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Rechtssache C-169/04

Abbey National plc und Inscape Investment Fund

gegen

Commissioners of Customs & Excise

(Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 – Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften – Befreiung – Begriff ‚Verwaltung‘ – Tätigkeit einer Verwahrstelle – Auslagerung administrativer Aufgaben der Verwaltung“

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 8. September 2005 

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2006 

Leitsätze des Urteils

1.     Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – In der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiungen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6)

2.     Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – In der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiungen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6)

1.     Der Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern stellt einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können.

Denn die englische und die niederländische Fassung dieser Bestimmung sind zwar in Bezug darauf nicht eindeutig, ob diese den Mitgliedstaaten die Aufgabe überträgt, sowohl den Begriff „Sondervermögen“ als auch den Begriff „Verwaltung“ dieser Vermögen zu bestimmen, doch geht aus der dänischen, der deutschen, der französischen und der italienischen Fassung hervor, dass diese Bestimmung nur im Hinblick auf den ersten dieser Begriffe auf die Definition durch die Mitgliedstaaten verweist. Der beschränkte Umfang dieser Verweisung auf das nationale Recht, wie er aus den erwähnten Fassungen hervorgeht, wird bestätigt durch den Kontext, in den die fragliche Wendung gehört, durch die Systematik der Sechsten Richtlinie und durch das Ziel, Abweichungen bei der Anwendung des Mehrwertsteuersystems von einem Mitgliedstaat zum anderen zu verhindern.

(vgl. Randnrn. 40-43, Tenor 1)

2.     Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter fallen, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind.

Dagegen fallen unter diesen Begriff nicht die Leistungen, die den Aufgaben einer Verwahrstelle im Sinne der Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie 14 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 85/611 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren entsprechen. Diese Aufgaben gehören nämlich nicht zur Verwaltung der Organismen für gemeinsame Anlagen, sondern zur Kontrolle und Überwachung von deren Tätigkeit, da das angestrebte Ziel darin besteht, zu gewährleisten, dass die Verwaltung der Organismen für gemeinsame Anlagen nach dem Gesetz erfolgt.

Ferner können die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Fonds, die durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden, nur dann als im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in Nummer 6 beschriebenen Leistung erfüllt, so dass die rein materiellen oder technischen Dienstleistungen wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Richtlinie nicht erfasst werden.

(vgl. Randnrn. 65, 70-71, 74, Tenor 2)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

4. Mai 2006(*)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 – Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften – Befreiung – Begriff ‚Verwaltung‘ – Tätigkeit einer Verwahrstelle – Auslagerung administrativer Aufgaben der Verwaltung“

In der Rechtssache C-169/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 2. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 2004, in dem Verfahren

Abbey National plc und

Inscape Investment Fund

gegen

Commissioners of Customs & Excise

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr (Berichterstatter), A. Borg Barthet und U. Lõhmus,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–       der Abbey National plc, vertreten durch J. Woolf, Barrister, und J.-C. Bouchard, avocat, beauftragt durch R. Croker, Solicitor,

–       der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji, E. O’Neill und S. Nwaokolo als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,

–       der luxemburgischen Regierung, vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten,

–       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2005

folgendes

Urteil

1       Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2       Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten der Abbey National plc (im Folgenden: Abbey National) und des Inscape Investment Fund gegen die Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners), bei denen es um die Besteuerung in einem Fall von Leistungen der Verwahrstellen einer Reihe zugelassener Investmentfonds in Form eines „Trust“ („authorised unit trusts“) und einer offenen Investmentgesellschaft („Open-ended investment company“, im Folgenden: OEIC) und im anderen Fall von administrativen und buchhalterischen Leistungen geht, die eine dritte Gesellschaft nach Auslagerung durch die Verwaltungsgesellschaft einer OEIC erbringt.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3       Artikel 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie lautet:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

...

d)      die folgenden Umsätze:

1.      die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber,

2.      die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,

3.      die Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einbeziehung von Forderungen,

4.      die Umsätze – einschließlich der Vermittlung –, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken einschließlich der Banknoten; als Sammlerstücke gelten Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind,

5.      die Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung – die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von

–       Warenpapieren,

–       Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3,

6.      die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“.

4       Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375, S. 3) definiert OGAW als Organismen,

„–      deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikobetreuung in Wertpapieren anzulegen, und

–       deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden …“

5       Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie können diese Organismen „die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust (‚unit trust‘) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft)“ haben. Im Sinne der Richtlinie 85/611 erfasst der Begriff „Investmentfonds“ auch den „unit trust“.

6       Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie bedarf ein OGAW der Zulassung durch die Stellen des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist. Diese Zulassung gilt für sämtliche Mitgliedstaaten.

7       Aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ergibt sich, dass ein Investmentfonds für die Zwecke der Zulassung eine Verwaltungsgesellschaft und eine Verwahrstelle haben muss, während eine Investmentgesellschaft hierfür zwar ebenfalls eine Verwahrstelle, aber keine Verwaltungsgesellschaft haben muss.

8       Nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 85/611 ist die Verwahrung des Vermögens des Investmentfonds wie auch der Investmentgesellschaft einer Verwahrstelle zu übertragen.

9       Was die Investmentfonds angeht, so muss die Verwahrstelle nach Artikel 7 Absatz 3 außerdem

„a)      dafür sorgen, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des Investmentfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen des Investmentfonds gemäß erfolgt;

b)      dafür sorgen, dass die Berechnung des Wertes der Anteile den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen gemäß erfolgt;

c)      den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten, es sei denn, dass sie gegen die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds verstoßen;

d)      dafür sorgen, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;

e)      dafür sorgen, dass die Erträge des Investmentfonds gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen des Investmentfonds verwendet werden“.

10     In Bezug auf die Investmentgesellschaften bestimmt Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie, dass die Verwahrstelle neben der Verwahrung des Vermögens dafür sorgen muss, dass

„a)      der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung der Gesellschaft gemäß erfolgt;

b)      ihr bei Geschäften, die sich auf das Gesellschaftsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;

c)      die Erträge der Gesellschaft den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung gemäß verwendet werden“.

11     Nach den Artikeln 9 und 16 der Richtlinie 85/611 haftet die Verwahrstelle nach dem Recht des Staates, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft befindet, diesen und den Anteilinhabern gegenüber für Schäden, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten verursacht worden sind.

12     Nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 17 Absatz 1 der Richtlinie dürfen die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft oder der Investitionsgesellschaft einerseits und der Verwahrstelle andererseits nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

13     Die Richtlinie 85/611 wurde durch die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte (ABl. L 41, S. 20) und durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 hinsichtlich der Anlagen der OGAW (ABl. L 41, S. 35) geändert. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/611 in der geänderten Fassung verweist auf Anhang II der Richtlinie, der ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Aufgaben der Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften enthält. Dieses Verzeichnis führt die folgenden Aufgaben auf:

„–      Anlageverwaltung

–      Administrative Tätigkeiten:

a)      gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;

b)      Kundenanfragen;

c)      Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen);

d)      Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

e)      Führung des Anteilinhaberregisters;

f)      Gewinnausschüttung;

g)      Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

h)      Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate);

i)      Führung von Aufzeichnungen.

–       Vertrieb“.

14     Artikel 5g der Richtlinie 85/611 in der geänderten Fassung, der gemäß Artikel 13b dieser Richtlinie auch für Investmentgesellschaften gilt, die keine zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für die Verwaltungsgesellschaften vor, „eine oder mehrere ihrer Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen, die diese Aufgaben für sie wahrnehmen“.

 Nationales Recht

15     Nach den Items 9 und 10 der Group 5 des Schedule 9 des Mehrwertsteuergesetzes von 1994 (Value Added Tax Act 1994) gelten „authorised unit trusts“ (Item 9) und die OEIC (Item 10) im Vereinigten Königreich als von Kapitalanlagegesellschaften verwaltete Sondervermögen im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie.

