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13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/2


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 9. November 2009 — Bogusław Juliusz Dankowski/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

(Rechtssache C-438/09)

2010/C 37/02

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Bogusław Juliusz Dankowski

Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

Vorlagefragen

1.

Stehen die Grundsätze des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems, insbesondere Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) (1), Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach der Steuerpflichtige kein Recht auf Abzug der Vorsteuer erlangt, die sich aus einer Mehrwertsteuerrechnung ergibt, die eine nicht in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragene Person ausgestellt hat?

2.

Ist für die Antwort auf die erste Frage von Bedeutung, dass

a)

außer Zweifel steht, dass die in der Mehrwertsteuerrechnung ausgewiesenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen und tatsächlich bewirkt worden sind;

b)

die Rechnung alle nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben enthalten hat;

c)

die Beschränkung des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug der Vorsteuer, die sich aus einer von einer nicht registrierten Person ausgestellten Rechnung ergibt, in der nationalen Rechtsordnung bereits vor dem Tag des Beitritts der Republik Polen zur Gemeinschaft galt?

3.

Hängt die Antwort auf die erste Frage von der Erfüllung zusätzlicher Kriterien ab (z. B. vom Nachweis, dass der Steuerpflichtige gutgläubig gehandelt hat)?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).