7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 5. März 2008 — SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG gegen Finanzamt Düsseldorf-Süd
(Rechtssache C-102/08)
(2008/C 142/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG
Beklagter: Finanzamt Düsseldorf-Süd
Vorlagefragen
1. |
Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern der Richtlinie 77/388/EWG (1) als Tätigkeiten „behandeln“, die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, wenn die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen? |
2. |
Können „größere Wettbewerbsverzerrungen“ i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i.V.m. Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde? |
(1) ABl. Nr. L 145, S. 1