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61985J0073

URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 8. JULI 1986. - HANS-DIETER UND UTE KERRUTT GEGEN FINANZAMT MOENCHENGLADBACH - MITTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DUESSELDORF. - UMSATZSTEUER - BAUHERRENMODELL. - RECHTSSACHE 73/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 02219


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE - BEFREIUNG DER LIEFERUNG VON GEBÄUDEN UND DES DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODENS - ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN - STEUERPFLICHT

( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 2 NR . 1 , ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE G UND 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE B )

2 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BELEGUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGENDEN VORGÄNGEN MIT ANDEREN NATIONALEN ABGABEN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 33 )

Leitsätze


1 . LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE IM RAHMEN EINER AUF DIE ERRICHTUNG EINES GEBÄUDES GERICHTETEN ' ' BÜNDELUNG ' ' VON WERK- UND DIENSTLEISTUNGSVERTRAEGEN ERBRACHT WERDEN , UNTERLIEGEN AUFGRUND VON ARTIKEL 2 NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( 77/388 ) - ABGESEHEN VON DER LIEFERUNG DES BAUGRUNDSTÜCKS - DER MEHRWERTSTEUER , WEIL SIE NICHT UNTER EINEN DER IN DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTEN BEFREIUNGSTATBESTÄNDE FÜR DIE LIEFERUNGEN VON GEBÄUDEN UND DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN FALLEN .

2 . KEINE VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HINDERT EINEN MITGLIEDSTAAT DARAN , EINEN GEMÄSS DER RICHTLINIE 77/388 DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGENDEN VORGANG ZUSÄTZLICH MIT WEITEREN VERKEHRSTEUERN ZU BELEGEN , SOFERN DIESE STEUERN NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN .

Entscheidungsgründe


1 DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF HAT MIT BESCHLUSS VOM 17 . DEZEMBER 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19 . MÄRZ 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VERSCHIEDENER VORSCHRIFTEN DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( 77/388 ; ABL . L 145 , S . 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEN EHELEUTEN HANS-DIETER UND UTE KERRUTT ( IM FOLGENDEN : KLAEGER ) UND DEM FINANZAMT MÖNCHENGLADBACH-MITTE ( IM FOLGENDEN : BEKLAGTER ). DIESER RECHTSSTREIT BETRIFFT STEUERBESCHEIDE , MIT DENEN DIE FINANZVERWALTUNG VON DEN KLAEGERN GRUNDERWERBSTEUER FÜR EIN BAUVORHABEN IM RAHMEN DES SOGENANNTEN ' ' BAUHERRENMODELLS ' ' ERHOB .

3 NACH DEM VORLAGEBESCHLUSS UND DEN DARLEGUNGEN IM VERFAHREN WURDE DAS FRAGLICHE VORHABEN WIE FOLGT ABGEWICKELT : DIE KLAEGER BEAUFTRAGTEN ZUSAMMEN MIT ANDEREN BAUINTERESSENTEN EINE FINANZIERUNGSGESELLSCHAFT , FÜR SIE EIN BAUGRUNDSTÜCK ZU ERWERBEN UND DARAUF EIN WOHNGEBÄUDE ZU ERRICHTEN . ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES VERTRAGES ERWARBEN SIE JE EINEN MITEIGENTUMSANTEIL AN EINEM UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCK ; DIE TEILUNG GEMÄSS DEM WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ WURDE ORDNUNGSGEMÄSS VEREINBART UND SODANN IM GRUNDBUCH EINGETRAGEN . AUSSERDEM SCHLOSS DIE GESAMTHEIT DER MITEIGENTÜMER , DIE SICH IN EINER ALS GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS GEGRÜNDETEN BAUHERRENGEMEINSCHAFT ZUSAMMENGESCHLOSSEN HATTE , MIT EINER BAUGESELLSCHAFT EINEN WERKVERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG DES GEBÄUDES . DES WEITEREN SCHLOSSEN DIE KLAEGER PERSÖNLICH EINE REIHE VON VERTRAEGEN , NÄMLICH EINEN BAUBETREUUNGSVERTRAG , EINEN VERTRAG ÜBER DIE VERMIETUNGSVERMITTLUNG , EINEN VERTRAG ÜBER DIE BESCHAFFUNG VON STEUERLICHEN UNTERLAGEN , EINEN BÜRGSCHAFTSVERTRAG UND EINEN FINANZIERUNGSVERMITTLUNGSVERTRAG .

4 DIE KLAEGER FOCHTEN DIE STREITIGEN STEUERBESCHEIDE INSOWEIT AN , ALS GEMÄSS DER NEUEREN RECHTSPRECHUNG DES BUNDESFINANZHOFES DER BEMESSUNG DER GRUNDERWERBSTEUER DIE GEGENLEISTUNG FÜR ALLE DIESE GESCHÄFTE ZUGRUNDE GELEGT WURDE . NACH DIESER RECHTSPRECHUNG SIND DER KAUFVERTRAG ÜBER EIN GRUNDSTÜCK UND DER WERKVERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES GEBÄUDES GRUNDERWERBSTEUERRECHTLICH ALS EINHEITLICHER VORGANG ZU BETRACHTEN , SOFERN BEIDE TEILVERTRAEGE IN IHREM BESTAND VONEINANDER ABHÄNGIG SIND . HIERGEGEN WENDEN SICH DIE KLAEGER . SIE MACHEN GELTEND , NUR DER ERWERB DES GRUNDSTÜCKS , NICHT DAGEGEN DIE ERRICHTUNG DES GEBÄUDES , UNTERLIEGE DER GRUNDERWERBSTEUER .

5 NACH ANSICHT DES VORLEGENDEN GERICHTS SETZT DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS DIE AUSLEGUNG VERSCHIEDENER VORSCHRIFTEN DER SECHSTEN RICHTLINIE ( 77/388 ) VORAUS . NACH EINER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFT , NÄMLICH PAR 4 NR . 9 BUCHSTABE A DES UMSATZSTEUERGESETZES , SEIEN DIE UNTER DAS GRUNDERWERBSTEUERGESETZ FALLENDEN UMSÄTZE VON DER UMSATZSTEUER BEFREIT . DIE ERHEBUNG DER GRUNDERWERBSTEUER AUF SÄMTLICHE UMSÄTZE , NÄMLICH AUF DEN KAUF DES GRUNDSTÜCKS UND DIE ERRICHTUNG DES GEBÄUDES , KÖNNE DAHER ZUR FOLGE HABEN , DASS AUF DIE LIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN DER BAUUNTERNEHMER , BAUHANDWERKER UND TREUHÄNDER KEINE UMSATZSTEUER ERHOBEN WERDEN KÖNNTE ; DIES KÖNNTE GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DER SECHSTEN RICHTLINIE VERSTOSSEN .

6 VOR DIESEM HINTERGRUND HAT DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1 ) SIND LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE IM RAHMEN EINER VON EINEM INITIATOR ANGEBOTENEN , AUF ERRICHTUNG EINES GEBÄUDES GERICHTETEN , BÜNDELUNG ' VON WERK- UND DIENSTLEISTUNGSVERTRAEGEN UND EINEM GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRAG (, BAUHERRENMODELL ' ) ERBRACHT WERDEN , ZUSAMMEN MIT DEM VON EINEM ANDEREN UNTERNEHMER GETÄTIGTEN GRUNDSTÜCKSUMSATZ EINE EINHEITLICHE , LIEFERUNG VON GEBÄUDEN ODER GEBÄUDETEILEN UND DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN ' IM SINNE DER ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE G UND 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE B IN VERBINDUNG MIT ANHANG F NR . 16 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ( 77/388/EWG ), ODER UNTERLIEGEN DIESE LIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN AUSSCHLIESSLICH DES GRUNDSTÜCKSUMSATZES DER MEHRWERTSTEUER NACH ARTIKEL 2 NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE?

