8.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/28 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 2. Januar 2008 — Athesia Druck Srl/Ministero delle Finanze, Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-1/08)
(2008/C 64/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Athesia Druck Srl
Kassationsbeschwerdegegner: Ministero delle Finanze, Agenzia delle Entrate
Vorlagefrage
Wo befindet sich — für die Zwecke der Mehrwertsteuer — nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage der Ort einer Leistung auf dem Gebiet der Werbung, die eine Person mit Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft einem Empfänger erbracht hat, der außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist, jedoch im Gebiet eines Mitgliedstaats über einen Steuervertreter verfügt: Ist dies insbesondere der Ort des Empfängers der Werbebotschaft, der Ort, an dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, die in Italien als Steuervertreterin der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaft auftritt, der Ort des Sitzes der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaft, die die Leistung bestellt hat, oder der Ort des Auftraggebers der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaft?
(1) ABl. L 145, S. 1.