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13.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/38


Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-10/10)

2010/C 63/60

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, W. Mölls, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt:

festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 56 EG sowie aus Artikel 40 EWR-Vertrag verstoßen hat, indem sie die steuerliche Abziehbarkeit von Spenden an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben lediglich im Falle von in Österreich ansässigen Einrichtungen zugelassen hat;

dass die Republik Österreich die Kosten des Verfahrens trägt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission fallen Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen, die nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, unter die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 EG. Die österreichische Regelung erlaube lediglich den steuerlichen Abzug von Spenden die an derartige Einrichtungen im Inland geleistet werden, nicht jedoch den Abzug von Spenden an vergleichbare Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten, bzw. in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Dies verletze Artikel 56 EG und Artikel 40 des EWR Vertrages.

Die Republik Österreich rechtfertigt diese Regelung damit, dass es sich um eine zulässige Einschränkung der Spendenbegünstigung auf Sachebene handelt, die den Staat von seiner ihm sonst zufallenden Finanzierungsverpflichtung entlastet. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-396/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer. (1)

Die Kommission wendet sich gegen diese Rechtfertigung. Die streitgegenständlichen Vorschriften unterschieden rein nach geographischen Kriterien und unabhängig vom Zweck der dadurch geförderten Einrichtungen. Überdies sei die von der Republik Österreich behauptete Wechselwirkung zwischen direkter staatlicher Finanzierung und steuerlich geförderten Zuwendungen Privater nicht belegt. Selbst wenn die von der Republik Österreich behauptete Wechselwirkung bestünde, rechtfertigt diese, nach Auffassung der Kommission, keine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, da es sich dabei um kein qualifiziertes, steuersystematischen Interesse im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, (2) handelt.


(1)  Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, 1-8203.

(2)  Urteil vom 28. Januar 1992, Bachmann. C-204/90, Slg. 1992,1-249.