6.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 13. März 2009 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Weald Leasing Limited
(Rechtssache C-103/09)
2009/C 129/13
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Beklagte: Weald Leasing Limited
Vorlagefragen
1. |
Wenn unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls ein von der Mehrwertsteuer größtenteils befreites Unternehmen eine Leasingvertragsgestaltung für Wirtschaftsgüter unter Einschaltung eines Dritten wählt, anstatt die Wirtschaftsgüter unmittelbar zu erwerben, führt dann diese Leasingvertragsgestaltung für Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise zu einem Steuervorteil, der im Sinne des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 74; im Folgenden: Urteil Halifax) dem mit der Sechsten Richtlinie (1) verfolgten Ziel zuwiderläuft? |
2. |
Stellt es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sechste Richtlinie das Vermieten von Wirtschaftsgütern durch von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreite Unternehmen vorsieht, unter Berücksichtigung der Bezugnahme des Gerichtshofs auf „normale Handelsgeschäfte“ im Urteil Halifax, Randnr. 69, und im Urteil vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 27), sowie auf „normale Geschäftstätigkeit“ im Urteil Halifax, Randnr. 80, und unter Berücksichtigung des Fehlens einer solchen Bezugnahme im Urteil vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, Slg. 2008, I-897), eine missbräuchliche Praxis dar, wenn ein von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreites Unternehmen so vorgeht, obwohl es im Rahmen seiner normalen Handelsgeschäfte keine Leasingumsätze tätigt? |
3. |
Falls Frage 2 zu bejahen ist:
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4. |
Wenn festgestellt wird, dass die Leasingvertragsgestaltung für Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise eine missbräuchliche Praxis darstellt, wie ist diese Vertragsgestaltung dann angemessen neu zu definieren? Sollen das nationale Gericht oder die Steuererhebungsbehörde insbesondere
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(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).