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Rechtssache C-342/03

Königreich Spanien

gegen

Rat der Europäischen Union

 

„Gemeinsame Handelspolitik – Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand und den Philippinen – Vermittlungsverfahren im Rahmen der WTO – Verordnung (EG) Nr. 975/2003 – Zollkontingent“

Schlussanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs vom 2. Dezember 2004 

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 10. März 2005 

Leitsätze des Urteils

1.     Gemeinsame Handelspolitik – Handelsverkehr mit Drittstaaten – Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz – Bedeutung

2.     Gemeinsame Handelspolitik – Handelsverkehr mit Drittstaaten – Erlass von Zollmaßnahmen – Voraussetzung des Fehlens jeglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller – Unzulässigkeit

3.     Nichtigkeitsklage – Klagegründe – Verstoß gegen den Vertrauensschutz für die Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Mitgliedstaat geltend gemacht wird – Zulässigkeit

4.     Gemeinsame Handelspolitik – Regelung durch die Gemeinschaftsorgane – Ermessensspielraum – Kein berechtigtes Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation

(Verordnung des Rates Nr. 975/2003)

5.     Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Verordnungen

(Artikel 253 EG)

6.     Nichtigkeitsklage – Klagegründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

1.     Die „Gemeinschaftspräferenz“ ist zwar eine der politischen Erwägungen, auf die sich die Gemeinschaftsorgane beim Erlass von Handelsregelungen mit Drittländern gestützt haben, sie stellt aber keineswegs ein rechtliches Erfordernis dar, dessen Verletzung zur Ungültigkeit des betreffenden Rechtsakts führen könnte.

(vgl. Randnrn. 18-19)

2.     Das Gemeinschaftsrecht verbietet nicht den Erlass von Zollmaßnahmen, deren mögliche Auswirkungen auf den Wettbewerb sich auf einen Rückgang der Bestellungen bei den betroffenen Herstellern und auf eine Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen aufgrund von Unterschieden zwischen den betreffenden Drittstaaten und der Gemeinschaft bei den Sozialkosten, beim Umweltschutz und bei der Qualitätskontrolle der Erzeugnisse beschränken.

Ein solches Verbot würde die Gemeinschaft daran hindern, zum schrittweisen Abbau der Zollschranken im internationalen Handel beizutragen. Jede Herabsetzung von Zollsätzen kann sich nämlich auf den Wettbewerb zwischen den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen und den gleichwertigen Erzeugnissen der Gemeinschaft zum Nachteil der Gemeinschaftshersteller auswirken. Eine gegenteilige Auslegung würde bedeuten, dass die Gemeinschaft niemals die Zölle auf eingeführte Waren herabsetzen könnte.

(vgl. Randnrn. 24-25)

3.     Wenn für jeden Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, die Möglichkeit besteht, sich auf den Schutz des berechtigten Vertrauens zu berufen, so spricht auch nichts dagegen, dass ein Mitgliedstaat selbst im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend macht, dass ein Rechtsakt der Organe das berechtigte Vertrauen bestimmter Wirtschaftsteilnehmer verletzt.

(vgl. Randnr. 47)

4.     Wenn Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sind, den Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, die ihre Interessen berührt, so ist eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht möglich.

Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, da die Gemeinschaftsorgane über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung dieser Politik erforderlichen Mittel verfügen.

(vgl. Randnrn. 48-49)

5.     Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung für Gemeinschaftsverordnungen muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

Handelt es sich um einen Rechtsakt, der allgemein gelten soll, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die er erreichen will.

(vgl. Randnrn. 54-55)

6.     Eine Maßnahme ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

(vgl. Randnr. 64)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

10. März 2005(*)

„Gemeinsame Handelspolitik – Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand und den Philippinen – Vermittlungsverfahren im Rahmen der WTO – Verordnung (EG) Nr. 975/2003 – Zollkontingent“

In der Rechtssache C-342/03

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 4. August 2003,

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und D. Canga Fano als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 2004

folgendes

Urteil

1       Mit seiner Klageschrift beantragt das Königreich Spanien beim Gerichtshof die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 975/2003 des Rates vom 5. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 (ABl. L 141, S. 1).

