8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 18. August 2008 — EGN B.V. — Filiale Italiana/Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-377/08)
(2008/C 285/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EGN B.V. — Filiale Italiana
Beklagte: Agenzia delle Entrate
Vorlagefrage
Gewährt Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 im Fall der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Rechtssubjekten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Niederlassung haben, wobei der Empfänger mit der Mehrwertsteuer belastet wird, dem Leistungserbringer das Recht auf Abzug der Steuer betreffend den Erwerb oder die Einfuhr von mit solchen Umsätzen zusammenhängenden Gegenständen, zu deren Abzug der Leistungserbringer berechtigt wäre, wenn er dieselben Leistungen im eigenen Land erbringen würde?
(1) ABl. L 145, S. 1.