16     Die Richtlinie 85/611 wurde im Vereinigten Königreich durch das Gesetz über finanzielle Dienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000, im Folgenden: FSMA) umgesetzt, das jedoch einen weiteren Regelungsbereich als die Richtlinie hat.

17     Nach dem FSMA ist ein „authorised unit trust“ ein gemeinsames Investitionsprogramm, bei dem das Eigentum für Rechnung der Teilnehmer von einem Trust gehalten wird und für das eine Zulassung vorliegt. Im Rahmen eines solchen Programms kaufen oder verkaufen die Investoren Anteile an dem Treuhandvermögen. Sofern nicht der Verwalter die Anteile vom Investor kauft oder sie ihm verkauft, werden jedes Mal, wenn ein Investor Anteile kauft oder verkauft, neue Anteile geschaffen oder ausgezahlt.

18     Nach den für das gemeinsame Investitionsprogramm geltenden Bestimmungen im „Collective Investment Schemes Sourcebook“ (im Folgenden: CIS Sourcebook) der Behörde für Finanzdienstleistungen (Financial Services Authority) muss der Verwalter eines „authorised unit trust“ diesen gemäß dem Treuhandvertrag, den Regeln des CIS Sourcebook und dem neuesten Prospekt verwalten.

19     Nach dem Vorlagebeschluss ist ein OEIC eine einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen vergleichbare Form von gemeinsamem Investitionsprogramm, die jedoch nicht dem Recht der Treuhandverhältnisse unterliegt, sondern die Struktur einer Handelsgesellschaft aufweist. Neben dem FSMA unterliegen die OEIC insbesondere der Verordnung über die offenen Investitionsgesellschaften von 2001 (Open-Ended Investment Companies Regulations 2001, im Folgenden: OEIC-Regulations). Ein OEIC verfügt über ein variables Gesellschaftskapital, so dass neue Anteile geschaffen werden, wenn ein Investor in die Gesellschaft investieren will, und ausgezahlt werden, wenn der Investor seine Anlage verwerten will.

20     Nach den OEIC-Regulations muss die Tätigkeit der OEIC von mindestens einem zugelassenen Geschäftsleiter (Authorised Corporate Director, im Folgenden: ACD) verwaltet werden. Bei diesem muss es sich um eine zugelassene juristische Person handeln, die über die Genehmigung für die Tätigkeit eines Geschäftsleiters verfügt.

21     Im FSMA und dem CIS Sourcebook wird die Verwahrstelle eines „authorised unit trust“ als Treuhänder („trustee“) bezeichnet, während in den OEIC-Regulations die Verwahrstelle eines OEIC als „Verwahrstelle“ (depositary) bezeichnet wird.

 Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

22     Abbey National Unit Trust Managers Limited und Scottish Mutual Investment Managers Limited, beide Mitglieder der Unternehmensgruppe TVA Abbey National, sind Verwalter von fünfzehn bzw. elf „authorised unit trusts“.

23     Die Treuhänder der Letztgenannten sind Clydesdale Bank plc (im Folgenden: Clydesdale), Citicorp Trustee Company Limited (im Folgenden: Citicorp) oder HSBC Bank plc (im Folgenden: HSBC). Das vorlegende Gericht führt aus, dass diese für ihre Aufgaben als Treuhänder eine allgemeine Treuhandvergütung in Rechnung stellen. Clydesdale und HSBC sind zwar auch als Depotbank (custodian) tätig, doch beziehen sich die allgemeinen Treuhandvergütungen, die sie in Rechnung stellen, nicht auf das allgemeine Depot, für das eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist; Citicorp dagegen ist zwar Treuhänder, betätigt sich jedoch nicht als Depotbank.

24     Inscape Investments Limited wurde vom Inscape Investment Fund und der Abbey National Asset Managers Limited als ACD für drei andere OEIC benannt. Inscape Investments Limited und Inscape Investment Fund sind ebenfalls Mitglieder der Unternehmensgruppe TVA Abbey National.

25     Citicorp wurde als Verwahrstelle dieser vier OEIC benannt und stellt eine allgemeine Vergütung für ihre Aufgaben in Rechnung. Sie ist aber auch für diese OEIC nicht als Depotbank tätig.

26     Ende 2000 schloss die Inscape Investments Limited mit der Bank of New York Europe Limited und dann mit der Bank of New York (im Folgenden: Bank of New York) einen Vertrag über die Buchführung des Inscape Investment Fund. Nach diesem Vertrag verpflichtete sich die Bank of New York zur Erbringung einer Reihe von Dienstleistungen, die die Inscape Investments Limited ausgelagert hatte, insbesondere zur Ermittlung des Betrages der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, der Bewertung des Vermögens, der Buchführung, der Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, der Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuer-, insbesondere Mehrwertsteuererklärungen und Statistiken sowie zur Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge.

27     Die Bank of New York verpflichtete sich ferner, weitere Leistungen wie die Folgenden zu erbringen: Datenverarbeitung, Abstimmung der Fonds, Berechnung und Buchung von Kosten und Ausgaben, Verzeichnung der das Unternehmen betreffenden Ereignisse, Bekanntgabe der täglichen Unterfondspreise an die Presse, Einreichung von Steuer-, insbesondere Mehrwertsteuererklärungen, Anmeldungen bei der Bank von England, Berechnung der Provisionen für den Vertrieb und der Rendite sowie Beantwortung der Fragen von Inscape Investments Limited und/oder der Verwahrstelle.

28     Abbey National erhob Klage mit der Begründung, dass mehrere Treuhänder der „authorised unit trusts“, die ihre Tochtergesellschaften verwalteten, Mehrwertsteuer verlangten, und Inscape Investment Fund mit der Begründung, dass ihre Verwahrstelle von ihr die Mehrwertsteuer verlange.

29     Ferner wendet sich Abbey National dagegen, dass die Bank of New York der Inscape Investments Limited Mehrwertsteuer auf die administrativen und buchhalterischen Leistungen in Rechnung stelle, die sie als Fondsverwalterin erbracht habe.

30     Ferner macht Abbey National geltend, das die von der Bank of New York erbrachten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit seien, weil sie „die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie darstellten. Die administrativen Tätigkeiten eines Fonds seien offensichtlich Teil von dessen Verwaltung, und die Untervergabe sämtlicher administrativer Gesichtspunkte der Verwaltung oder eines großen Teils davon, die einen besonderen und wesentlichen Teil der Verwaltung darstellten, könne nicht anders behandelt werden als die Untervergabe bestimmter Entscheidungen über die Auswahl der Investitionen.

31     Abbey National und Inscape Investment Fund machen ferner geltend, dass die anderen Depotdienstleistungen, die von den Treuhändern eines „authorised unit trust“ und den Verwahrstellen eines OEIC erbracht würden, ebenfalls nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit seien. Denn zu den Verwaltungsaufgaben gehörten auch die Aufgaben der Überwachung und der Entscheidungsfindung, die die Verwahrstelle oder der Treuhänder versähen.

32     Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nach Ansicht der Commissioners die besondere und wesentliche Aufgabe der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften die Verwaltung von Anlagen ist, die die Auswahl und die Veräußerung der Vermögensgegenstände einschließt, die Gegenstand dieser Verwaltung sind. Dies schließe die von den Treuhändern und den Verwahrstellen erbrachten Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung aus, da diese im Allgemeinen nicht unmittelbar von den täglichen Entscheidungen über die Verwaltung der Anlagen erfasst würden und da ihre Rolle in erster Linie im Schutz des Verbrauchers und des Investors bestehe. Damit seien auch die administrativen Leistungen des Fondsverwalters vom Anwendungsbereich der Befreiung ausgeschlossen, da keine von ihnen die Auswahl und die Veräußerung der Aktiven beinhalte, die Gegenstand der Verwaltung seien.

33     Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist der Umfang der in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung nicht klar. Die verschiedenen Mitgliedstaaten gingen bei der Behandlung von Umsätzen wie denjenigen, um die es im Ausgangsverfahren gehe, unterschiedlich vor.

