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Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2006 – Kommission/Italien

(Rechtssache C-197/03)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 69/335/EWG – Artikel 10 und 12 – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Grundsätze des Gemeinschaftsrechts betreffend die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge“

1.                     Steuerrecht – Harmonisierung – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e) (vgl. Randnrn. 35-39 und Tenor)

2.                     Gemeinschaftsrecht – Unmittelbare Wirkung – Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Abgaben – Erstattung (vgl. Randnrn. 43-46 und Tenor)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) – Nationales Gesetz, durch das für die Eintragung anderer Handlungen als der Gesellschaftsgründung rückwirkend eine jährliche Pauschalabgabe eingeführt und für die Erstattung der jährlichen Abgabe für die Eintragung des Gründungsakts von Gesellschaften eine diskriminierende und beschränkende Regelung vorgesehen wird

Tenor

 

Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital und gegen die vom Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze betreffend die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verstoßen, indem sie rückwirkend geltende Abgaben eingeführt hat, die keine zulässigen Abgaben mit Gebührencharakter darstellen, weil für die Eintragungen in das Unternehmensregister, für die sie anfallen, bereits Abgaben erhoben wurden, die durch die rückwirkenden Abgaben ersetzt werden sollen, ohne dass für diejenigen, die sie entrichtet haben, eine Erstattungsmöglichkeit besteht, oder weil diese rückwirkend geltenden Abgaben Jahre betreffen, in denen keine Eintragung ins Register vorgenommen wurde, die ihre Erhebung rechtfertigt, und indem sie Vorschriften erlassen hat, nach denen die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden ist oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sich aus einem solchen Urteil ergibt, von Voraussetzungen abhängt, die diese Abgabe spezifisch betreffen und die ungünstiger sind als die Voraussetzungen, die ohne sie für die Erstattung der fraglichen Abgabe gelten würden.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Italienische Republik trägt drei Viertel der gesamten Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Viertel.