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21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/23


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-582/08)

(2009/C 69/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Afonso, als Bevollmächtigte)

Beklagte: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch, dass es nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen die Erstattung von Vorsteuern aus bestimmten Umsätzen verweigert, gegen seine Verpflichtungen nach den Art. 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und nach Art. 2 Abs. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG (2) des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige — verstoßen hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Kommission ist Art. 2 Abs. 1 der Dreizehnten Richtlinie nicht dahin auszulegen, dass die Erstattung der für Gegenstände oder Dienstleistungen, die für Zwecke der in Art. 17 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie (3) genannten Versicherungs- oder Finanzumsätze verwendet werden, in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer ausgeschlossen wäre. Das Recht des Vereinigten Königreichs verstoße daher insofern gegen das Gemeinschaftsrecht, als es nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen das Recht auf Erstattung von Mehrwertsteuer verweigere.


(1)  ABl. L 347, S. 1.

(2)  ABl. L 326, S. 40.

(3)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).