2 ) SOFERN NACH ARTIKEL 2 NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE DIE MEHRWERTSTEUER ZU ERHEBEN IST :

ENTHÄLT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EIN VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG DES INHALTS , DASS DIE NÄMLICHE LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN BZW . DIENSTLEISTUNG NICHT ZUSÄTZLICH MIT EINER WEITEREN VERKEHRSTEUER ( HIER : MIT DER DEUTSCHEN GRUNDERWERBSTEUER ) BELEGT WERDEN DARF?

' '

ZUR ERSTEN FRAGE

7 DIE ERSTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE IM RAHMEN EINER AUF DIE ERRICHTUNG EINES GEBÄUDES GERICHTETEN ' ' BÜNDELUNG ' ' VON WERK- UND DIENSTLEISTUNGSVERTRAEGEN VON DER ART DES ' ' BAUHERRENMODELLS ' ' ERBRACHT WERDEN , AUFGRUND VON ARTIKEL 2 NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE - ABGESEHEN VON DER LIEFERUNG DES BAUGRUNDSTÜCKS - DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGEN ODER OB SIE UNTER DIE IN DEN ARTIKELN 13 TEIL B BUCHSTABE G UND 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE B IN VERBINDUNG MIT ANHANG F NR . 16 DER SECHSTEN RICHTLINIE VORGESEHENEN BEFREIUNGEN FÜR ' ' LIEFERUNGEN VON GEBÄUDEN ODER GEBÄUDETEILEN UND DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN ' ' FALLEN .

8 DIE KLAEGER TRAGEN ZUR ERSTEN FRAGE VOR , LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN DER IN DER VORLAGEFRAGE ANGESPROCHENEN ART UNTERLAEGEN GEMÄSS DER SECHSTEN RICHTLINIE DER MEHRWERTSTEUER . DAGEGEN SEI DER GRUNDSTÜCKSUMSATZ SOWOHL NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE , DIE EINE HARMONISIERUNG DER BEFREIUNGSTATBESTÄNDE ANSTREBE , ALS AUCH NACH EINER VORSCHRIFT DES INNERSTAATLICHEN RECHTS , DIE DIE DOPPELBELASTUNG EIN UND DESSELBEN UMSATZES MIT DER GRUNDERWERBSTEUER UND DER MEHRWERTSTEUER VERBIETE , VON LETZTERER BEFREIT .

9 DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DIE KOMMISSION VERTRETEN ÜBEREINSTIMMEND DIE AUFFASSUNG , DASS LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN DER FRAGLICHEN ART NACH ARTIKEL 2 NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE ALS SOLCHE DER MEHRWERTSTEUER UNTERLAEGEN UND NICHT ALS TEIL DER ' ' LIEFERUNG VON GEBÄUDEN ODER GEBÄUDETEILEN UND DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE G UND 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE B IN VERBINDUNG MIT ANHANG F NR . 16 DER SECHSTEN RICHTLINIE ANGESEHEN WERDEN KÖNNTEN . AUSSERDEM GELTE ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE G NICHT FÜR LIEFERUNGEN VON GEBÄUDEN UND DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN , DIE VOR DEM ERSTBEZUG ERFOLGTEN , ALSO FÜR DIE ERRICHTUNG VON NEUBAUTEN ETWA IM RAHMEN DES BAUHERRENMODELLS . DIE KOMMISSION WEIST FERNER DARAUF HIN , DASS DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 28 ABSATZ 3 EINER EINSEITIGEN AUSWEITUNG DER NATIONALEN BEFREIUNGSPRAXIS DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ERLASS DER RICHTLINIE ENTGEGENSTEHE .

10 LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE IM RAHMEN EINER GESAMTVEREINBARUNG VON DER ART DES BAUHERRENMODELLS ERFOLGEN , FALLEN IN DEN DURCH DIE DEFINITION DER BEGRIFFE ' ' STEUERPFLICHTIGER ' ' UND ' ' STEUERBARER UMSATZ ' ' IN DEN ARTIKELN 4 , 5 UND 6 DER RICHTLINIE UMSCHRIEBENEN ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 2 NR . 1 DER RICHTLINIE . SIE UNTERLIEGEN DAHER NACH DIESER VORSCHRIFT DER MEHRWERTSTEUER , SOFERN SIE NICHT UNTER EINEN DER IN DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTEN BEFREIUNGSTATBESTÄNDE FALLEN . IM VORLIEGENDEN FALL IST ZU PRÜFEN , OB DIE IN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE G UND 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE B IN VERBINDUNG MIT ANHANG F NR . 16 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN STEUERBEFREIUNGEN EINGREIFEN KÖNNEN .

11 NACH ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE G DER RICHTLINIE BEFREIEN DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER BESTIMMTEN VON IHNEN FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN ' ' DIE LIEFERUNGEN VON GE BÄUDEN ODER GEBÄUDETEILEN UND DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN , MIT AUSNAHME DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 BUCHSTABE A BEZEICHNETEN GEGENSTÄNDE ' ' , ALSO DER LIEFERUNG SOLCHER GEGENSTÄNDE VOR IHREM ERSTBEZUG . NACH ARTIKEL 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE B KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' DIE IN ANHANG F AUFGEFÜHRTEN UMSÄTZE UNTER DEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDEN BEDINGUNGEN WEITERHIN BEFREIEN ' ' ; UNTER NR . 16 DIESES ANHANGS SIND DIE ' ' LIEFERUNGEN DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 BEZEICHNETEN GEBÄUDE UND GRUNDSTÜCKE ' ' AUFGEFÜHRT .

12 VORAB IST FESTZUSTELLEN , DASS DIESE BEIDEN BEFREIUNGSNORMEN ÜBEREINSTIMMEND AUF DEN BEGRIFF ' ' LIEFERUNG VON GEBÄUDEN ODER GEBÄUDETEILEN UND DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN ' ' ABSTELLEN . IHRE ANWENDBARKEIT IN EINEM FALL WIE DEM , DER DEM AUSGANGSVERFAHREN ZUGRUNDE LIEGT , HÄNGT SOMIT DAVON AB , OB DIE DER ERRICHTUNG EINES GEBÄUDES DIENENDEN FRAGLICHEN LIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN ZUSAMMEN MIT DEM GRUNDSTÜCKSUMSATZ ALS EIN EINHEITLICHES IMMOBILIENGESCHÄFT ANZUSEHEN SIND , DAS WEGEN DES WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANGS SÄMTLICHER IN REDE STEHENDER TEILUMSÄTZE UND WEGEN IHRES GEMEINSAMEN ZWECKS - DER ERRICHTUNG DES GEBÄUDES AUF DEM ERWORBENEN GRUNDSTÜCK - ALS LIEFERUNG EINES GEBÄUDES UND DES DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODENS ZU BETRACHTEN IST .

13 SCHON DIE WENDUNG ' ' LIEFERUNG VON GEBÄUDEN ... UND DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN ' ' ZEIGT , DASS VON EINEM SOLCHEN EINHEITLICHEN GESCHÄFT NUR GESPROCHEN WERDEN KANN , WENN DIE BEIDEN ARTEN VON LIEFERUNGSGEGENSTÄNDEN , NÄMLICH DAS GEBÄUDE UND DER GRUND UND BODEN , KAUFRECHTLICH GEGENSTAND EIN UND DERSELBEN LIEFERUNG IM SINNE DER LIEFERUNG EINES BEBAUTEN GRUNDSTÜCKS SIND .

14 DIESE AUFFASSUNG ENTSPRICHT DEM ZWECK DER SECHSTEN RICHTLINIE . NACH IHR SOLLEN , WIE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HEVORGEHOBEN HAT , ZUR WAHRUNG DER WETTBEWERBSNEUTRALITÄT DER BESTEUERUNG GETRENNTE STEUERBARE UMSÄTZE , DIE NICHT ZU EINEM EINHEITLICHEN UMSATZ ZUSAMMENGEFASST WERDEN KÖNNEN , EINZELN DER MEHRWERTSTEUER UNTERWORFEN WERDEN .

