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9.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/17


Klage, eingereicht am 30. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-540/07)

(2008/C 37/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Aresu)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffend die Freiheit des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Staaten, die Parteien des Abkommens sind (Vertragsstaaten), sowie gegen die Verpflichtungen aus Art. 31 des Abkommens betreffend die Niederlassungsfreiheit zwischen den Vertragsstaaten verstoßen hat, dass sie eine steuerliche Regelung beibehalten hat, die für die Dividenden, die an in den übrigen Mitgliedstaaten und in den Vertragsstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, belastender ist;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission bezieht sich auf die geltenden italienischen Rechtsvorschriften in diesem Bereich, die teilweise auch auf Abkommen beruhen und die die Ausschüttung von Dividenden an nicht italienische Gesellschaften (sogenannte abfließende [ins Ausland fließende] Dividenden) einer steuerlichen Behandlung unterwerfen, die deutlich ungünstiger als die auf die Ausschüttung von Dividenden an italienische Gesellschaften (sogenannte inländische Dividenden) angewandte ist.

Nach Auffassung der Kommission stehen solche Rechtsvorschriften — mit deren Änderung die italienische Regierung im Übrigen befasst sei — offensichtlich in Widerspruch zum Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, da sie eine negative Wirkung auf die Gewinne und die Investitionsentscheidungen der nicht inlandsansässigen Gesellschafter italienischer Gesellschaften hätten und für die italienischen Gesellschaften zugleich die Sammlung von Kapital im Ausland erschwerten. Es liege daher eine offensichtliche Verletzung von Art. 56 EG vor, der die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbiete, und von Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), der diese Freiheit entsprechend für die Staaten, die Parteien des Abkommens seien (Vertragsstaaten), regele.

Außerdem könnten solche Rechtsvorschriften auch gegen das Recht auf freie Niederlassung verstoßen, wie es in Art. 31 des EWR-Abkommens geregelt sei, soweit sie auch auf die Kontrollbeteiligungen in den Vertragsstaaten ansässiger Gesellschaften an italienischen Gesellschaften angewandt werden könnten, Beteiligungen, auf die das harmonisierte Steuersystem der Richtlinie 90/435/EG (1) keine Anwendung finde.

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahren habe die Kommission das Verteidigungsvorbringen der Italienischen Republik zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Vorschriften geprüft und sei zu dem Schluss gelangt, dass es nicht geeignet sei, das angestrebte Ziel zu erreichen. Kürzlich habe die italienische Regierung ihre Absicht angekündigt, diese Vorschriften zu ändern, um sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Die vorliegende Klage könne diesen Überarbeitungsprozess beschleunigen.


(1)  ABl. L 225, S. 6.