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27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/24


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-539/09)

2010/C 51/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B. Conte, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 248 Absätze 1, 2 und 3 EG, Artikel 140 Absatz 2 und Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 sowie Artikel 10 EG verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, dem Rechnungshof zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der in der Verordnung Nr. 1798/2003 und den einschlägigen Durchführungsvorschriften geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer durchzuführen.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Weigerung der deutschen Behörden, dem Europäischen Rechnungshof zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der in der Verordnung Nr. 1798/2003 und den einschlägigen Durchführungsvorschriften geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer durchzuführen.

Nach Ansicht der Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 248 EG beziehungsweise aus der Verordnung Nr. 1605/2002 verstoßen sowie ferner ihre Loyalitätspflicht nach Artikel 10 EG verletzt.

Die Prüfkompetenzen des Rechnungshofes seien weit auszulegen: Der Rechnungshof soll die EU-Finanzen prüfen und Verbesserungen vorschlagen. Dazu brauche er das Recht, umfassende Audits und Nachprüfungen bezüglich aller die EU-Einnahmen und -Ausgaben betreffenden Bereiche und Akteure vorzunehmen. Solche Prüfungen könnten auch in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und diese müssten, nach Artikel 248 Absatz 3 EG, Artikel 140 Absatz 2 und Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1605/2002, sowie nach der Loyalitätspflicht des Artikel 10 EG, dem Rechnungshof bei seiner Tätigkeit umfassende Unterstützung zukommen lassen. Dies umfasse auch die Pflicht, all jene Prüfungen durch den Rechnungshof zuzulassen, die dazu dienten, die Erhebung und Verwendung von EU-Finanzmitteln zu beurteilen.

Genau dies sei dem Rechnungshof im vorliegenden Fall von den deutschen Behörden verweigert worden.

Die Verordnung Nr. 1798/2003 betreffe die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Gemeinschaftseinnahmen. Diese Verordnung sei eine Masche in einem Netzwerk verschiedener Maßnahmen, die garantieren sollen, dass Mitgliedstaaten über ein korrektes Mehrwertsteuer-Aufkommen und die Gemeinschaft somit unter den bestmöglichen Bedingungen über ihr zustehende Eigenmittel verfügen kann, indem betrügerische Praktiken bekämpft und bereits vorbeugend vermieden werden. Aus dieser Perspektive erscheint es der Kommission notwendig, dass der Rechnungshof, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Mehrwertsteuer-Einnahmen zu prüfen, die Umsetzung und Anwendung der Verordnung Nr. 1798/2003 prüfen kann. Dies bedeute, dass er prüfen könne, ob die Mitgliedstaaten ein effizientes System der Zusammenarbeit und Amtshilfe eingerichtet haben und ob sie dieses in der Praxis zufrieden stellend umsetzen oder ob Verbesserungen notwendig sind.

Die praktische Umsetzung der in der Verordnung Nr. 1798/2003 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit habe eine Auswirkung auf die von den Mitgliedstaaten abzuführenden Mehrwertsteuer-Eigenmittel. Eine gut funktionierende Zusammenarbeit in diesem Bereich verhindere Mehrwertsteuer-Hinterziehung und -Umgehung und führe somit automatisch zu einer Erhöhung der Mehrwertsteuer-Einnahmen und damit auch zu höheren Mehrwertsteuer-Eigenmitteln der Gemeinschaft. Wenn ein Mitgliedstaat hingegen nicht ordnungsgemäß kooperiere, dann verstoße er nicht nur gegen seine Pflichten aus der Verordnung Nr. 1798/2003, sondern auch gegen seine Pflicht aus der Mehrwertsteuer-Richtlinie, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten.