1.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 18. Februar 2009 — Etablissements Rimbaud SA/Directeur général des impôts, Directeur des services fiscaux d’Aix-en-Provence
(Rechtssache C-72/09)
2009/C 102/18
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Etablissements Rimbaud SA
Kassationsbeschwerdegegner: Directeur général des impôts, Directeur des services fiscaux d’Aix-en-Provence
Vorlagefrage
Steht Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Regelung wie den Art. 990 D ff. des Code général des impôts in ihrer derzeit geltenden Fassung entgegen, wonach in Frankreich belegene Immobilien von Gesellschaften mit Sitz in Frankreich von der Verkehrswertsteuer in Höhe von 3 % befreit sind, während diese Befreiung für eine Gesellschaft, die in einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Land des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, vom Bestehen eines zwischen Frankreich und diesem Staat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig ist, dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als in Frankreich ansässige Gesellschaften?