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15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/6


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 28. Mai 2009 — Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku/Profaktor Kulesza, Frankowski, Trzaska spółka jawna w Białymstoku

(Rechtssache C-188/09)

2009/C 193/06

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku

Kassationsbeschwerdegegnerin: Profaktor Kulesza, Frankowski, Trzaska spółka jawna w Białymstoku

Vorlagefragen

1.

Schließt Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (1) in Verbindung mit den Art. 2, 10 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2) die Möglichkeit aus, entsprechend Art. 111 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen) in Bezug auf Steuerpflichtige, die Verkäufe an keine Wirtschaftstätigkeit ausübende natürliche Personen und an eine Wirtschaftstätigkeit in Gestalt landwirtschaftlicher Einzelbetriebe ausübende Personen tätigen und die die Pflicht zur Aufzeichnung des Umsatzes und der Beträge der geschuldeten Steuer unter Verwendung von Registrierkassen verletzen, den vorübergehenden Verlust des Rechts auf Senkung des Betrags der geschuldeten Steuer um einen Betrag in Höhe von 30 % des Betrags der beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechneten Steuer einzuführen?

2.

Können „Sondermaßnahmen“ im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung ihres Charakters und Ziels in der vorübergehenden Einschränkung des Umfangs des Abzugsrechts des Steuerpflichtigen, wie sie in 111 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen) vorgesehen ist, in Bezug auf Steuerpflichtige bestehen, die die Pflicht zur Aufzeichnung des Umsatzes und der Steuerbeträge unter Verwendung von Registrierkassen verletzen, und, im Zusammenhang damit, erfordert ihre Einführung die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 27 Abs. 2 bis 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977?

3.

Umfasst das in Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage genannte Recht des Mitgliedstaats die Berechtigung, in Bezug auf Steuerpflichtige, die die Pflicht zur Aufzeichnung des Umsatzes und der Beträge der geschuldeten Steuer unter Verwendung von Registrierkassen verletzen, eine Sanktion in Gestalt des vorübergehenden Verlusts des Rechts auf Senkung des Betrags der geschuldeten Steuer um einen Betrag in Höhe von 30 % des Betrags der beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechneten Steuer einzuführen, wie sie in Art. 111 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen) vorgesehen ist?


(1)  ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301.

(2)  ABl. L 145, S. 1.