 Rechtlicher Rahmen

2       Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 975/2003 gilt „[a]b dem 1. Juli 2003 für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 gleich welchen Ursprungs im Rahmen des gemäß dieser Verordnung eröffneten Zollkontingents ein Zollsatz von 12 %“.

3       Artikel 2 der Verordnung bestimmt:

„Das Zollkontingent wird jährlich für zunächst fünf Jahre eröffnet. Die Kontingentsmenge wird für die ersten beiden Jahre wie folgt festgelegt:

–       25 000 Tonnen vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

–       25 750 Tonnen vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005.“

4       Artikel 3 der Verordnung sieht folgende Aufteilung des Kontingents vor:

„Das Zollkontingent wird wie folgt in vier Teile geteilt:

a)      ein Kontingent von 52 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2005 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand und

b)      ein Kontingent von 36 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2006 für Einfuhren mit Ursprung in den Philippinen und

c)      ein Kontingent von 11 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2007 für Einfuhren mit Ursprung in Indonesien und

d)      ein Kontingent von 1 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2008 für Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern.“

5       Die Verordnung Nr. 975/2003 wurde unter folgenden Umständen erlassen.

6       Ende 2001 kamen die Europäische Gemeinschaft, Thailand und die Philippinen überein, Konsultationen aufzunehmen, um zu prüfen, inwieweit die berechtigten Interessen Thailands und der Philippinen aufgrund der Umsetzung der Präferenzbehandlung für Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden: AKP-Staaten) übermäßig beeinträchtigt werden.  Zu der Zeit unterlagen die Einfuhren von Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand, den Philippinen und anderen Ländern einem Einfuhrzoll in Höhe des Normalzollsatzes oder „Meistbegünstigungszollsatzes“ von 24 %.

7       Da bei den Konsultationen keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden konnte, unterwarfen die Gemeinschaft, Thailand und die Philippinen die Angelegenheit einem Vermittlungsverfahren im Rahmen der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO).

8       Am 20. Dezember 2002 stellte der Vermittler seinen Standpunkt vor und empfahl der Gemeinschaft, ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand und den Philippinen zu einem Zollsatz von 12 % zu eröffnen.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

9       Das Königreich Spanien hat Nichtigkeitsklage erhoben, mit der es die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 975/2003 und die Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten beantragt.

10     Der Rat beantragt Klageabweisung und die Verurteilung des Königreichs Spanien zur Tragung der Kosten.

11     Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

12     Im Vorgriff auf diese Streithilfezulassung hatte das Königreich Spanien mit Schreiben vom 4. November 2003 eine vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Klageschrift nach Artikel 93 § 3 der Verfahrensordnung beantragt. Dieser Antrag ist zurückgewiesen worden.

 Zur Klage

13     Zur Begründung seiner Klage macht das Königreich Spanien acht Klagegründe geltend und rügt damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz, eine Wettbewerbsverzerrung, einen Verfahrensfehler, einen Verstoß gegen das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (ABl. L 317, S. 3) und mit Beschluss 2003/159/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. 2003, L 65, S. 27) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: Abkommen von Cotonou), einen Verstoß gegen die mit den AKP-Staaten und den Staaten, die unter die „Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktionen und des Drogenhandels“ fallen, geschlossenen Präferenzabkommen, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, einen Begründungsmangel und einen Ermessensmissbrauch.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14     Die spanische Regierung trägt vor, dass die Gemeinschaftspräferenz zu den Grundsätzen des EG-Vertrags gehöre und die Grundlage des Gemeinsamen Zolltarifs sei. Das Interesse der Gemeinschaft sei zu berücksichtigen, und die Entwicklung der Gemeinschaftsproduktion müsse sichergestellt werden. Die Verordnung Nr. 975/2003 verletze diesen Grundsatz, da die mit ihr eingeführten Maßnahmen nur dann hätten erlassen werden dürfen, wenn die Gemeinschaftsproduktion unzureichend wäre. Eine solche Unzulänglichkeit sei vorliegend aber nicht nachgewiesen worden. Spanien sei weltweit der drittgrößte Hersteller und der zweitgrößte Exporteur von Thunfisch in Dosen, und mehr als 80 % dieser Ausfuhren seien zur Versorgung des Gemeinschaftsmarktes bestimmt.

