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61984J0283

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VAN 23. JANUAR 1986. - TRANS TIRRENO EXPRESS SPA GEGEN UFFICIO PROVINCIALE IVA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COMMISSIONE TRIBUTARIA DI SECONDO GRADO, SASSARI. - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - RAEUMLICHER GELTUNGSBEREICH. - RECHTSSACHE 283/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 00231


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - SECHSTE RICHTLINIE - RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH - DIENSTLEISTUNGEN - GRUNDSATZ - AUSNAHMEN

( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 2 , 3 UND 9 )

2 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - SECHSTE RICHTLINIE - RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH - DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT VORGENOMMENE BESTEUERUNG VON BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN , DIE ZWISCHEN ZWEI PUNKTEN DES NATIONALEN HOHEITSGEBIETS , TEILWEISE ABER AUSSERHALB DAVON ERFOLGEN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNG - KEIN EINGRIFF IN DIE STEUERLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ANDERER STAATEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 227 ; RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 3 UND 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B )

Leitsätze


1 . INNERHALB DES GESAMTAUFBAUS DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN BEZWECKT ARTIKEL 9 BETREFFEND DEN STEUERLICHEN ANKNÜPFUNGSPUNKT BEI DIENSTLEISTUNGEN , KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IN FÄLLEN , IN DENEN EINE DIENSTLEISTUNG UNTER DIE RECHTSORDNUNGEN MEHRERER STAATEN FALLEN KANN , ZU VERHINDERN . LIEGT EIN SOLCHER KONFLIKT NICHT VOR UND HANDELT ES SICH UM REINE INLANDSDIENSTLEISTUNGEN , BEI DENEN HINSICHTLICH DER BESTEUERUNG EIN ZUSAMMENTREFFEN VON KOMPETENZEN AUSGESCHLOSSEN IST , MUSS DER RÄUMLICHE GELTUNGSBEREICH DER MEHRWERTSTEUER ANHAND DER GRUNDREGELN DER ARTIKEL 2 UND 3 DER RICHTLINIE BESTIMMT WERDEN , DIE EINE STRENGE ANWENDUNG DES TERRITORIALITÄTSGRUNDSATZES DARSTELLEN , UND NICHT ANHAND DER AUSNAHMEBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 9 .

2 . ZWAR ENTSPRICHT DER RÄUMLICHE GELTUNGSBEREICH DER RICHTLINIE 77/388 DEM IN ARTIKEL 227 EWG-VERTRAG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT FESTGELEGTEN GELTUNGSBEREICH DIESES VERTRAGES UND GELTEN DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE DAHER MIT UNBEDINGTER VERBINDLICHKEIT FÜR DAS GESAMTE HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN , DOCH BESCHRÄNKT INSBESONDERE ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER RICHTLINIE IN KEINER WEISE DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN , DEN GELTUNGSBEREICH IHRES STEUERRECHTS ÜBER IHRE EIGENTLICHEN STAATSGRENZEN HINAUS ZU ERSTRECKEN , SOLANGE SIE NICHT IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT ANDERER STAATEN EINGREIFEN . ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B VERWEHRT ES EINEM MITGLIEDSTAAT DAHER NICHT , EINE BEFÖRDERUNGSLEISTUNG ZWISCHEN ZWEI PUNKTEN SEINES HOHEITSGEBIETS DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , AUCH WENN DIE BEFÖRDERUNGSSTRECKE TEILWEISE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETS VERLÄUFT , SOFERN ER NICHT IN DIE STEUERLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ANDERER STAATEN EINGREIFT .

