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16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/25


Klage, eingereicht am 6. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-94/09)

2009/C 113/47

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus den Art. 96 bis 99 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Richtlinie (1) verstoßen hat, dass sie nicht auf alle Leistungen von Bestattungsunternehmen, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen, einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz angewandt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage macht die Kommission geltend, dass die französischen Steuervorschriften die Funktionsfähigkeit des Mehrwertsteuersystems beeinträchtigten, da danach zwei Mehrwertsteuersätze auf die Dienstleistungen und die Lieferungen von Gegenständen der Bestattungsinstitute an die Familien der Verstorbenen angewandt würden, obwohl es sich in der Praxis um einen einheitlichen komplexen Umsatz handele, der mit einem einheitlichen Steuersatz belegt werden müsse.

Insbesondere trenne die Beklagte ohne rechtfertigenden Grund die Beförderung des Leichnams mit Hilfe eines speziell hierfür ausgebauten Fahrzeugs, auf die ein ermäßigter Steuersatz angewandt werde, von anderen Tätigkeiten der Bestattungsinstitute, wie z. B. dem Einsatz von Trägern zur Überführung des Leichnams oder der Lieferung eines Sargs, für die der Mehrwertsteuer-Normalsatz gelte. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfe ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstelle, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Tatsächlich sei übrigens die überwältigende Mehrheit der Familien, die ein Bestattungsinstitut mit der Organisation einer Beisetzung beauftragten, der Meinung, dass es sich bei den betreffenden Tätigkeiten um ein und dieselbe Leistung handele.

Die Kommission wendet sich ferner gegen die Entscheidung der Beklagten, variable ermäßigte Steuersätze auf die Leistungen der Bestattungsinstitute anzuwenden. Art. 98 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Richtlinie gestatte es nämlich nicht, auf bestimmte Beförderungsleistungen einen ermäßigten Steuersatz und auf die anderen Leistungen der betreffenden Bestattungsinstitute einen Normalsatz anzuwenden und dadurch das Niveau des effektiven Steuersatz zwangsläufig unter den in Frankreich geltenden Normalsatz zu drücken. Darüber hinaus variiere das Niveau dieses ermäßigten Satzes von Umsatz zu Umsatz, je nachdem, welches Gewicht die unter den ermäßigten Satz fallenden Leistungen jeweils hätten, was ebenfalls durch die Mehrwertsteuer-Richtlinie verboten sei.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).