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6.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/2


Klage, eingereicht am 29. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-41/09)

2009/C 129/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und W. Roels)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 in Verbindung mit Anhang H der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) — Art. 96, 97 und 98 sowie Art. 99 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie (2) — verstoßen hat, dass es auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von bestimmten lebenden Tieren, insbesondere Pferden, die nicht gewöhnlich für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln bestimmt sind, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewandt hat;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass das niederländische Umsatzsteuergesetz gegen die Art. 96, 97 und 98 sowie Art. 99 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße, indem es auf die Lieferung von bestimmten lebenden Tieren (insbesondere Pferden) auch dann einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwende, wenn diese Tiere nicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln bestimmt seien. Im Einzelnen ist die Kommission der Ansicht, dass lebende Tiere — insbesondere Pferde —, die gewöhnlich nicht für die Verwendung als Nahrungsmittel bestimmt seien, nicht unter Kategorie 1 des Anhangs III fielen.

Kategorie 1 des Anhangs III sei wie jede andere Bestimmung über die ermäßigten Mehrwertsteuersätze nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen. Zudem sei der ermäßigte Steuersatz in Anbetracht des Wortlauts von Kategorie 1 des Anhangs III der Richtlinie auf Nahrungs- und Futtermittel anwendbar.


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 45, S. 1).