Entscheidungsgründe


1 DIE COMMISSIONE TRIBUTARIA DI SECONDO GRADO SASSARI HAT MIT BESCHLUSS VOM 23 . NOVEMBER 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29 . NOVEMBER 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( 77/388/EWG ) ( ABL . L 145 , S . 1 ; IM FOLGENDEN : SECHSTE RICHTLINIE ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS

2 NACH DEN ANGABEN DES VORLEGENDEN GERICHTS BETREIBT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE TRANS TIRRENO EXPRESS SPA , DEN PERSONEN- UND FRACHTSCHIFFSVERKEHR ZWISCHEN DEM HAFEN VON LIVORNO AUF DER ITALIENISCHEN HALBINSEL UND DEM VON OLBIA AUF SARDINIEN . DAS UFFICIO PROVINCIALE IVA IN SASSARI , DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS , VERLANGT VON DER KLAEGERIN DIE MEHRWERTSTEUER FÜR DIE GESAMTE STRECKE , EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN , DIE IN INTERNATIONALEN GEWÄSSERN ZURÜCKGELEGT WORDEN IST .

3 DIE KLAEGERIN WEIGERT SICH , DEN TEIL DER ABGABENFORDERUNG ZU ERFÜLLEN , DER AUF DIE IN INTERNATIONALEN GEWÄSSERN ZURÜCKGELEGTE ENTFERNUNG ENTFÄLLT , DA DER ITALIENISCHE STAAT ZUR ABGABENERHEBUNG FÜR DIESEN TEIL DER STRECKE NICHT BEFUGT SEI . SIE BERUFT SICH HIERZU DARAUF , DASS ARTIKEL 9 BUCHSTABE C DES DECRETO DEL PRESIDENTE DELLA REPUBBLICA ( DPR ) NR . 633 VOM 26 . OKTOBER 1972 ( SUPPL . ORD . GURI NR . 292 , S . 2 ) IN DER FASSUNG DES DPR NR . 94 VOM 31 . MÄRZ 1979 ( GURI NR . 93 , S . 3011 ), DER DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AUF IM HOHEITSGEBIET DES STAATES DURCHGEFÜHRTE BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN ' ' ENTSPRECHEND DER DORT ZURÜCKGELEGTEN BEFÖRDERUNGSSTRECKE ' ' FESTSETZE , ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER SECHSTEN RICHTLINIE UMSETZE , DER IN ANWENDUNG DES TERRITORIALITÄTSGRUNDSATZES DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER FÜR AUSSERHALB DES HOHEITSGEBIETS ZURÜCKGELEGTE BEFÖRDERUNGSSTRECKEN AUSSCHLIESSE .

4 NACH AUFFASSUNG DER COMMISSIONE TRIBUTARIA DI SECONDO GRADO SASSARI BEDARF ES UNTER DIESEN UMSTÄNDEN EINER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER SECHSTEN RICHTLINIE , UM ÜBER DEN RECHTSSTREIT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , UND DA DAS GERICHT AUSSERDEM MEINTE , DAS EINSCHLAEGIGE GEMEINSCHAFTSRECHT SEI IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH ANZUWENDEN , HAT ES DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' STELLT ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER SECHSTEN EWG-RICHTLINIE FÜR DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER NUR AUF DIE INNERHALB DES HOHEITSGEBIETS VON MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN BEFÖRDERUNGSSTRECKEN BEI INTERNATIONALEN BEFÖRDERUNGEN ( VON STAAT ZU STAAT ) ODER AUCH AUF NATIONALE BEFÖRDERUNGEN ( VON EINEM PUNKT ZU EINEM ANDEREN DESSELBEN STAATES ) AB , DIE - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - ÜBERWIEGEND ÜBER EXTERRITORIALE GEWÄSSER FÜHREN?

' '

VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENE ERKLÄRUNGEN

5 DIE KLAEGERIN , DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DIE KOMMISSION HABEN SCHRIFTLICHE UND MÜNDLICHE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN . DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK HAT SCHRIFTLICHE UND DIE DER ITALIENISCHEN REPUBLIK HAT MÜNDLICHE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN .

6 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN FÜHRT EINE WÖRTLICHE UND STRIKTE AUSLEGUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT ZU DEM ERGEBNIS , DASS DIESE DEN GRUNDSATZ DER TERRITORIALITÄT DER BESTEUERUNG AUFSTELLE UND DASS DIE IN INTERNATIONALEN GEWÄSSERN ZURÜCKGELEGTEN BEFÖRDERUNGSSTRECKEN NICHT BESTEUERT WERDEN KÖNNTEN UND DÜRFTEN .

7 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BERUFT SICH AUF DIE ARTIKEL 2 UND 3 DER SECHSTEN RICHTLINIE UND MACHT GELTEND , DIE EXTERRITORIALEN GEWÄSSER GEHÖRTEN NICHT ZUM ' ' INLAND ' ' IM SINNE DER RICHTLINIE ; NUR DER INLÄNDISCHE TEIL DER BEFÖRDERUNGSSTRECKE UNTERLIEGE DER MEHRWERTSTEUER , UND ZWAR SELBST DANN , WENN DIE BEFÖRDERUNG IN EIN UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT BEGINNE UND ENDE .

8 NACH AUFFASSUNG DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VERPFLICHTET DIE SECHSTE RICHTLINIE DIE MITGLIEDSTAATEN NUR DAZU , DIE IN IHREM HOHEITSGEBIET DURCHGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN . AUSSERHALB IHRES HOHEITSGEBIETS STEHE ES DEN MITGLIEDSTAATEN FREI , MEHRWERTSTEUER ZU ERHEBEN ODER NICHT ZU ERHEBEN , WIE DIES DER GERICHTSHOF IM ÜBRIGEN , WENN AUCH IM ZUSAMMENHANG MIT EINER ANDEREN VORSCHRIFT , IN SEINEM URTEIL VOM 4 . JULI 1985 IN DER RECHTSSACHE 168/84 ( BERKHOLZ , SLG . 1985 , 2251 ) BESTÄTIGT HABE .

9 NACH ANSICHT DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK ENTHÄLT DIE SECHSTE RICHTLINIE KEINE UNMITTELBARE ANTWORT AUF DIE FRAGE ; JEDOCH SEI IHREM ALLGEMEINEN ZUSAMMENHANG ZU ENTNEHMEN , DASS DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER AUF DIE BEFÖRDERUNGSSTRECKEN , DIE IN INTERNATIONALEN GEWÄSSERN ZURÜCKGELEGT SEIEN , NICHT NUR MÖGLICH , SONDERN AUCH ERFORDERLICH SEI , UM MISSBRÄUCHE ZU VERHINDERN , DIE IN DER UMGEHUNG DER STEUERERHEBUNG DURCH KÜNSTLICHE UMWEGE IN INTERNATIONALEN GEWÄSSERN BESTÜNDEN . IM ÜBRIGEN FALLE BEI NATIONALEN SCHIFFEN , DIE SICH IN INTERNATIONALEN GEWÄSSERN BEWEGTEN , EINE BEFÖRDERUNGSLEISTUNG IN DEN INTERNATIONALEN GEWÄSSERN WEITERHIN UNTER DAS NATIONALE STEUERRECHT , DA DIESE SCHIFFE DER HOHEITSGEWALT DES REGISTERSTAATS UNTERLAEGEN .

10 NACH AUFFASSUNG DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK SOLL ARTIKEL 9 DER SECHSTEN RICHTLINIE DIE KOMPETENZKONFLIKTE FÜR DEN FALL LÖSEN , DASS EINE DIENSTLEISTUNG DIE RECHTSORDNUNGEN MEHRERER STAATEN BERÜHRE . IM VORLIEGENDEN FALL GEBE ES KEINEN DERARTIGEN KONFLIKT , SO DASS EINE LÖSUNG AUFGRUND DER ARTIKEL 2 UND 3 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZU SUCHEN SEI . ES SEI LETZTLICH SACHE DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN , DEN RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICH IHRER MEHRWERTSTEUERREGELUNG FESTZULEGEN .