34     Daher hat das VAT and Duties Tribunal London das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Bedeutet die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung der „Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“, dass die Mitgliedstaaten außer der Befugnis, die Sondervermögen zu definieren, die in den Genuss der Befreiung kommen können, auch die Befugnis haben, die zur „Verwaltung“ der Sondervermögen gehörenden Tätigkeiten zu definieren?

2.       Sind für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist und der Begriff „Verwaltung“ in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie unter Berücksichtigung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie) in der geänderten Fassung eine eigenständige gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat, Gebühren für Dienstleistungen, die eine Verwahrstelle oder ein Treuhänder gemäß den Artikeln 7 und 14 der OGAW-Richtlinie, den nationalen Vorschriften und den anwendbaren Vertragsbedingungen erbringt, befreite Lieferungen der „Verwaltung von ... Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie?

3.      Ist für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist und der Begriff „Verwaltung“ eine eigenständige gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat, die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung der „Verwaltung von ... Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ auf Dienstleistungen anwendbar, die ein außenstehender Verwalter in Form von administrativen Tätigkeiten bei der Fondsverwaltung erbringt?

 Zur ersten Frage

35     Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts darstellt, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht ändern können.

 Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

36     Abbey National, die luxemburgische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Ansicht, die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung für die „Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ sei dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis verleihe, festzulegen, welche Tätigkeiten vom Begriff „Verwaltung“ der Sondervermögen erfasst würden.

37     Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht dagegen geltend, dass diese Befreiung den Mitgliedstaaten die genannte Befugnis verleihe und ihnen auch festzulegen gestatte, welche von Kapitalanlagegesellschaften verwaltete Sondervermögen in den Genuss der Befreiung kommen könnten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

38     Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Steuersystems verhindern sollen (vgl. Urteile vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 51, vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-428/02, Fonden Marselisborg Lystbådehavn, Slg. 2005, I-1527, Randnr. 27, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15).

39     Zwar können die Mitgliedstaaten daher – insbesondere bei der Festlegung der Bedingungen für ihre Anwendung – ihren Inhalt nicht verändern; doch kann das nicht gelten, wenn der Rat sie mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betraut hat (vgl. Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-468/93, Gemeente Emmen, Slg. 1996, I-1721, Randnr. 25).

40     Daher ist zu prüfen, ob Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Aufgabe überträgt, sowohl den Begriff „Sondervermögen“ als auch den Begriff „Verwaltung“ dieser Vermögen zu bestimmen, oder ob diese Bestimmung nur den ersten dieser beiden Begriffe betrifft.

41     Zwar sind die englische und die niederländische Fassung dieser Bestimmung in Bezug auf deren Reichweite nicht eindeutig, doch geht aus der dänischen, der deutschen, der französischen und der italienischen Fassung hervor, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie nur im Hinblick auf den Begriff „Sondervermögen“ auf die Definition durch die Mitgliedstaaten verweist.

42     Der beschränkte Umfang dieser Verweisung auf das nationale Recht, wie er insbesondere aus der dänischen, der deutschen, der französischen und der italienischen Fassung hervorgeht, wird bestätigt durch den Kontext, in den die fragliche Wendung gehört, durch die Systematik der Sechsten Richtlinie und durch das Ziel, Abweichungen bei der Anwendung des Mehrwertsteuersystems von einem Mitgliedstaat zum anderen zu verhindern.

43     Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts darstellt, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können.

 Zur zweiten und dritten Frage

44     Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“

–       von einer Verwahrstelle in Rechnung gestellte Leistungen, die gemäß den Artikeln 7 und 14 der Richtlinie 85/611, den nationalen Bestimmungen und den anwendbaren Regelungen für Fonds erbracht worden sind, und

–       administrative und buchhalterische Leistungen der Fonds, die von einem dritten Verwalter erbracht werden,

fallen.

 Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

45     Abbey National und die luxemburgische Regierung machen geltend, dass die Leistungen, die von einer Verwahrstelle oder einem Treuhänder im Rahmen von Leistungen, die gemäß den Artikeln 7 und 14 der Richtlinie 85/611, den nationalen Bestimmungen und den auf die Fonds anwendbaren Regelungen erbracht worden seien, in Rechnung gestellt würden, steuerbefreite Leistungen im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie seien.

46     Diese Bestimmung erfasse auch die Dienstleistungen, die ein Dritter im Rahmen der administrativen Tätigkeiten bei der Fondsverwaltung erbringe.

47     Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt aus, dass der Ausdruck „Verwaltung“ von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie so zu verstehen sei, dass er sich auf die Hauptaufgabe der Verwaltung der Anlagen beziehe, die der Verwalter einer Kapitalanlagegesellschaft erbringe.

48     Diese Befreiung erstrecke sich nicht auf die Leistungen, die eine Verwahrstelle oder ein Treuhänder im Rahmen der Verwahrung der Vermögensgegenstände der Kapitalanlagegesellschaft oder der Überwachung der Tätigkeiten des Verwalters erbringe, mit der gewährleistet werden solle, dass diese Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Rechts und den Regeln für den Fonds ausgeführt würden.

49     Aus den gleichen Gründen gelte diese Befreiung auch nicht für rein administrative Leistungen, die dem Verwalter durch den die Buchhaltung der Fonds aufgrund einer Untervergabe ausführenden Geschäftsleiter erbracht würden.

50     Nach Ansicht der Kommission umfasst die Wendung „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie alle Leistungen, die in engem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Fonds stünden, d. h. mit der Festlegung der Investitionspolitik wie auch der Politik für die An- und Verkäufe von Aktiven.

51     Die Dienstleistungen, die eine Verwahrstelle gemäß den Artikeln 7 und 14 der Richtlinie 85/611, den Bestimmungen des nationalen Rechts und den Regeln des Fonds erbringe, stellten keine Verwaltung von Sondervermögen im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie dar.

52     Die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Leistungen, die zur administrativen Tätigkeit der Fondsverwaltung gehörten, stellten auch keine Verwaltung von Sondervermögen im Sinne dieser Bestimmung dar.

 Würdigung durch den Gerichtshof

53     Vorab ist festzustellen, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie von Kapitalanlagegesellschaften verwaltete Sondervermögen unabhängig von deren Rechtsform betrifft. Unter diese Bestimmung fallen daher sowohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertrags- oder Trustform als auch diejenigen in Satzungsform.

54     Denn weder der Kontext noch der Wortlaut von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie zeugen von einer Absicht des Gesetzgebers, die Anwendung dieser Bestimmung auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertrags- oder Trustform zu beschränken.

55     Zum Zeitpunkt des Erlasses der Sechsten Richtlinie war die Gemeinschaftsterminologie im entsprechenden Bereich noch nicht harmonisiert, denn die Richtlinie 85/611, die in ihrem Artikel 1 Absatz 3 eine gemeinschaftliche Definition der OGAW gibt, wurde erst 1985 erlassen. Ferner verwenden zwar die französische und die italienische Fassung von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 85/611 bei der Benennung der Organismen für gemeinsame Anlagen den gleichen Begriff, wie er in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie erscheint, doch gilt dies nicht für die übrigen Sprachfassungen dieser Bestimmung, insbesondere die englische, die deutsche, die dänische und die niederländische Fassung.

56     Was im Übrigen die Anwendung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie auf Umsätze angeht, die zwischen den Organismen für gemeinsame Anlagen und den Investoren (Teilnehmern) getätigt werden, liefe jede andere Auslegung dieser Bestimmung, die die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertrags- oder Trustform, nicht aber in Satzungsform von der Mehrwertsteuer befreien würde, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwider, auf dem insbesondere das mit der Sechsten Richtlinie aufgestellte gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht und der es nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. Urteile vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-382/02, Cimber Air, Slg. 2004, I-8379, Randnrn. 23 und 24, sowie vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-280/04, Jyske Finans, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 39).