15 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN SIND DIE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIE DIENSTLEISTUNGEN DER BAUUNTERNEHMER UND DER BAUHANDWERKER , DIE IM RAHMEN EINER GESAMTVEREINBARUNG VON DER ART DES BAUHERRENMODELLS DURCHGEFÜHRT WERDEN UND BEI DENEN ES SICH UM RECHTLICH VON DEM MIT EINEM ANDEREN UNTERNEHMER ABGEWICKELTEN GRUNDSTÜCKSGESCHÄFT GETRENNTE VORGÄNGE HANDELT , NICHT ZUSAMMEN MIT LETZTEREM ALS EINE EINHEIT IM SINNE EINER EINHEITLICHEN ' ' LIEFERUNG VON GEBÄUDEN ODER GEBÄUDETEILEN UND DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN ' ' ANZUSEHEN .

16 DEM IST HINZUZUFÜGEN , DASS DIE BEFREIUNG DER LIEFERUNG EINES GEBÄUDES MIT DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN GEMÄSS ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE G IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 4 ABSATZ 3 BUCHSTABE A , AUF DEN ERSTERE VORSCHRIFT VERWEIST , VORAUSSETZT , DASS DIESE LIEFERUNG NICHT VOR DEM ERSTBEZUG ERFOLGT , DAS HEISST , DASS ES SICH NICHT UM DIE ERRICHTUNG VON NEUBAUTEN HANDELT . DA EIN VORHABEN VON DER ART DES BAUHERRENMODELLS BEGRIFFSNOTWENDIG AUF DIE HERSTELLUNG VON NEUBAUTEN GERICHTET IST , SCHEIDET EINE BEFREIUNG GEMÄSS DER GENANNTEN VORSCHRIFT AUCH AUS DIESEM GRUND AUS .

17 ANDERERSEITS KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN NACH DER ÜBERGANGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE B IN VERBINDUNG MIT ANHANG F NR . 16 NEUBAUTEN ' ' UNTER DEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDEN BEDINGUNGEN WEITERHIN BEFREIEN ' ' . DIESE VORSCHRIFT STEHT SCHON IHREM WORTLAUT NACH DER EINFÜHRUNG NEUER BEFREIUNGSTATBESTÄNDE ODER DER AUSWEITUNG BEREITS BESTEHENDER BEFREIUNGEN NACH DEM INKRAFTTRETEN DER RICHTLINIE ENTGEGEN . EINE EVENTÜLLE AUSWEITUNG DER GRUNDERWERBSTEUERPFLICHT NACH DEM INKRAFTTRETEN DER RICHTLINIE KANN SICH ALSO SELBST DANN , WENN SIE DURCH DIE RECHTSPRECHUNG ERFOLGT , NICHT AUF DEN UMFANG DER BEFREIUNG VON DER UMSATZSTEUER AUSWIRKEN .

18 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE IM RAHMEN EINER AUF DIE ERRICHTUNG EINES GEBÄUDES GERICHTETEN ' ' BÜNDELUNG ' ' VON WERK- UND DIENSTLEISTUNGSVERTRAEGEN VON DER ART DES DEM VORLAGEBESCHLUSS ZUGRUNDELIEGENDEN ' ' BAUHERRENMODELLS ' ' ERBRACHT WERDEN , NACH ARTIKEL 2 NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ( 77/388 ) - ABGESEHEN VON DER LIEFERUNG DES BAUGRUNDSTÜCKS - DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGEN .

ZUR ZWEITEN FRAGE

19 DIE ZWEITE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINEN MITGLIEDSTAAT DARAN HINDERT , EINEN GEMÄSS DER SECHSTEN RICHTLINIE DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGENDEN VORGANG ZUSÄTZLICH MIT WEITEREN VERKEHRSTEUERN WIE DER GRUNDERWERBSTEUER DES DEUTSCHEN RECHTS ZU BELEGEN .

