Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go

Avis juridique important

|

61994J0166

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8. Februar 1996. - Pezzullo Molini Pastifici Mangimifici SpA gegen Ministero delle Finanze. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Salerno - Italien. - Aktiver Veredelungsverkehr - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen auf Agrarabschöpfungen und auf die Mehrwertsteuer für den Zeitraum zwischen der und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden. - Rechtssache C-166/94.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-00331


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1. Freier Warenverkehr ° Handelsverkehr mit Drittstaaten ° Aktiver Veredelungsverkehr ° Überführung von ursprünglich zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr ° Erhebung der Agrarabschöpfung ° Erhebung von Verzugszinsen ° Zulässigkeit

(Richtlinie 69/73 des Rates, Artikel 16)

2. Steuerrecht ° Harmonisierung ° Umsatzsteuern ° Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ° Steuertatbestand und Steueranspruch ° Aktiver Veredelungsverkehr ° Überführung von ursprünglich zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr ° Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ° Erhebung von Verzugszinsen ° Unzulässigkeit

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 10 und 3 Absatz 4)

Leitsätze


1. Die Richtlinie 69/73 über den aktiven Veredelungsverkehr ließ es zu, daß ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für den Fall der Überführung von zuvor zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft auf die zu entrichtende Agrarabschöpfung für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden.

2. Die Sechste Richtlinie 77/388 lässt es nicht zu, daß ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für den Fall der Überführung von zuvor zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft auf die zu entrichtende Mehrwertsteuer für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden.

Diese Möglichkeit wird nämlich durch den für den aktiven Veredelungsverkehr geltenden Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie ausgeschlossen, nach dem der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Gegenstände nicht mehr dieser Regelung unterliegen und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

Entscheidungsgründe


1 Die Corte d' appello Salerno hat mit Beschluß vom 31. Mai 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 9, 12, 13, 30 und 38 EG-Vertrag, des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) und des Artikels 16 der Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 58, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Pezzullo Molini Pastifici Mangimifici SpA (im folgenden: Klägerin) und dem Ministero delle Finanze (im folgenden: Beklagter).

3 Die Klägerin führte am 21. Mai 1982 vorübergehend 1 000 Tonnen Hartweizen aus Kanada ein, um sie zu Vorzugsmehl zu verarbeiten, das wieder ausgeführt werden sollte. Nachdem die Klägerin das Vorzugsmehl wieder ausgeführt hatte, überführte sie die bei der Verarbeitung angefallenen Nebenprodukte (Grieß, Kleie und Mehl) in den freien Verkehr in Italien, die damit am 15. Januar 1985 endgültig eingeführt wurden.

4 Für die endgültige Einfuhr dieser Nebenprodukte verlangte die Zollbehörde Salerno die Zahlung einer Abschöpfung und der Mehrwertsteuer. Ausserdem verlangte sie gemäß Artikel 191 des italienischen Zollgesetzes (Dekret des Präsidenten Nr. 43 vom 23. Januar 1973) die Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr. Sie berechnete die Zinsen auf insgesamt 18 315 610 LIT, von denen 17 382 352 LIT auf die Agrarabschöpfung und 933 258 LIT auf die Mehrwertsteuer entfielen.

5 Die Klägerin zahlte die geschuldete Abschöpfung und die geschuldete Mehrwertsteuer zuzueglich der Verzugszinsen. Sie beantragte jedoch beim Tribunale Salerno die Erstattung der gezahlten Zinsen, da die italienischen Rechtsvorschriften, nach denen die Zinsen erhoben worden waren, ihrer Ansicht nach mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar waren. Nach Abweisung ihrer Klage legte die Klägerin beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.

6 Sie macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, die verlangten Verzugszinsen seien als Binnenzoll oder Abgabe gleicher Wirkung mit den Artikeln 9, 12, 13, 30 und 38 des Vertrages unvereinbar. Sie machte ferner einen Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 19 des Rates vom 20. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. 1962, Nr. 30, S. 933) und (EWG) Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 117, S. 2269) geltend, da nach diesen Verordnungen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung im Handel mit Drittländern verboten seien.

7 Der Beklagte macht geltend, die Verordnungen Nr. 19 und Nr. 120/67 seien zum Zeitpunkt der vorübergehenden Einfuhr nicht mehr in Kraft gewesen, da sie durch die Verordnung Nr. 2727/75 aufgehoben worden seien. Ferner sei Artikel 191 des italienischen Zollgesetzes mit der Richtlinie 69/73 vereinbar.

8 Das vorlegende Gericht hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stand die in Artikel 191 des italienischen Zollgesetzes für den Fall der endgültigen Einfuhr vorgesehene Erhebung von Verzugszinsen zu der Zeit, als die streitgegenständliche Einfuhr erfolgte (1982), im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften mit Vorrang gegenüber der nationalen Bestimmung?

9 Da im vorliegenden Fall Verzugszinsen auf die zu entrichtende Abschöpfung und auf die zu entrichtende Mehrwertsteuer erhoben wurden, ist nacheinander zu prüfen, ob das Gemeinschaftsrecht der Erhebung von Verzugszinsen auf die Abschöpfung und auf die Mehrwertsteuer entgegenstand.

Zur Erhebung von Verzugszinsen auf die Abschöpfung

10 Da die Abschöpfung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs erhoben wurde, sind die zur Zeit der streitigen Einfuhr für diesen Bereich geltenden Gemeinschaftsvorschriften, also die Richtlinie 69/73, zu prüfen.

