15.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/29 |
Klage, eingereicht am 3. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland
(Rechtssache C-246/08)
(2008/C 209/43)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Aalto, D. Triantafyllou)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Finnland ihren Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (1) nicht nachgekommen ist, indem sie auf die Rechtsberatung, die von den staatlichen Rechtshilfebüros (den dort angestellten öffentlichen Rechtsbeiständen) nach den Vorschriften über die Rechtshilfe gegen eine Teilvergütung erbracht werden, gleichfalls keine Mehrwertsteuer erhebt, während die entsprechenden Dienstleistungen, die von privaten Rechtsbeiständen erbracht werden, mehrwertsteuerpflichtig sind; |
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der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In Finnland könne ein Rechtshilfeempfänger zu seiner Unterstützung in Gerichtsverfahren zwischen einem öffentlichen und einem privaten Rechtsbeistand wählen. In diesem Fall seien die gegen eine Teilvergütung erbrachten Dienstleistungen des öffentlichen Rechtsbeistands mehrwertsteuerfrei, während auf die gegen eine Teilvergütung erbrachten Dienstleistungen eines privaten Rechtsbeistands Mehrwertsteuer erhoben werde. Nach Ansicht der Kommission liegt in diesem Fall eine mehrwertsteuerliche Ungleichbehandlung gleicher Dienstleistungen vor, die Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft habe.
Die Dienstleistungen der staatlichen Rechtshilfebüros in Gerichtsverfahren fielen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Diese Dienstleistungen seien ohne Zweifel dann mehrwertsteuerfrei, wenn sie nicht gegen eine Vergütung erbracht würden. Wenn der Empfänger der Rechtshilfe aber dafür eine Vergütung zahle, könnten die Dienstleistungen der staatlichen Rechtshilfebüros nicht als von der Mehrwertsteuer befreit angesehen werden.
Nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie gälten Einrichtungen des öffentlichen Rechts für Tätigkeiten ihrer Behörden als Steuerpflichtige, sofern eine andere Behandlung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die staatlichen Rechtshilfebüros insoweit als Behörden tätig seien, würde ihre Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige in den genannten Fällen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Aus diesem Grund seien sie als Mehrwertsteuerpflichtige anzusehen.
(1) ABl. L 145, S. 1.