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61999J0240

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. März 2001. - Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Regeringsrätten - Schweden. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze. - Rechtssache C-240/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-01951


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Begriff - Übernahme der Tätigkeit, nicht aber der Risiken eines Versicherungsunternehmens gegen eine marktübliche Vergütung durch ein anderes Versicherungsunternehmen - Ausschluss

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1 und 13 Teil B Buchstabe a)

Leitsätze


$$Die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines vollständig in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben, das weiterhin Versicherungsverträge im eigenen Namen abschließt, stellt keinen mehrwertsteuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dar. Eine solche marktüblich vergütete Tätigkeit stellt eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie dar und unterliegt somit der Mehrwertsteuer.

( vgl. Randnrn. 43-44 und Tenor )

Parteien


In der Rechtssache C-240/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom schwedischen Regeringsrätt in einem auf Antrag der

Försäkringsaktiebolag Skandia (publ)

eingeleiteten Verfahren vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Försäkringsaktiebolag Skandia (publ), vertreten durch chefjurist J.-M. Bexhed,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und U. Jonsson als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Försäkringsaktiebolag Skandia (publ), vertreten durch J.-M. Bexhed und bolagjurist G. Lundsten, der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling, und der Kommission, vertreten durch K. Simonsson als Bevollmächtigten in der Sitzung vom 12. Juli 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Das Regeringsrätt (Oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Beschluss vom 10. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Verfahren über einen von dem Versicherungsunternehmen Försäkringsaktiebolag Skandia (publ) (im Folgenden: Klägerin) gestellten Antrag, ein durch Urteil des Regeringsrätt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen; in diesem Urteil hatte das Regeringsrätt entschieden, dass die Verpflichtung der Klägerin, die Tätigkeit eines anderen Versicherungsunternehmens, ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, zu übernehmen, keine Versicherungsdienstleistung darstelle, die nach schwedischem Recht von der Mehrwertsteuer befreit sei.

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 13 der Sechsten Richtlinie - Mehrwertsteuerbefreiungen im Inland - lautet:

...

B. Sonstige Steuerbefreiungen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a) die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;

..."

Schwedisches Recht

4 Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie wurde durch Kapitel 3 § 10 Mervärdesskattelagen (1994:200) (Mehrwertsteuergesetz) umgesetzt, das in seiner in der Svensk författningssamling 1998 Nr. 300 veröffentlichten Fassung bestimmt:

Umsätze aus Versicherungsdienstleistungen sind von der Steuer befreit.

Unter Versicherungsdienstleistungen sind zu verstehen

1. Dienstleistungen, die eine Versicherungstätigkeit nach dem Försäkringsrörelselag [Gesetz über das Versicherungswesen] (1982:713), dem Lag (1989:1079) om livförsäkringar med anknytning till värdepappersfonder (Gesetz über wertpapierfondsgebundene Lebensversicherungen) oder nach dem Lag (1998:239) om utländska försäkringsvares verksamhet i Sverige (Gesetz über die Tätigkeit ausländischer Versicherer in Schweden) darstellen, sowie

2. Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern oder anderen -vertretern erbracht werden und Versicherungen betreffen."

5 Nach dem Vorlagebeschluss ist der Begriff der Versicherungstätigkeit im schwedischen Recht einschließlich der Bestimmungen, auf die der oben genannte Artikel des Mervärdesskattelag verweist, nicht definiert.

6 In Schweden besteht seit 1951 die Möglichkeit, einen bindenden Vorbescheid in Steuerangelegenheiten zu erhalten. Fragen, auf die sich Vorbescheide im Steuerrecht erstrecken, werden vom Skatterättsnämnd (Steuerrechtsausschuss) geprüft. Die für Bescheide in Mehrwertsteuerangelegenheiten anwendbaren Bestimmungen waren zur maßgeblichen Zeit und bis zum 1. Juli 1998 in Kapitel 21 des Mervärdesskattelag und im Lag (1951:442) om förhandsbesked i taxeringsfrågor (Gesetz über den Vorbescheid in Steuerangelegenheiten) enthalten. Seit dem 1. Juli 1998 sind die einschlägigen mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen im Lag (1998:189) om förhandsbesked i skattefrågor (Gesetz über den Vorbescheid in Steuerangelegenheiten) zu finden.

Sachverhalt und Vorabentscheidungsfrage

7 Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das u. a. eine 100%ige Tochtergesellschaft, die Livförsäkringsaktiebolag Skandia (publ) (im folgenden: Livbolag), besitzt.

8 Die Livbolag ist im Lebensversicherungsgeschäft, u. a. auf dem Gebiet der Renten- und Kapitalversicherungen, tätig. Die Livbolag und die Klägerin haben die Möglichkeit geprüft, ihre Versicherungstätigkeiten im weiteren Sinne in einer Gesellschaft zusammenzufassen. So haben sie erwogen, das Personal und die Funktionen der Livbolag auf die Klägerin zu übertragen, so dass in der Praxis die gesamte Tätigkeit der Livbolag, Vertrieb von Versicherungsprodukten, Schadenabwicklung, versicherungsmathematische Berechnungen und Kapitalverwaltung, von der Klägerin ausgeübt würde. Als Gegenleistung für die erbrachten Dienstleistungen sollte die Klägerin von der Livbolag eine marktübliche Vergütung erhalten. Die Klägerin sollte kein mit diesen Versicherungstätigkeiten in Zusammenhang stehendes Risiko übernehmen. Alle Risiken sollten im vollen Umfang bei der Livbolag verbleiben, die weiterhin als Versicherer im Sinne des schwedischen Zivilrechts handeln sollte.

9 Am 28. Juni 1995 beantragte die Klägerin beim Skatterättsnämnd die Erteilung eines Vorbescheids darüber, ob eine Verpflichtung, die Tätigkeit der Livbolag zu übernehmen, als Versicherungsdienstleistung gemäß Kapitel 3 § 10 Mervärdesskattelag angesehen werden könne, wodurch sie von der Mehrwertsteuer befreit wäre.

10 Mit Bescheid vom 15. Januar 1996 antwortete der Skatterättsnämnd, damit eine Versicherungsdienstleistung im Sinne dieser Bestimmung des Mervärdesskattelag vorliege, müsse die Dienstleistung von einem Versicherer erbracht werden, und Gegenstand der Leistung müsse eine Versicherungstätigkeit sein. Damit wäre die Verpflichtung der Klägerin keine Versicherungsdienstleistung, sondern sei als eine Leistung der Verwaltung und des Betriebes anzusehen, deren Empfängerin die Livbolag sei. Eine solche Verpflichtung falle nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungsdienstleistungen.

11 Die Klägerin erhob gegen diesen Vorbescheid Klage beim Regeringsrätt.

12 Mit Urteil vom 16. Juni 1997 wies das Regeringsrätt die Klage ab und führte u. a. aus, die Befreiung gemäß Kapitel 3 § 10 Mervärdesskattelag gelte ausschließlich für Versicherungsdienstleistungen". Nach gewöhnlichem Sprachgebrauch bezeichne dieser Ausdruck solche Dienstleistungen, die ein Versicherer unmittelbar dem Versicherungsnehmer erbringe. Die Vorarbeiten zum Mervärdesskattelag ließen im Übrigen den Willen erkennen, den Begriff Versicherungsdienstleistungen" zu präzisieren und zu begrenzen.

13 Am 26. Juni 1997 stellte die Klägerin beim Regeringsrätt Antrag auf Wiederaufnahme des durch dessen Urteil vom 16. Juni 1997 abgeschlossenen Verfahrens und verwies dabei insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3017).

14 In diesem Urteil SDC hatte der Gerichtshof die Bestimmungen des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie ausgelegt, die die Befreiung der Umsätze u. a. im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie der Umsätze betreffen, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder bestimmte sonstige Wertpapiere beziehen. Der Gerichtshof hat in Randnummer 33 des Urteils SDC ausgeführt, dass die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der nach dieser Bestimmung befreiten Umsätze unerheblich sei, und in Randnummer 57, dass die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 nicht auf dem Kunden der Bank unmittelbar erbrachte Dienstleistungen beschränkt sei. Hieraus hat der Gerichtshof in Randnummer 59 gefolgert, dass die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 der Sechsten Richtlinie nicht davon abhänge, dass die Leistung von einem Unternehmen erbracht werde, das mit dem Endkunden der Bank in einer rechtlichen Beziehung stehe.

15 Die Klägerin zog hieraus den Schluss, allgemein könne eine Dienstleistung auch dann nach Artikel 13 Teil B der Sechsten Richtlinie steuerbefreit sein, wenn sie dem Endkunden nicht unmittelbar erbracht werde. Daher stehe das Urteil des Regeringsrätt vom 16. Juni 1997 in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung der Sechsten Richtlinie.

16 Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sich von der Konstellation unterscheide, über die der Gerichtshof in den früheren Rechtssachen entschieden habe. Die von der Klägerin und der Livbolag geplante Zusammenarbeit sehe Dienstleistungen vor, deren Erbringer kein Versicherer und deren Empfänger weder Versicherungsnehmer noch Versicherter sei, ohne dass es dabei aber um Dienstleistungen gehe, die von Versicherungsmaklern oder -vertretern erbracht würden.

