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61991J0287

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JUNI 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - VERSPAETETE ERSTATTUNG DER MEHRWERTSTEUER AN NICHT IM INLAND ANSAESSIGE STEUERPFLICHTIGE. - RECHTSSACHE C-287/91.

Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-03515


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer vollständigen und genauen Anwendung

(EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)

Leitsätze


Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Bestimmungen von Richtlinien vollständig und genau einzuhalten.

Entscheidungsgründe


1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die italienische Regierung dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) - verstossen hat, daß sie, ohne einzugreifen, um die nachteiligen Rechtswirkungen auf das Gemeinschaftsrecht ex tunc zu beseitigen, zulässt, daß das Finanzministerium die Fristen für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige systematisch nicht einhält.

2 Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie lautet:

"Der Bescheid über die Erstattungsanträge muß binnen sechs Monaten zugestellt werden, nachdem diese mit allen in dieser Richtlinie zur Stützung des Antrags vorgeschriebenen Dokumenten der ... zuständigen Behörde eingereicht worden sind. Die Steuererstattung muß vor Ablauf dieser Frist auf Antrag des Antragstellers entweder in dem Mitgliedstaat der Erstattung oder dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erfolgen. Im letzteren Fall gehen die Bankkosten für die Überweisung zu Lasten des Antragstellers."

3 Die Kommission hatte von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zahlreiche Beanstandungen im Hinblick auf Verzögerungen bei der Erstattung der Mehrwertsteuer durch die italienische Verwaltung erhalten. Sie beschloß daher, ein Verletzungsverfahren einzuleiten, und gab in diesem Rahmen der italienischen Regierung mit Schreiben vom 7. Februar 1990 Gelegenheit zur Äusserung. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, gab die Kommission am 2. Juli 1990 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Nachdem auch diese ohne Antwort blieb, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die Kommission macht geltend, daß nach der Achten Richtlinie die Erstattung der Mehrwertsteuer binnen sechs Monaten erfolgen müsse, nachdem der Antrag mit allen zu seiner Stützung vorgeschriebenen Dokumenten eingereicht worden sei. Trotz der Umsetzung der Richtlinie in das italienische Recht hätten sich jedoch die Fristen für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in der Italienischen Republik ansässige Steuerpflichtige auf 36 Monate verlängert und verlängerten sich tendenziell weiter. Es handele sich um eine offensichtliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie.

6 Die italienische Regierung streitet die Zuwiderhandlung nicht ab. Sie macht geltend, die Verzögerungen bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an nichtansässige Steuerpflichtige beruhten auf organisatorischen Problemen, nicht auf einer absichtlichen Diskriminierung. Die nationale Verwaltung bemühe sich, Lösungen zu finden, die eine Einhaltung der in der Achten Richtlinie festgelegten Sechsmonatsfrist ermöglichten.

7 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinien vollständig und genau einzuhalten (vgl. u. a. die Urteile vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 91/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1099, Randnr. 6, und 92/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1115, Randnr. 6).

8 Es ist also festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - verstossen hat, daß sie, ohne einzugreifen, um die nachteiligen Rechtswirkungen auf das Gemeinschaftsrecht ex tunc zu beseitigen, zulässt, daß das Finanzministerium die Fristen für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige systematisch nicht einhält.

Kostenentscheidung


Kosten

9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die italienische Regierung mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - verstossen, daß sie es, ohne einzugreifen, um die nachteiligen Rechtswirkungen auf das Gemeinschaftsrecht ex tunc zu beseitigen, zulässt, daß das Finanzministerium die Fristen für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige systematisch nicht einhält.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.