11 NACH ANSICHT DER KOMMISSION GILT ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER SECHSTEN RICHTLINIE NUR FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ; DIE BEFÖRDERUNG VON WAREN STELLE EINE NEBENLEISTUNG DAR , DIE UNTER ANDERE VORSCHRIFTEN FALLE . BEI DER BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ZWISCHEN ZWEI PUNKTEN EINES LANDES HANDELE ES SICH UM EINE INLANDSBEFÖRDERUNG , DIE NACH DER RICHTLINIE AUCH HINSICHTLICH DER IN INTERNATIONALEN GEWÄSSERN ZURÜCKGELEGTEN BEFÖRDERUNGSSTRECKEN DER NATIONALEN MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGE , SOFERN KEINE ZWISCHENSTATION IN EINEM ANDEREN LAND GEMACHT WERDE .

ZUR ANTWORT AUF DIE VORLAGEFRAGE

12 ZUR BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGE IST ZU PRÜFEN , WELCHES ZIEL ARTIKEL 9 INNERHALB DES GESAMTAUFBAUS DER RICHTLINIE VERFOLGT .

13 DER RÄUMLICHE GELTUNGSBEREICH DER RICHTLINIE WIRD IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 FESTGELEGT . GEMÄSS ARTIKEL 2 UNTERLIEGEN DER MEHRWERTSTEUER LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE EIN STEUERPFLICHTIGER ALS SOLCHER IM INLAND GEGEN ENTGELT AUSFÜHRT . NACH ARTIKEL 3 IST UNTER INLAND DER ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG ZU VERSTEHEN , WIE ER IN ARTIKEL 227 FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT DEFINIERT IST . ARTIKEL 3 ABSATZ 2 SCHLIESST BESTIMMTE HOHEITSGEBIETE AUSDRÜCKLICH AUS .

14 WIE DER GERICHTSHOF IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL VOM 4 . JULI 1985 ( BERKHOLZ ) AUSGEFÜHRT HAT , SOLL ARTIKEL 9 - DIES LÄSST SICH DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ENTNEHMEN - DURCH DIE EINHEITLICHE FESTLEGUNG DES STEUERLICHEN ANKNÜPFUNGSPUNKTS BEI DIENSTLEISTUNGEN EINE ANGEMESSENE ABGRENZUNG DES JEWEILIGEN GELTUNGSBEREICHS DES NATIONALEN MEHRWERTSTEUERRECHTS HERBEIFÜHREN .

15 UM IN FÄLLEN , IN DENEN EINE DIENSTLEISTUNG UNTER DIE RECHTSORDNUNG MEHRERER MITGLIEDSTAATEN FALLEN KANN , KOMPETENZKONFLIKTE ZU VERMEIDEN , STELLT ARTIKEL 9 AB SATZ 1 IN ABWEICHUNG VOM STRIKTEN TERRITORIALITÄTSPRINZIP DIE ALLGEMEINE REGEL AUF , DASS ALS ORT EINER DIENSTLEISTUNG DER ORT GILT , AN DEM DER DIENSTLEISTENDE DEN SITZ SEINER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT ODER EINE FESTE NIEDERLASSUNG HAT , VON WO AUS DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WIRD .

16 VON DIESER ALLGEMEINEN REGEL ENTHÄLT ABSATZ 2 EINE REIHE VON AUSNAHMEN FÜR SPEZIFISCHE DIENSTLEISTUNGEN , FÜR DIE DIE FIKTIVE LOKALISIERUNG DER DIENSTLEISTUNG AM SITZ DES DIENSTLEISTENDEN UNGEEIGNET WÄRE UND FÜR DIE ER ANDERE ANKNÜPFUNGSPUNKTE VORSIEHT .

17 SO KNÜPFT ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B FÜR BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN DEN ORT DER DURCHFÜHRUNG UND DAMIT DER STEUERPFLICHT AN DEN ORT , AN DEM DIE BEFÖRDERUNG NACH MASSGABE DER ZURÜCKGELEGTEN BEFÖRDERUNGSSTRECKE JEWEILS STATTFINDET . DIESE AUSNAHME VON DER ALLGEMEINEN REGEL DES ABSATZES 1 IST DESHALB GEBOTEN , WEIL FÜR DEN BEFÖRDERER DER SITZ SEINER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT KEINE SINNVOLLE ANKNÜPFUNG FÜR DIE BESTIMMUNG DER ÖRTLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT IM HINBLICK AUF DIE BESTEUERUNG DARSTELLT . DENN SCHON DIE ART DER DURCHFÜHRUNG DIESER SPEZIFISCHEN DIENSTLEISTUNG DER BEFÖRDERUNG , DIE SICH AUF DAS HOHEITSGEBIET MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ERSTRECKEN KANN , ERFORDERT EIN ANDERES KRITERIUM , DAS IM WESENTLICHEN EINE ABGRENZUNG DER JEWEILIGEN KOMPETENZEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ZWECKE DER BESTEUERUNG ERLAUBEN MUSS .