17 Das Regeringsrätt ist daher der Auffassung, dass sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht mit Gewissheit entnehmen lasse, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Verpflichtung der Klägerin einen Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie darstelle; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt eine Verpflichtung - der von der Klägerin beschriebenen Art - eines Versicherungsunternehmens, die Tätigkeit eines vollständig in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens zu übernehmen, einen Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar?

Zur Vorlagefrage

18 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines vollständig in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben, das weiterhin Versicherungsverträge im eigenen Namen abschließt, einen Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie darstellt.

19 Nach Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie sind die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, ausdrücklich von der Steuer befreit.

20 Unstreitig möchte die Klägerin die Tätigkeit der Livbolag ausüben, ohne irgendein im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehendes Risiko zu übernehmen, so dass die von der Klägerin erbrachte Dienstleistung keine Rückversicherung darstellt. Im Ausgangsverfahren hat die Klägerin im Übrigen eingeräumt, dass die Dienstleistung, die sie der Livbolag erbringen wolle, keine zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsumsatz gehörige Dienstleistung darstelle, die von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht werde.

21 Demzufolge braucht der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nur den Begriff Versicherungsumsätze" im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie auszulegen.

22 Die Sechste Richtlinie definiert den Begriff Versicherungsumsätze" nicht.

23 Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15) und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (vgl. Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 18).

24 Die Klägerin trägt vor, die Dienstleistungen, die sie der Livbolag erbringen wolle, stellten Versicherungsumsätze dar, die nach Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit seien.

25 Der Begriff Versicherung" müsse in der Sechsten Richtlinie ebenso ausgelegt werden wie in den gemeinschaftlichen Versicherungsrichtlinien (in diesem Sinne Urteil CPP, Randnr. 18).

26 Für die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie sei insbesondere die Regelung in Artikel 8 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) in der Fassung des Artikels 6 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadensversicherung) (ABl. L 228, S. 1) und des Artikels 8 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, S. 1) in der Fassung des Artikels 5 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360, S. 1) maßgebend. Nach diesen Bestimmungen müssten die Versicherungsunternehmen ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stuenden.

27 Hieraus folge, dass alle Umsätze, die ein im Versicherungssektor tätiges Unternehmen (wie sie selbst) nach den Versicherungsrichtlinien ausüben dürfe, ihrem Wesen nach gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sein müssten.

28 Weiter seien auf die Befreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie dieselben Auslegungsgrundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil SDC auf die Befreiung der in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 dieser Richtlinie genannten Umsätze angewandt habe. Eine Befreiung von Versicherungsumsätzen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie setze nicht voraus, dass der Umsatz von einem Unternehmen getätigt werde, das mit dem Endkunden des Versicherers in einer rechtlichen Beziehung stehe. Die Dienstleistungen, die ein Versicherungsunternehmen einem anderen erbringe, seien daher nach Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit; dass zwischen der Klägerin und den Kunden der Livbolag keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestuenden, sei für die Frage ohne Belang, ob die Leistungen, die die Klägerin der Livbolag erbringen wolle, von der Mehrwertsteuer zu befreien seien.

29 Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.

30 Erstens hat der Gerichtshof in Randnummer 18 des Urteils CPP zwar festgestellt, dass es keinen Grund dafür gebe, den Begriff Versicherung" in der Sechsten Richtlinie anders als in den Versicherungsrichtlinien zu verstehen.

31 Daraus folgt jedoch nicht, dass Versicherungsunternehmen nur nach Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreite Versicherungsumsätze tätigten, da die Mitgliedstaaten nach den Versicherungsrichtlinien von diesen Unternehmen verlangen müssten, dass sie ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluß jeder anderen Geschäftstätigkeit auf Versicherungsumsätze und auf solche Geschäfte beschränkten, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stuenden.

32 Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, daß jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13; vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Randnr. 19; vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-346/95, Blasi, Slg. 1998, I-481, Randnr. 18, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 17).

33 Im Übrigen gestatten die Versicherungsrichtlinien den Versicherungsunternehmen nicht nur Versicherungsumsätze im eigentlichen Sinne, sondern auch Geschäfte, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen".

34 Dass die Geschäftstätigkeit eines Versicherungsunternehmens auf die Versicherungstätigkeit und solche Geschäfte beschränkt ist, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen, bedeutet daher nicht, dass alle von ihm getätigten Geschäfte unter steuerlichen Gesichtspunkten Versicherungsumsätze im engeren Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie sind.

