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7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/12


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 5. März 2008 — SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG gegen Finanzamt Düsseldorf-Süd

(Rechtssache C-102/08)

(2008/C 142/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG

Beklagter: Finanzamt Düsseldorf-Süd

Vorlagefragen

1.

Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern der Richtlinie 77/388/EWG (1) als Tätigkeiten „behandeln“, die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, wenn die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen?

2.

Können „größere Wettbewerbsverzerrungen“ i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i.V.m. Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde?


(1)  ABl. Nr. L 145, S. 1