11 Durch die Richtlinie 69/73 werden gemeinsame Regeln für den aktiven Veredelungsverkehr festgelegt. Nach diesem Zollverfahren können Nichtgemeinschaftswaren unter bestimmten Voraussetzungen ohne Entrichtung von Zöllen oder Agrarabschöpfungen im Zollgebiet der Gemeinschaft einer Verarbeitung, d. h einem oder mehreren Veredelungsvorgängen (Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung oder Verwendung) unterworfen werden, wenn diese Waren als Veredelungserzeugnisse wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

12 Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b erster Gedankenstrich der Richtlinie 69/73 können die zuständigen Behörden, wenn es die Umstände rechtfertigen, insbesondere wenn es sich um Unternehmen mit kontinuierlichen Fertigungsprozessen für den Markt der Gemeinschaft und zugleich für Aussenmärkte handelt, zulassen, daß Veredelungserzeugnisse oder zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigte Waren in den freien Verkehr übergeführt werden.

13 Artikel 16 dieser Richtlinie lautet wie folgt: "Wird die Überführung in den freien Verkehr nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erster Gedankenstrich zugelassen, so sind für die Veredelungserzeugnisse, die Zwischenerzeugnisse oder die unveredelten Waren ° ungeachtet etwa entstandener Verzugszinsen ° diejenigen Zölle, Abgaben gleicher Wirkung oder Abschöpfungen zu erheben, die auf die eingeführten Waren anwendbar sind; dabei ist von den am Tage der Annahme des entsprechenden Zollpapiers durch die zuständigen Behörden geltenden Sätzen bzw. Beträgen sowie von dem Zollwert und den übrigen Bemessungsgrundlagen auszugehen, die zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt worden sind."

14 Wie die in dieser Vorschrift enthaltene Wendung "° ungeachtet etwa entstandener Verzugszinsen °" zeigt, hat der Rat ausdrücklich vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten Verzugszinsen auf die Einfuhrzölle und Agrarabschöpfungen für die im aktiven Veredelungsverkehr eingeführten Waren erheben können.

15 Diese Vorschrift verstösst nicht gegen die von der Klägerin vor dem vorlegenden Gericht angeführten Artikel 9, 12, 13, 30 und 38 EG-Vertrag. Wie der Generalanwalt in Nummer 11 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind diese Vorschriften im vorliegenden Fall nicht anwendbar oder nicht von unmittelbarer Bedeutung.

16 Diese Vorschrift steht auch nicht im Widerspruch zu Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2727/75, in dem es heisst:

"Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist folgendes untersagt:

° die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung

..."

17 Auch wenn die streitigen Verzugszinsen als eine Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen würden, stellt nämlich Artikel 16 der Richtlinie 69/73, wie der Generalanwalt in Nummer 17 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine vom Rat festgelegte und damit ausdrücklich zugelassene Ausnahme von dem Verbot nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2727/75 dar.

18 Auf diesen Teil der Vorlagefrage ist folglich zu antworten, daß es die im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende Richtlinie 69/73 zuließ, daß ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für den Fall der Überführung von zuvor zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft auf die zu entrichtende Agrarabschöpfung für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden.

Zur Erhebung von Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer

19 Zu prüfen ist weiter, ob die erfolgte Erhebung von Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr mit den Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, also mit der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ° Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG, ABl. L 145, S. 1) in ihrer im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung vereinbar ist.

20 Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie lautet wie folgt:

"Bei der Einfuhr treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem ein Gegenstand in das Inland im Sinne des Artikels 3 gelangt.

Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, so können die Mitgliedstaaten den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs mit dem Tatbestand und mit der Entstehung des Anspruchs dieser gemeinschaftlichen Abgaben verknüpfen.

In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner dieser gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, können die Mitgliedstaaten die für Zölle geltenden Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch anwenden.

Unterliegen die Gegenstände bei ihrer Einfuhr einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil A vorgesehenen Regelungen oder werden sie vorübergehend oder im Transitverkehr eingeführt, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände nicht mehr dieser Regelung unterliegen und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden."

21 Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Teil A Buchstabe e der Richtlinie 77/388 gilt Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 für den aktiven Veredelungsverkehr.

22 Die Richtlinie sieht damit ausdrücklich vor, daß der Steuertatbestand und der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Gegenstände nicht mehr der betreffenden Regelung unterliegen und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b tritt der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, von dem an der Fiskus gegenüber dem Steuerschuldner den Anspruch auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann. Dies ist also der früheste Zeitpunkt, von dem an Verzugszinsen wegen Nichtzahlung der Steuer berechnet werden können.

23 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 77/388 schließt daher die Möglichkeit aus, daß ein Mitgliedstaat im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer erhebt.

24 Auf diesen Teil der Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die Richtlinie 77/388 es nicht zulässt, daß ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für den Fall der Überführung von zuvor zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft auf die zu entrichtende Mehrwertsteuer für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden.

Kostenentscheidung


Kosten

25 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Corte d' appello Salerno mit Beschluß vom 31. Mai 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Die im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr ließ es zu, daß ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für den Fall der Überführung von zuvor zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft auf die zu entrichtende Agrarabschöpfung für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden.

2. Die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ° Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage lässt es nicht zu, daß ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für den Fall der Überführung von zuvor zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft auf die zu entrichtende Mehrwertsteuer für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden.