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8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/22


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-562/07)

(2008/C 64/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und I. Martinez del Peral Cagigal)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 39 und 56 EG-Vertrag und den Art. 28 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es die von Gebietsansässigen in Spanien erzielten Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden erzielten Gewinne;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß dem bis 31. Dezember 2006 geltenden spanischen Recht galt für die Besteuerung von Gewinnen Gebietsfremder ein Proportionalsatz von 35 %, während für die Besteuerung Gebietsansässiger ein progressiver Tarif galt, wenn die Vermögensbestandteile während eines Zeitraums von weniger als einem Jahr im Vermögen blieben, und ein Proportionalsatz von 15 %, wenn die Zeit des Verbleibs im Vermögen ein Jahr überstieg. Folglich war die steuerliche Belastung Gebietsfremder immer höher, wenn sie ihre Güter später als ein Jahr nach dem Erwerb verkauften. Im Fall der Veräußerung der Güter innerhalb des auf ihren Erwerb folgenden Jahres hatten Gebietsfremde ebenfalls eine höhere Steuerlast zu tragen, außer wenn der auf die gebietsansässigen Steuerpflichtigen angewendete Durchschnittssatz mehr als 35 % betrug (was sehr hohe Gewinne voraussetzte).

Die Kommission ist der Auffassung, es gebe keinen objektiven Unterschied zwischen der Situation beider Kategorien von Steuerpflichtigen, so dass die höhere Steuerlast für Gebietsfremde eine Ungleichbehandlung darstelle, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit und den freien Kapitalverkehr nach Art. 39 und 56 EG-Vertrag und Art. 28 und 40 des EWR-Abkommens in rechtswidriger Weise beschränke.