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26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/3


Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-228/09)

2009/C 233/04

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Stobiecka-Kuik)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 78, 79, 83 und 86 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie den Betrag der „opłata rejestracyjna“ (Zulassungsgebühr) in die Besteuerungsgrundlage für die in Polen auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr eines Personenkraftfahrzeugs erhobene Mehrwertsteuer einbezieht;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird gerügt, dass die Republik Polen im Fall von Lieferungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Einfuhr nicht zugelassener Personenkraftfahrzeuge in diesem Mitgliedstaat bzw. in diesen Mitgliedstaat den Betrag der Zulassungsgebühr in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einbeziehe.

Nach Ansicht der Kommission besteht eine grundlegende Ähnlichkeit zwischen der polnischen Steuer/Gebühr, die in der vorliegenden Rechtssache in Streit steht, und der dänischen Steuer/Gebühr in der Rechtssache C-98/05, De Danske Bilimportører. In jener Rechtssache habe der Gerichtshof entschieden, dass die entsprechende Steuer/Zulassungsgebühr nicht in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einzubeziehen sei.

Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass der Mechanismus der Erhebung der polnischen Zulassungsgebühr im Fall mehrerer aufeinanderfolgender Transaktionen, die dasselbe Fahrzeug vor seiner Zulassung beträfen, zeige, dass sie ihrem Wesen nach eine Steuer/Zulassungsgebühr sei und keine auf den Verkauf erhobene Steuer, wie die Republik Polen geltend mache. Der Steuerpflichtige könne nämlich den Betrag der Zulassungsgebühr vom Betrag der zu zahlenden Steuer abziehen. Das bedeute, dass die Steuer/Gebühr über das System des Vorsteuerabzugs letztlich nur einmal erhoben werde.

Die Kommission tritt dem Argument der Republik Polen entgegen, dass der Verkäufer, derjenige, der den innergemeinschaftlichen Erwerb vornehme, oder der Einführer des Fahrzeugs für die Zahlung der Zulassungsgebühr verantwortlich sei und nicht die Person, in deren Namen das Fahrzeug zugelassen werde.


(1)  ABl. L 347, S. 1.