35 Zweitens geht das Vorbringen fehl, entsprechend dem Urteil SDC sei es für die Befreiung von Versicherungsumsätzen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nicht erforderlich, dass der Umsatz von einem Unternehmen getätigt werde, das zu dem Endkunden, d. h. dem Versicherten, in einer rechtlichen Beziehung stehe.

36 Anders als Artikel 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie, um den es in dem Urteil SDC ging und der in den Nummern 3 und 5 allgemein die Umsätze erfasst, die sich auf [bestimmte Bankgeschäfte] beziehen", ohne sich auf Bankumsätze im eigentlichen Sinne zu beschränken, erfasst die Befreiung gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe a dieser Richtlinie zunächst nur die Versicherungsumsätze im eigentlichen Sinne.

37 In Randnummer 17 des Urteils CPP hat der Gerichtshof zur Auslegung des Begriffes Versicherungsumsätze" in Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ausgeführt, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes sei, dass der Versicherer sich verpflichte, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen.

38 Im gleichen Urteil hat der Gerichtshof in Randnummer 19 darauf hingewiesen, dass feststehe, dass der in Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie verwendete Ausdruck Versicherungsumsätze" zumindest den Fall erfasse, in dem der fragliche Umsatz von dem Versicherer, der die Deckung des versicherten Risikos übernommen habe, selbst getätigt werde, und dann in Randnummer 22 festgestellt, dass dieser Ausdruck nicht nur die von den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasse, sondern grundsätzlich weit genug sei, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer sei, der aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschaffe, der das versicherte Risiko zu decken übernehme.

39 In Randnummer 21 des Urteils CPP hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Gesellschaft wie die Card Protection Plan Ltd, die Klägerin im damaligen Ausgangsverfahren, so angesehen werden könne, als tätige sie befreite Versicherungsumsätze, soweit sie Nehmerin einer Gruppenversicherung sei und ihre Kunden die Versicherten seien. Damit verschaffe sie ihren Kunden gegen Entgelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung Versicherungsschutz durch Einschaltung eines Versicherers, der Continental Assurance Company of London. Unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer sei somit ein Leistungsaustausch einerseits zwischen dem Versicherer Continental Assurance Company of London und der Card Protection Plan Ltd, andererseits zwischen der Card Protection Plan Ltd und ihren Kunden vereinbart, was eine rechtliche Beziehung zwischen der letztgenannten Gesellschaft, die den Schutz gegen ein Risiko anbiete, und den Versicherten, d. h. denjenigen, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, mit sich bringe.

40 Im Rahmen der zwischen der Klägerin und der Livbolag im vorliegenden Verfahren geplanten Zusammenarbeit fehlte es an einer vergleichbaren Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und den Kunden der Livbolag. Die Klägerin unterhielte keine Vertragsbeziehung zu den Versicherten der Livbolag und übernähme kein Risiko im Zusammenhang mit der Versicherungstätigkeit, da alle Risiken im vollen Umfang bei der Livbolag verblieben, die weiterhin als Versicherer im Sinne des schwedischen Zivilrechts handeln würde.

41 Nach der in Randnummer 37 des vorliegenden Urteils angeführten Definition des Versicherungsumsatzes in Randnummer 17 des Urteils CPP ist aber die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung, und ein Versicherungsumsatz setzt seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus.

42 Dass Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie auch andere Geschäfte als Versicherungsumsätze, im vorliegenden Fall die dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden," erwähnt, belegt im Übrigen, dass der Begriff des Versicherungsumsatzes entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht weit in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass sämtliche zwischen Versicherungsunternehmen erbrachten Dienste umfasst werden. Wäre der Begriff Versicherungsumsätze" so auszulegen, wären die zu Versicherungsumsätzen ... gehörigen Dienstleistungen" vom Begriff des Versicherungsumsatzes erfasst, so dass der Präzisierung in Artikel 13 Teil B Buchstabe a kein Regelungsgehalt zukäme.

43 Nach alledem stellt eine Zusammenarbeit, bei der ein Versicherungsunternehmen gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines anderen Versicherungsunternehmens, nicht aber dessen Risiken übernimmt, wobei das letztgenannte Unternehmen die Versicherungsverträge im eigenen Namen abschließt, keinen Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie dar. Eine solche marktüblich vergütete Tätigkeit stellt eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie dar und unterliegt somit der Mehrwertsteuer.

44 Damit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines vollständig in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben, das weiterhin Versicherungsverträge im eigenen Namen abschließt, keinen Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie darstellt.

Kostenentscheidung


Kosten

45 Die Auslagen der schwedischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Regeringsrätt mit Beschluss vom 10. Juni 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines vollständig in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben, das weiterhin Versicherungsverträge im eigenen Namen abschließt, stellt keinen Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar.