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1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/28


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 22. Februar 2010 — Frans Bosschaert/Belgische Staat, NV Slachthuizen Georges Goossens en Zonen, NV Slachthuizen Goossens

(Rechtssache C-96/10)

2010/C 113/44

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger

:

Frans Bosschaert

Beklagte

:

 

Belgische Staat,

 

NV Slachthuizen Georges Goossens en Zonen

 

NV Slachthuizen Goossens

Vorlagefragen

1.

Hindert das Gemeinschaftsrecht das nationale Gericht daran, die Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorgesehen ist, auf Forderungen betreffend die Erstattung von Abgaben anzuwenden, die an einen Mitgliedstaat aufgrund eines gemischten Systems von Beihilfen und Abgaben entrichtet wurden, das nicht nur teilweise rechtswidrig, sondern zugleich teilweise unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht war, und die vor dem Inkrafttreten eines neuen Beihilfe- und Pflichtbeitragssystems gezahlt wurden, das das erste System ersetzt und das durch eine abschließende Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt wurde, jedoch nicht, soweit diese Beiträge für einen vor Erlass der entsprechenden Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend auferlegt werden?

2.

Steht in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat einem Einzelnen Abgaben auferlegt, der seinerseits verpflichtet ist, die Abgaben an andere Einzelne abzuwälzen, mit denen er eine Handelstätigkeit in einem Sektor ausübt, für den der Mitgliedstaat ein gemischtes System von Beihilfen und Abgaben vorgesehen hat, das sich jedoch später nicht nur als teilweise rechtswidrig, sondern auch als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erwies, das Gemeinschaftsrecht dem entgegen, dass für diese Einzelnen gemäß den nationalen Vorschriften eine kürzere Verjährungsfrist für die Rückforderung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer Beiträge gegenüber dem Mitgliedstaat gilt, während gegenüber einer anderen privaten Zwischenperson eine längere Verjährungsfrist für die Rückforderung der gleichen Beiträge gilt, so dass diese Zwischenperson sich möglicherweise in einer Situation befindet, in der die Forderung gegen sie nicht verjährt ist, wohl aber die Forderung gegenüber dem Mitgliedstaat, und diese Zwischenperson damit von anderen Wirtschaftsteilnehmern in Anspruch genommen werden kann und gegebenenfalls gegen den Mitgliedstaat Klage auf Garantie erheben muss, jedoch die Beiträge, die sie selbst unmittelbar an den Mitgliedstaat geleistet hat, von diesem nicht zurückfordern kann?

3.

Hindert das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat daran, sich auf im Vergleich mit dem nationalen allgemeinen Recht für ihn besonders günstige nationale Verjährungsfristen zu berufen zur Verteidigung in einem von einem Einzelnen gegen ihn eingeleiteten Verfahren zum Schutz von Rechten des Einzelnen aus dem EG-Vertrag in einem Fall wie dem vom nationalen Gericht vorgelegten, in dem diese besonders günstigen nationalen Verjährungsfristen zur Folge haben, dass die Rückforderung von Abgaben, die aufgrund eines nicht nur teilweise rechtswidrigen, sondern zugleich mit dem Gemeinschaftsrecht teilweise unvereinbaren gemischten Beihilfe- und Abgabensystems an den Mitgliedstaat entrichtet wurden, unmöglich wird, obwohl die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch den damaligen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erst nach Ablauf dieser besonders günstigen Verjährungsfristen festgestellt wurde, auch wenn die Rechtswidrigkeit schon vorher bestand?