15     Die spanische Regierung hebt die Bedeutung des Thunfischkonservensektors für die spanische Wirtschaft und insbesondere für die der autonomen Region Galizien hervor, die bereits mit ernsten Wirtschaftsproblemen konfrontiert sei und die 90 % der spanischen Produktion dieser Konserven erzeuge. Es handele sich daher um ein sensibles Erzeugnis, das ein hohes Maß an Zollschutz benötige, um gegenüber Erzeugnissen aus anderen Ländern wettbewerbsfähig zu bleiben.

16     Der Rat macht geltend, dass der so genannte Grundsatz der „Gemeinschaftspräferenz“ kein rechtliches Erfordernis darstelle. Dieser Grundsatz bedeute nur, dass die Gemeinschaftshersteller gegenüber den Herstellern aus Drittländern günstiger behandelt werden müssten. Es sei der Gemeinschaft nicht verwehrt, eine Maßnahme zu erlassen, die eine nachteilige Auswirkung auf die Gemeinschaftshersteller haben könne. Der Grundsatz sei im vorliegenden Fall nicht verletzt, da die Einfuhren von Thunfisch in Dosen innerhalb der Grenzen des in der Verordnung Nr. 975/2003 vorgesehenen Zollkontingents einem Zollsatz von 12 % unterlägen, so dass den Gemeinschaftsherstellern weiterhin eine günstigere Behandlung zuteil werde als den Drittländern.

17     Die Kommission trägt vor, dass die „Gemeinschaftspräferenz“ nur eine der politischen Erwägungen sei, denen die Organe neben anderen Erwägungen Rechnung tragen könnten, um die Höhe der Zollsätze festzulegen. Wenn die Organe die „Gemeinschaftspräferenz“ unter allen Umständen beachten müssten, wäre der Handlungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik auf mit dem Vertrag unvereinbare enge Spielräume begrenzt.

 Würdigung durch den Gerichtshof

18     Es steht fest, dass die „Gemeinschaftspräferenz“ eine der politischen Erwägungen ist, auf die sich die Gemeinschaftsorgane beim Erlass von Handelsregelungen mit Drittländern gestützt haben.

19     Wie der Gerichtshof jedoch bereits klargestellt hat, stellt diese Präferenz keineswegs ein rechtliches Erfordernis dar, das zur Ungültigkeit des betreffenden Rechtsakts führen könnte (vgl. Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92, Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 50).

20     Daraus folgt, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist, ohne dass der Stand der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und die Auswirkungen der Verordnung Nr. 975/2003 auf die Gemeinschaftswirtschaft geprüft werden müssten.

 Zum zweiten Klagegrund: Wettbewerbsverzerrung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

21     Die spanische Regierung macht geltend, dass die in der Verordnung Nr. 975/2003 vorgesehene Eröffnung des Zollkontingents zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Thunfisch in Dosen führe, da es nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaftsindustrie habe und somit Ungleichgewichte auf dem Markt bewirke. Dazu legt sie Zahlentabellen und Erklärungen spanischer Hersteller vor, aus denen hervorgehe, dass diese einen Rückgang ihrer Bestellungen zu verzeichnen und daher erhebliche Schäden aufgrund der Verordnung erlitten hätten. Außerdem führten die Unterschiede bei den Sozialkosten, beim Umweltschutz und bei der Qualitätskontrolle der Erzeugnisse zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Thailand und den Philippinen auf der einen und der Gemeinschaft auf der anderen Seite.

22     Der Rat macht geltend, selbst wenn nachgewiesen wäre, dass das Kontingent schädliche Auswirkungen für die Gemeinschaftshersteller haben könnte, so folge daraus noch nicht, dass es unzulässige Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen gegeben habe.

23     Die Kommission ist der Ansicht, dass keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts den Erlass von Zollmaßnahmen verbiete, die die Wettbewerbsbedingungen in dem von der spanischen Regierung angeführten Sinne ändern könnten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

24     Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, verbietet das Gemeinschaftsrecht nicht den Erlass von Zollmaßnahmen, deren mögliche Auswirkungen auf den Wettbewerb sich auf diejenigen beschränken, die die spanische Regierung vorliegend genannt hat.

25     Wie der Generalanwalt in Nummer 12 seiner Schlussanträge festgestellt hat, würde ein solches Verbot die Gemeinschaft daran hindern, zum schrittweisen Abbau der Zollschranken im internationalen Handel beizutragen. Jede Herabsetzung von Zollsätzen kann sich nämlich auf den Wettbewerb zwischen den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen und den gleichwertigen Erzeugnissen der Gemeinschaft zum Nachteil der Gemeinschaftshersteller auswirken. Würde man das Argument der spanischen Regierung zu Ende führen, so würde dies bedeuten, dass die Gemeinschaft niemals die Zölle auf eingeführte Waren herabsetzen könnte. Das kann offenkundig nicht der Fall sein.

26     Aus diesen Gründen ist der zweite Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verfahrensfehler

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

27     Die spanische Regierung macht geltend, die Verordnung Nr. 975/2003 sei unter Verstoß gegen das Verwaltungsverfahren erlassen worden, da sie auf keiner technischen Studie basiere, die belege, dass ihr Erlass notwendig gewesen sei. Es sei kein Bericht ausgearbeitet worden, der Aufschluss über das Versorgungsniveau und die Auswirkungen der Eröffnung des Kontingents für Thunfisch in Dosen gegeben hätte. Daher sei die Verpflichtung für das zuständige Organ, alle relevanten Aspekte des Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, verletzt worden. Die Prüfung des WTO-Vermittlers könne die des Rates nicht ersetzen, da seine Empfehlungen nicht verbindlich seien und der Rat die Entwicklung der gemeinsamen Handelspolitik nicht an einen Dritten delegieren könne.

28     Der Rat trägt vor, er sei nicht verpflichtet, eine Folgenabschätzung vorzunehmen, bevor er sich zu einem Vorschlag der Kommission, der auf Artikel 133 EG beruhe, äußere. Auf jeden Fall sei die Verordnung Nr. 975/2003 nicht erlassen worden, ohne dass Zahlenmaterial vorgelegen hätte. Die Zahlen zu den Zollsätzen und zur Menge des Zollkontingents für Thunfisch in Dosen entsprächen weitgehend den vom WTO-Vermittler vorgelegten Zahlen, der die Marktsituation analysiert habe.

29     Die Kommission trägt vor, dass die Verordnung Nr. 975/2003 nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, sondern in dem des Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 133 EG erlassen worden sei. Der Gesetzgeber verfüge aber über ein weiteres Ermessen als die Verwaltungsbehörden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

30     Wie in den Randnummern 18 bis 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik nicht von der „Gemeinschaftspräferenz“ abhängig. Folglich war der Rat jedenfalls nicht verpflichtet, im Rahmen des Erlasses der Verordnung Nr. 975/2003 die vorhersehbaren Auswirkungen des Zollkontingents auf die Thunfischkonservenindustrie in der Gemeinschaft zu prüfen und zu diesem Zweck einen technischen Bericht auszuarbeiten, in dem die aktuelle Situation der Gemeinschaftsversorgung in diesem Wirtschaftssektor beschrieben wird.

31     Auch der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen das Abkommen von Cotonou

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32     Die spanische Regierung macht einen Verstoß gegen Artikel 12 des Abkommens von Cotonou geltend. Nach diesem Artikel unterrichte die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtige, eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-Staaten berühren könnte, diese rechtzeitig davon. Eine solche Unterrichtung habe hier nicht stattgefunden.

33     Der Rat hebt hervor, dass der Vorschlag der Kommission für die Verordnung Nr. 975/2003 ein öffentliches Dokument sei und eine unterbliebene förmliche Übermittlung dieses Vorschlags daher keine rechtlichen Folgen für die Gültigkeit der Verordnung haben könne. Im Übrigen sei die von der spanischen Regierung erwähnte Verpflichtung zur Übermittlung beim Entscheidungsprozess des Rates nebensächlich und stelle keine wesentliche Formalität des Verfahrens der Ausarbeitung der Verordnung dar. Auf jeden Fall seien die AKP-Staaten regelmäßig über die Entwicklung der Angelegenheit unterrichtet worden.

34     Die Kommission trägt vor, dass sie die AKP-Staaten regelmäßig unterrichtet habe und dass ihr Vorschlag veröffentlicht worden sei. Artikel 12 des Abkommens von Cotonou ändere nicht das Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 133 EG, und die in Artikel 12 vorgesehene Übermittlung sei rein informatorisch. Es handele sich also nicht um eine wesentliche Formalität, deren Unterlassung die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 975/2003 zur Folge haben könne.

 Würdigung durch den Gerichtshof

35     Artikel 12 des Abkommens von Cotonou bestimmt: „Beabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnisse eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-Staaten im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens berühren könnte, so unterrichtet sie … rechtzeitig die AKP-Staaten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission ihren Vorschlag für die Maßnahme gleichzeitig auch dem AKP-Sekretariat.“

36     Auch wenn man annimmt, dass das streitige Zollkontingent „die Interessen der AKP-Staaten im Zusammenhang mit den Zielen [des Abkommens von Cotonou] berühren könnte“ und dass ein Verstoß gegen Artikel 12 dieses Abkommens die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 975/2003 zur Folge haben könnte, so ist doch festzustellen, dass kein Verstoß gegen diesen Artikel vorliegt, da die AKP-Staaten ordnungsgemäß über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wurden.

37     Dies ergibt sich insbesondere aus den Protokollen der Sitzungen mit diesen Staaten am 1. und 25. März 2003, wonach diese darüber unterrichtet wurden, dass die Kommission mit dem Standpunkt des WTO-Vermittlers einverstanden war und dass sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zugeleitet hatte.

38     Daraus folgt, dass der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen die mit den AKP-Staaten und den Staaten, die unter die „Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels“ fallen, geschlossenen Präferenzabkommen

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

39     Die spanische Regierung ist der Ansicht, dass das in der Verordnung Nr. 975/2003 vorgesehene Zollkontingent die Präferenzabkommen aushöhle, die von der Gemeinschaft mit den AKP-Staaten und den Staaten, die unter die „Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels“ (im Folgenden: Sonderregelung zur Drogenbekämpfung) fallen, geschlossen worden seien, da dieses Kontingent den Thunfisch in Dosen aus den genannten Staaten dem Wettbewerb mit solchem Thunfisch aus Ländern aussetze, die über eine besser entwickelte Industrie verfügten.

40     Der Rat trägt vor, dass das mit der Verordnung Nr. 975/2003 eröffnete Kontingent einem Zollsatz von 12 % unterliege, während für Thunfisch in Dosen aus den AKP-Staaten ein Zollsatz von Null gelte. Außerdem habe der Erlass der Verordnung einen alten Streit mit dem Königreich Thailand und der Republik der Philippinen beendet und eine wahrscheinliche Verurteilung durch die WTO verhindert.

41     Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verordnung keineswegs gegen das Abkommen von Cotonou oder die Sonderregelung zur Drogenbekämpfung verstoße. Insoweit zählt sie die Unterschiede zwischen den fraglichen Zollregelungen auf.

 Würdigung durch den Gerichtshof

42     Die im Rahmen dieses Klagegrundes genannten Präferenzregelungen betreffen in Wirklichkeit nur die Zollbefreiungen, die nach dem Abkommen von Cotonou gewährt werden und die sich aus der Sonderregelung zur Drogenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346, S. 1) ergeben.

43     Es ist festzustellen, dass der Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 975/2003 ein Zollkontingent eingeführt hat, das nicht mit dem Abkommen oder der Sonderregelung zusammenhängt und das die in deren Rahmen gewährten Zollbefreiungen nicht schmälert. Folglich steht die Verordnung Nr. 975/2003 nicht im Widerspruch zum Abkommen von Cotonou oder zur Sonderregelung zur Drogenbekämpfung.

44     Der fünfte Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

45     Die spanische Regierung macht geltend, dass die Verordnung Nr. 975/2003 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft verstoße, die Investitionen in den AKP-Staaten und den Staaten, für die die Sonderregelung zur Drogenbekämpfung gelte, getätigt hätten.

46     Der Rat und die Kommission erinnern daran, dass die Gemeinschaft über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfüge und dass sie davon in üblicher Weise Gebrauch mache. Sie schließen daraus, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen könnten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

47     Die Möglichkeit, sich auf den Schutz des berechtigten Vertrauens zu berufen, besteht für jeden Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Außerdem spricht nichts dagegen, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend macht, dass ein Rechtsakt der Organe das berechtigte Vertrauen bestimmter Wirtschaftsteilnehmer verletzt (vgl. Urteile vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 42, und vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Lenardo und Dilexport, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 70).

48     Wenn diese Wirtschaftsteilnehmer jedoch in der Lage sind, den Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, die ihre Interessen berührt, so ist eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht möglich (vgl. Urteile vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 25, und Di Lenardo und Dilexport, Randnr. 70).

49     Da im vorliegenden Fall die Gemeinschaftsorgane über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen, sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen (vgl. dazu Urteil Spanien/Rat, Randnr. 43).

50     Folglich konnten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer keine begründeten Erwartungen hegen, dass die für die Einfuhr von Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand und den Philippinen geltenden Zollsätze bei den Konsultationen und der Vermittlung zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft aufrechterhalten würden. Es war vielmehr vorhersehbar, dass diese Verfahren zu einer Herabsetzung der Zollsätze führen konnten.

51     Daraus folgt, dass der Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 975/2003 nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat und dass dieser Klagegrund daher zurückzuweisen ist.

 Zum siebten Klagegrund: Begründungsmangel

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

52     Die spanische Regierung ist der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 975/2003 unzureichend begründet sei, da sich die erste Begründungserwägung darauf beschränke, auf den Bericht des WTO-Vermittlers zu verweisen, der für die Gemeinschaft nicht verbindlich sei. Außerdem behandele die Verordnung das Problem nicht umfassend, da sie nicht die Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen auf die Thunfischkonservenindustrie in der Gemeinschaft prüfe.

53     Der Rat und die Kommission tragen vor, dass die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 975/2003 ausreichten, um den Erlass der Verordnung zu begründen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

54     Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung für Gemeinschaftsverordnungen muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteile Griechenland/Rat, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 187).

55     Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen Rechtsakt, der allgemein gelten soll, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die er erreichen will (vgl. Urteile Spanien/Rat, Randnr. 28, und Niederlande/Rat, Randnr. 189).

56     Die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 975/2003 fasst die Situation, die zur Eröffnung des darin vorgesehenen Zollkontingents geführt hat, in transparenter und klarer Weise zusammen.

57     Die zweite Begründungserwägung der Verordnung erläutert deren Hauptzweck, nämlich die Beilegung eines alten Handelsstreits zwischen der Gemeinschaft auf der einen sowie dem Königreich Thailand und der Republik der Philippinen auf der anderen Seite.

58     Schließlich geben die folgenden Begründungserwägungen die Gründe an, die zum Erlass der Modalitäten des Zollkontingents geführt haben. Sie erläutern insbesondere, dass es anlässlich der Beilegung des genannten Handelsstreits ratsam erschien, den Ländern, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung mit Thunfisch in Dosen haben, sowie den übrigen Ländern länderspezifische Anteile am Kontingent zuzuweisen.

59     Die Begründung der Verordnung Nr. 975/2003 umfasst also eine klare Beschreibung der tatsächlichen Situation und der vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziele. Diese Begründung hat sich auch als ausreichend erwiesen, um es der spanischen Regierung zu erlauben, ihren Inhalt zu prüfen und zu beurteilen, ob es angebracht war, die Rechtmäßigkeit der Verordnung in Frage zu stellen.

60     Im Übrigen war der Rat, wie in Randnummer 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht verpflichtet, die Auswirkungen des Zollkontingents auf die Thunfischkonservenindustrie in der Gemeinschaft zu prüfen. Folglich musste diese Frage entgegen der Ansicht der spanischen Regierung nicht in der Begründung der Verordnung Nr. 975/2003 auftauchen.

61     Der siebte Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

62     Die spanische Regierung beruft sich auf einen Ermessensmissbrauch, da fast das gesamte Zollkontingent für Thunfisch in Dosen in willkürlicher Weise den begünstigten Staaten einschließlich Indonesiens zugeteilt worden sei und die verbleibende Menge Drittländer erhalten hätten. Die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 975/2003 festgesetzten Prozentsätze widersprächen schon dem Begriff des Kontingents und schienen eher das Ergebnis politischer Verhandlungen zu sein. Außerdem verstoße die Maßnahme gegen den Zweck, zu dem sie erlassen worden sei, da der Rat nicht die Leitlinien zur Deckung der dringendsten Nachfrage der Gemeinschaft hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses berücksichtigt habe. Schließlich begründeten die durch die Verordnung gewährten Zollpräferenzen einen gefährlichen Präzedenzfall, da andere Staaten sich als Opfer einer Diskriminierung fühlen und daher ähnliche Zollpräferenzen fordern würden.

63     Der Rat und die Kommission machen geltend, dass die Umstände des vorliegenden Falles nicht dem Begriff eines Ermessensmissbrauchs im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes entsprächen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

64     Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 137).

65     Die spanische Regierung hat derartige Indizien nicht vorgelegt.

66     Ganz im Gegenteil, das in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 975/2003 festgelegte Zollkontingent entspricht offensichtlich den Zielen, die in der zweiten und dritten Begründungserwägung erwähnt werden, nämlich einen alten Streit mit dem Königreich Thailand und der Republik der Philippinen beizulegen und anlässlich der Beilegung dieses Streites den Ländern, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung mit Thunfisch in Dosen haben, sowie den übrigen Ländern länderspezifische Anteile am Kontingent zuzuweisen.

67     Zum Argument der spanischen Regierung, dass die Verordnung einen Präzedenzfall schaffe, da andere Staaten ähnliche Präferenzen fordern würden, genügt die Feststellung, dass eine solche Behauptung, selbst wenn sie sich als wahr erwiese, keinesfalls erkennen ließe, dass das fragliche Kontingent eröffnet wurde, um andere als die angegebenen Zwecke zu verfolgen oder um ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

68     Daraus folgt, dass der achte Klagegrund zurückzuweisen ist.

69     Da keiner der Klagegründe der spanischen Regierung durchgreifen kann, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

70     Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind Letzterem die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Kommission als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die ihre eigenen Kosten trägt.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache:Spanisch.