57     Sodann ist der Inhalt des Begriffes „Verwaltung“ von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften zu prüfen.

58     Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie enthält keine Bestimmung dieses Begriffes.

59     Daher ist die erwähnte Vorschrift nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik dieser Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 18, und Fonden Marselisborg Lystbådehavn, Randnr. 28).

60     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-275/01, Sinclair Collins, Slg. 2003, I-5965, Randnr. 23, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36).

61     Aus Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611 ergibt sich, dass die Umsätze der OGAW darin bestehen, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen. Mit den von den Zeichnenden beim Kauf von Anteilen eingezahlten Geldern bilden und verwalten die OGAW für deren Rechnung und gegen Entgelt Portefeuilles, die sich aus Wertpapieren zusammensetzen (Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-10157, Randnr. 42).

62     Wie die Generalanwältin in Nummer 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist es u. a. Ziel der Befreiung der Umsätze im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie, Kleinanlegern die Geldanlage in Investmentfonds zu erleichtern. Diese Bestimmung soll die steuerliche Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Bezug auf die Wahl zwischen unmittelbarer Geldanlage in Wertpapieren und derjenigen gewährleisten, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt.

63     Daher handelt es sich bei den Umsätzen, für die diese Befreiung gilt, um diejenigen, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind.

64     Somit fallen unter Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie neben den Aufgaben der Portefeuilleverwaltung die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der geänderten Fassung der Richtlinie 85/611 unter der Überschrift „Administrative Tätigkeiten“ aufgeführt sind, bei denen es sich um spezifische Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen handelt.

65     Dagegen betrifft diese Bestimmung nicht die Aufgaben der Verwahrstellen von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Artikel 7 Absätze 1 und 3 und 14 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 85/611. Diese Aufgaben gehören nämlich nicht zur Verwaltung dieser Organismen, sondern zur Kontrolle und Überwachung von deren Tätigkeit, da das angestrebte Ziel darin besteht, zu gewährleisten, dass die Verwaltung der Organismen für gemeinsame Anlagen nach dem Gesetz erfolgt.

66     Was die Leistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Fonds durch einen außenstehenden Verwalter betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung der Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie wie bei den in den Nummern 3 und 5 befreiten Umsätzen (vgl. Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 32) durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert wird.

67     Sodann schließt Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die dann unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung fallen und in den Genuss der dort vorgesehenen Befreiung gelangen können, auch wenn sie von einem außenstehenden Verwalter erbracht werden (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie Urteil SDC, Randnr. 64, und in Bezug auf Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 dieser Richtlinie Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-235/00, CSC Financial Services, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 23).

68     Daher ergibt sich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung ausgeschlossen werden.

69     Somit fallen die Dienstleistungen der Verwaltung, die von einem außenstehenden Verwalter erbracht werden, grundsätzlich unter Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie.

70     Allerdings können die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Fonds, die durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden, nur dann als im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in Nummer 6 beschriebenen Leistung erfüllt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie Urteile SDC, Randnr. 66, und CSC Financial Services, Randnr. 25).

71     Die erbrachten Dienstleistungen müssen daher die spezifischen und wesentlichen Elemente der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Die rein materiellen oder technischen Dienstleistungen wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems werden von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie nicht erfasst (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 Urteil SDC, Randnr. 66).

72     Daher ist Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Vermögen durch einen außenstehenden Verwalter unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sind.

73     Es obliegt dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob die Dienstleistungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, diesen Kriterien entsprechen.

74     Nach allem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter fallen, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. Dagegen fallen unter diesen Begriff nicht die Leistungen, die den Aufgaben einer Verwahrstelle im Sinne der Artikel 7 Absätze 1 und 3 und 14 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 85/611 entsprechen.

 Kosten

75     Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stellt einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können.

2.      Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter fallen, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind.

Dagegen fallen unter diesen Begriff nicht die Leistungen, die den Aufgaben einer Verwahrstelle im Sinne der Artikel 7 Absätze 1 und 3 und 14 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) entsprechen.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache: Englisch.