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16.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/13


Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság (Ungarn), eingereicht am 5. Oktober 2009 — Uszodaépítő Kft./APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály

(Rechtssache C-392/09)

2010/C 11/23

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Baranya Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Uszodaépítő Kft.

Beklagter: APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály

Vorlagefragen

1.

Ist eine Bestimmung eines Mitgliedstaats, die am 1. Januar 2008 nach dem Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug in Kraft getreten ist und die im Hinblick auf den Abzug der für die im Geschäftsjahr 2007 erfolgte Erbringung von Dienstleistungen bzw. Lieferung von Waren erklärten und entrichteten Mehrwertsteuer die Änderung des Inhalts der Rechnungen und die Einreichung einer ergänzenden Erklärung verlangt, mit den Art. 17 und 20 der Sechsten Richtlinie (1) vereinbar?

2.

Ist die in Art. 269 Abs. 1 des neuen Umsatzsteuergesetzes vorgesehene Regelung, nach der bei Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen die Rechte und Pflichten sich auch dann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes richten, wenn sie bereits vor seinem Inkrafttreten — innerhalb des Verjährungszeitraums — entstanden sind, mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar, sind sie insbesondere objektiv gerechtfertigt, vernünftig und verhältnismäßig und stehen sie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).