN RAT NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 1 BEDARF , KANN SICH GEGENÜBER EINEM EINZELNEN , DER VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN DIE ANWENDUNG DER IM EINKLANG MIT ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE ERLASSENEN STEUERRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN VERLANGT , NICHT AUF EINE SOLCHE MASSNAHME BERUFEN .