18 BEI EINER BEFÖRDERUNG WIE DER , UM DIE ES IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT , TRITT HINSICHTLICH DER MEHRWERTSTEUERPFLICHT KEINE ZUSTÄNDIGKEITSKONKURRENZ AUF , WENN DAS SCHIFF , MIT DEM DIE BEFÖRDERUNG DURCHGEFÜHRT WIRD , ZWEI PUNKTE EIN UND DESSELBEN STAATES VERBINDET UND DIE GEWÄHLTE ROUTE , AUCH WENN SIE TEILWEISE AUSSERHALB DES NATIONALEN HOHEITSGEBIETS VERLÄUFT , KEIN GEBIET BERÜHRT , DAS DER HOHEITSGEWALT EINES ANDEREN STAATES UNTERLIEGT .

19 IM FALLE DERARTIGER BEFÖRDERUNGEN , DIE ALS REINE INLANDSBEFÖRDERUNGEN ANZUSEHEN SIND , MUSS DER RÄUMLICHE GELTUNGSBEREICH DER MEHRWERTSTEUER ANHAND DER GRUNDREGELN DER ARTIKEL 2 UND 3 DER RICHTLINIE UND NICHT ANHAND VON ARTIKEL 9 BESTIMMT WERDEN .

20 AUCH WENN DER RÄUMLICHE GELTUNGSBEREICH DER SECHSTEN RICHTLINIE , WIE OBEN FESTGESTELLT , DEM GELTUNGSBEREICH DES EWG-VERTRAGES , WIE ER IN ARTIKEL 227 FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT FESTGELEGT IST , ENTSPRICHT UND DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE DAHER OBLIGATORISCH UND ZWINGEND FÜR DAS GESAMTE HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN GELTEN , SO SCHRÄNKT DOCH DIE RICHTLINIE , INSBESONDERE ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B , IN KEINER WEISE DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN EIN , DEN GELTUNGSBEREICH IHRES STEUERRECHTS ÜBER IHRE EIGENTLICHEN STAATSGRENZEN HINAUS AUSZUDEHNEN , SOLANGE SIE NICHT IN DIE KOMPETENZEN ANDERER STAATEN EINGREIFEN .

21 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( 77/388/EWG ) ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT VERWEHRT , EINE BEFÖRDERUNGSLEISTUNG ZWISCHEN ZWEI PUNKTEN SEINES HOHEITSGEBIETS SEINEM MEHRWERTSTEUERRECHT ZU UNTERWERFEN , AUCH WENN DIE BEFÖRDERUNGSSTRECKE TEILWEISE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETS VERLÄUFT , SOFERN ER NICHT IN DIE STEUERKOMPETENZEN ANDERER STAATEN EINGREIFT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

22 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER COMMISSIONE TRIBUTARIA DI SECONDO GRADO SASSARI MIT BESCHLUSS VOM 23 . NOVEMBER 1984 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BE MESSUNGSGRUNDLAGE ( 77/388/EWG ) VERWEHRT ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT , EINE BEFÖRDERUNGSLEISTUNG ZWISCHEN ZWEI PUNKTEN SEINES HOHEITSGEBIETS SEINEM MEHRWERTSTEUERRECHT ZU UNTERWERFEN , AUCH WENN DIE BEFÖRDERUNGSSTRECKE TEILWEISE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETS VERLÄUFT , SOFERN ER NICHT IN DIE STEUERKOMPETENZEN ANDERER STAATEN EINGREIFT .