20 DIE KLAEGER MACHEN HIERZU GELTEND , DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER SECHSTEN RICHTLINIE , DIE UNTER ANDEREM DIE HARMONISIERUNG DER BEFREIUNGEN VON DER MEHRWERTSTEUER BEZWECKE , SCHLIESSE DIE DOPPELBELASTUNG EIN UND DESSELBEN IMMOBILIENGESCHÄFTS AUS , DIE SICH AUS DER BELASTUNG SOWOHL MIT DER MEHRWERTSTEUER ALS AUCH MIT EINER GRUNDERWERBSTEUER ERGÄBE .

21 DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DIE KOMMISSION TRAGEN DAGEGEN VOR , DIE ANTWORT FOLGE AUS ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE , DER DEN MITGLIEDSTAATEN AUSDRÜCKLICH DIE BEIBEHALTUNG ODER EINFÜHRUNG JEDER ART VON ABGABEN , DIE NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HÄTTEN , INSBESONDERE VON GRUNDERWERBSTEUERN , GESTATTE . DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜGT DEM HINZU , DIE RICHTLINIE HABE ZWAR DURCH DIE IN IHR VORGESEHENEN BEFREIUNGSTATBESTÄNDE DIE DOPPELBELASTUNG BESTIMMTER VORGÄNGE ZUM TEIL AUSGESCHLOSSEN , LASSE ABER IM ÜBRIGEN EINE SOLCHE DOPPELBELASTUNG ZU .

22 DER AUFFASSUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION IST ZU FOLGEN . ARTIKEL 33 IST EINDEUTIG : ' ' UNBESCHADET ANDERER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN HINDERN DIE BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT DARAN , ... GRUNDERWERBSTEUERN SOWIE GANZ ALLGEMEIN ALLE STEUERN , ABGABEN UND GEBÜHREN , DIE NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN , BEIZUBEHALTEN ODER EINZUFÜHREN . ' ' DA DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BEI SEINEM GEGENWÄRTIGEN STAND KEINE BESONDERE VORSCHRIFT ENTHÄLT , DIE DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN , ANDERE VERKEHRSTEUERN ALS DIE UMSATZSTEUERN EINZUFÜHREN , AUSSCHLIESST ODER BESCHRÄNKT , UND DAMIT KONKURRIERENDE ABGABENREGELUNGEN ZULÄSST , KÖNNEN DERARTIGE STEUERN AUCH DANN ERHOBEN WERDEN , WENN DIES , WIE IM VORLIEGENDEN FALL , ZU EINER KUMULIERUNG MIT DER MEHRWERTSTEUER BEI EIN UND DEMSELBEN VORGANG FÜHRT .

23 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS KEINE VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINEN MITGLIEDSTAAT DARAN HINDERT , EINEN GEMÄSS DER SECHSTEN RICHTLINIE DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGENDEN VORGANG ZUSÄTZLICH MIT WEITEREN VERKEHRSTEUERN , WIE DER GRUNDERWERBSTEUER DES DEUTSCHEN RECHTS , ZU BELEGEN , SOFERN DIESE STEUERN NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

24 DIE AUSLAGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT DÜSSELDORF MIT BESCHLUSS VOM 17 . DEZEMBER 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE IM RAHMEN EINER AUF DIE ERRICHTUNG EINES GEBÄUDES GERICHTETEN ' ' BÜNDELUNG ' ' VON WERK- UND DIENSTLEISTUNGSVERTRAEGEN VON DER ART DES DEM VORLAGEBESCHLUSS ZUGRUNDE LIEGENDEN ' ' BAUHERRENMODELLS ' ' ERBRACHT WERDEN , UNTERLIEGEN - ABGESEHEN VON DER LIEFERUNG DES BAUGRUNDSTÜCKS - NACH ARTIKEL 2 NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ( 77/388 ) DER MEHRWERTSTEUER .

2 ) KEINE VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HINDERT EINEN MITGLIEDSTAAT DARAN , EINEN GEMÄSS DER SECHSTEN RICHTLINIE DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGENDEN VORGANG ZUSÄTZLICH MIT WEITEREN VERKEHRSTEUERN , WIE DER GRUNDERWERBSTEUER DES DEUTSCHEN RECHTS , ZU BELEGEN , SOFERN DIESE STEUERN NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN .