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Avis juridique important

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61989J0031

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATES - RICHTLINIE 83/183/EWG DES RATES - MIT DEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZU VEREINBARENDE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN. - RECHTSSACHE C-31/89

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-02139
Pub.RJ Seite Pub somm


Leitsätze
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

( EWG-Vertrag, Artikel 169 )

Leitsätze


Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben .

Tenor


1 ) Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es entgegen der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28 . März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat die endgültige Einfuhr von Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, Anhängern, Motorrädern, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht von der Mehrwertsteuer befreit hat .

2 ) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens .