18.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 90/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden), eingereicht am 26. Februar 2009 — X / Skatteverket
(Rechtssache C-84/09)
2009/C 90/30
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Regeringsrätten
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Skatteverket
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 138 und 20 der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass mit der Verbringung aus dem Gebiet des Ursprungslandes innerhalb einer bestimmten Frist begonnen werden muss, damit der Umsatz von der Steuer befreit ist und ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt? |
2. |
Sind die genannten Artikel dementsprechend dahin auszulegen, dass die Beförderung in das Bestimmungsland innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen sein muss, damit der Umsatz von der Steuer befreit ist und ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt? |
3. |
Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 von Bedeutung, ob der erworbene Gegenstand ein neues Fahrzeug ist und es sich beim Erwerber um eine Privatperson handelt, die beabsichtigt, das Fahrzeug schließlich einem bestimmten Mitgliedstaat zu verwenden? |
4. |
Auf welchen Zeitpunkt ist im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs bei der Beurteilung abzustellen, ob ein Fahrzeug neu im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006, ABl. L 347, S. 1.